Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 14. Februar 200612. Stück
12. Gesetz:Wiener Naturschutzgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 392L0043, 397L0049 und 397L0062]

12.
Landesgesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 92/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:
1. Für Säugetiere und Vögel:
a) als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere,
b) Tonbandgeräte,
c) elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
d) künstliche Lichtquellen,
e) Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,
f) Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,
g) Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
h) Sprengstoffe,
i) Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,
j) Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind (wie etwa auch Schlingen, Leimruten oder Haken),
k) Armbrüste,
l) Gift und vergiftete oder betäubende Köder,
m) Begasen oder Ausräuchern,
n) halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann und
o) Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
2. Für Fische:
a) Gift und
b) Sprengstoffe und
c) Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.“
2. § 49 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 lauten:
„3. streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet,
4. geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt,
abschneidet, ausgräbt, entfernt oder vernichtet,
5. streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen
Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen § 10 Abs. 3 und 4 fängt, tötet,
absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und
Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Austausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert,
6. streng geschützte und geschützte Vögel entgegen § 10 Abs. 5 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,“
3. In § 49 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a. die in § 10 Abs. 8 aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;“
4. § 49 Abs. 1 Z 18 lautet:
„18. eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen § 19 Abs. 1 errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;“
5. In § 11 entfällt Abs. 6 und 7; Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(6)“, Abs. 9 erhält die Bezeichnung Abs. „(7)“.
6. § 54 lautet:
§ 54. Durch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42 und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer
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