Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 14. Februar 2006 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung |
13.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume
von höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und mit einem
obersten Abschluss von höchstens 3 m.“
2. § 7 lautet:
„§ 7. (1) In Kleingärten und auf
vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die
Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in
Kleingärten im ,Grünland – Erholungsgebiet –
Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen‘ darüber hinaus
auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. Die
Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein oder die
gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses
voraus.
(2) Die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen ist auf den im Bebauungsplan
hiefür vorgesehenen Grundflächen und auf anderen Flächen der
Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, zulässig. Als
Gebäude errichtete Gemeinschaftsanlagen müssen dem § 13
Abs. 4 entsprechen. § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht
anzuwenden.
(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet
werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des
Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der
örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid auf Widerruf
bewilligt werden. Die Interessen, die für das Einstellen von
Kraftfahrzeugen auf anderen Flächen als Gemeinschaftsflächen sprechen,
sind mit jenen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Der Stellplatz muss
über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der
öffentlichen Verkehrsfläche mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis
zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar
sein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission
anzuschließen. Solche Stellplätze sind auf die
Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen.
(4) Eine Überdachung von Stellplätzen ist nur im ,Grünland
– Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen‘ zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen
Flugdächern erfolgen.
(5) Auf Weggrundstücken dürfen keine Baulichkeiten oder Anlagen
errichtet werden, die
die bestimmungsgemäße Nutzung der Aufschließungswege hindern.“
die bestimmungsgemäße Nutzung der Aufschließungswege hindern.“
3. Dem § 8 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„ferner die Lage der benachbarten Liegenschaften, deren Einlagezahlen
sowie die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer;“
4. § 8 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur
unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und
der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes
einschließlich allfälliger
Geländeveränderungen;“
5. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Nach Fertigstellung von Neu-, Zu- oder Umbauten von
Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern ist der Behörde vom
Bauwerber oder von einem Eigentümer der Baulichkeit eine
Fertigstellungsanzeige unter Vorlage einer Erklärung des Bauführers,
dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften
ausgeführt worden ist, sowie eines positiven Gutachtens über den Kanal
oder die Senkgrube und über die vorhandenen Abgasfänge zu
erstatten.“
6. Im § 11 Abs. 3 zweiter Satz entfallen die Worte
„samt Plan“.
7. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Gebäude dürfen nur an eine Nachbargrenze angebaut
werden. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut,
muss es von dieser einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Für das
Anbauen eines Gebäudes an eine Nachbargrenze bedarf es nicht der Zustimmung
des Nachbarn, wenn das Gebäude bis zu einem Abstand von 2 m von der
Nachbargrenze eine Höhe von 3 m nicht überschreitet. Für den
Nachbarn ergibt sich daraus keine Verpflichtung zum Anbauen. Beträgt die
Breite eines Kleingartens oder einer vorübergehend kleingärtnerisch
genutzten Fläche weniger als 10 m, darf das Gebäude unbeschadet
des § 13 Abs. 1 bis 3 auch ohne Zustimmung des Nachbarn in der
vollen Gebäudehöhe entweder unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut
werden oder muss einen Abstand von mindestens 1 m einhalten.
Nebengebäude dürfen auf dem Kleingarten frei angeordnet
werden.“
8. Dem § 15 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Sofern sie im Bereich der Terrasse geländebedingt über das
anschließende Gelände ragen und die Terrasse beim Anschluss an das
Kleingartenhaus oder Kleingartenwohnhaus an keiner Stelle mehr als 10 cm
über dem anschließenden Gelände liegt, sind sie nicht auf die
bebaute Fläche und die Gesamtkubatur anzurechnen.“
9. Im § 15 Abs. 10 tritt an die Stelle des
Höhenmaßes „15 cm“ das Höhenmaß
„10 cm“.
10. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Stützmauern, Lichtschächte,
Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und
andere befestigte Flächen sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß
zulässig.“
11. § 20 lautet:
„§ 20. Die Geschäftsordnung für den
Kleingarten-Beirat und die Bezirks-Kleingartenkommissionen erlässt der
Stadtsenat.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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