Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 14. Februar 2006 | 11. Stück |
11. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung [CELEX-Nrn.: 380L1107, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 391L0322, 391L0383, 392L0058, 392L0085, 393L0104, 394L0033, 395L0063, 396L0034, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 399L0070, 399L0092, 32000L0039, 32000L0054, 32001L0023, 32001L0045, 32002L0014, 32002L0044 und 32003L0010] |
11.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2005,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 4 wird nach dem Satzteil „sowie
aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem
1. Jänner 1990“ eingefügt.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a samt
Überschrift eingefügt:
„Befristete Dienstverhältnisse
§ 9a. (1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern
mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht
benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine
unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei
werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die
Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den
Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb
erfolgen.“
3. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Dienstnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen
Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2005, genanntes
Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 104/2005, in dem der Vollzeitbeschäftigung und der
Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im
Kalenderjahr.“
4. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit
(Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis
zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf
die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von
zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es
25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen
behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe
Entgelt.“
5. Nach § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende
Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als
abweichende Regelungen.“
6. § 26a Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz
gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines
Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn
er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme
von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 26b
Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des
Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 97 Abs. 1, gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des
Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-,
Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht
die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2005, oder nach
§ 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 71/2005, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung,
so beginnt die Karenz frühestens mit dem in § 102a Abs. 1
vierter Satz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 74/2005, und § 98 Abs. 1 vierter
Satz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 71/2005, genannten Zeitpunkt.“
7. § 26d Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des
18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes
statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes
statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch
über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres,
jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an
oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in
unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im
Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.“
8. § 31 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. Dienstnehmer ab Erreichung der für die (vorzeitige)
Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer
Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer vorzeitigen Alterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen
Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder wegen
Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG,
BGBl. I Nr. 142/2004, oder“
9. § 32 samt Überschrift lautet:
„Freizeit während der
Kündigungsfrist
§ 32. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem
Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen
wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts
freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer
einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat,
sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom
Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 88/2005).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer
Gleitpension gemäß § 253c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2005.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen
werden.“
10. § 39a Abs. 3 lautet:
„(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine
Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die
vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein
über
1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des
Übergangs,
2. den Grund des Übergangs,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Dienstnehmer sowie
4. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
11. § 39d Abs. 2 lautet:
„(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem
Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf
Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven
Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.
Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach
dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach
dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des
Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend
§ 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2005, für
Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 104/2005, im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung
oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden,
haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz
genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem
Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven
Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung
endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die
betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu
informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene
Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden
ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die
Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses
Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder
Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die
übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die
Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 104/2005, nicht angerechnet werden.“
12. Im § 39d Abs. 4 wird das Zitat
„Spaltungsgesetzes“ durch das Zitat „Bundesgesetzes
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften“ und das Zitat
„Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 458“ durch das Zitat „Art. XIII des
EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2005,“
ersetzt.
13. § 39e Abs. 4 lautet:
„(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz
beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung (§ 31) das für
das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt,
bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 72 das für
das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zu
Grunde zu legen.“
14. § 39p Abs. 4 Z 1 wird durch folgende Z 1
und 1a ersetzt:
„1. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des
Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres
(Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes
(APG), BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter
für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
oder
1a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer
Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG, BGBl. I
Nr. 142/2004, oder“
15. Nach § 39r werden folgende §§ 39s bis 39u
samt Überschriften eingefügt:
„Sterbebegleitung
§ 39s. (1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine
Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Sterbebegleitung
eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht
übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen,
auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.
Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich
verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht
überschreiten darf.
(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem
Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, die Person,
mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister,
Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren
Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu
machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung
über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte
Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung
frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe
vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen
fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn
Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die
Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
(5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung
unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der
ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der
Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der
Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen,
sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem
entgegenstehen.
(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen
Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch
nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der
Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht.
Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,
so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2005, in den
Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres
entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer
günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der
Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer
gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des
Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu Grunde zu legen.
Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer
Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung
gemäß § 72 das für den letzten Monat vor Antritt der
Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zu Grunde zu
legen.
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39t. § 39s ist auch bei der Begleitung von im
gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder
Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Sterbebegleitung und der Begleitung
schwersterkrankter Kinder
schwersterkrankter Kinder
§ 39u. Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in
§ 39s Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von
vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen
werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung
rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des
zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.“
16. § 71 samt Überschrift entfällt.
17. § 72 samt Überschrift lautet:
„Ersatzleistung
§ 72. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das
Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung
für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis
zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter
Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus
verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei
Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum
Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu
entsprechen.
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne
wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren
gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine
Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen
Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt
ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j, § 26k,
§ 26q, § 104, § 104a oder § 104g
durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene
Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die in
dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der
Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser
gesetzlich verpflichtet war.“
18. § 74 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch
besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die
Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte,
Alter und Qualifikation (§ 76 Abs. 1) zu
berücksichtigen.“
19. § 78 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:
„3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen Gefahren in
der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit
deren Dienstgeber festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die
Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“
20. § 78 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen
Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für
ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für
betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies
ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“
21. § 80 Abs. 3 entfällt.
22. § 80 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben
einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“
23. Im § 80a Abs. 7 Z 2 lit. a wird das Zitat
„§ 73 Abs. 2“ durch das Zitat
„§ 73a Abs. 2“ ersetzt.
24. § 81b Abs. 2 erster Satz entfällt.
25. § 81b Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in
regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls dann, wenn
dies gemäß § 74 Abs. 6 als Maßnahme zur
Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Gesetz festgelegt
ist.“
26. In den §§ 82 Abs. 3 und 114 Abs. 2 wird der
Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff
„Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
27. § 85k Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten
müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen
am Arbeitsplatz verboten.“
28. § 87b Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:
„1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz
1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2004, dem Pflanzenschutzmittelgesetz
1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 83/2004, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG
2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 181/2004, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG,
BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber,
die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die
Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder
deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse
verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner
Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen
unterliegt.“
29. In § 90 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort
„Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck
„(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“
eingefügt.
30. In den §§ 90 Abs. 1, 90a, 91d Abs. 2
Z 2 und 92 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999“ durch die Wortfolge
„zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 159/2001“ ersetzt.
31. § 91 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
32. § 91a samt Überschrift lautet:
„Tätigkeiten der
Sicherheitsfachkräfte
§ 91a. In die Präventionszeit der
Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten
aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten
gemäß § 91 Abs. 3,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und
des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen
gemäß § 85 Abs. 2 sowie die Teilnahme an
Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen
und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und
Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz
erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 vH der
für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von
Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet
der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Sicherheitsfachkräfte.“
33. § 91b Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der
Präventivfachkräfte gemäß § 91 Abs. 1 und 3
und § 92a Abs. 1 und 3 in der Arbeitsstätte,
einschließlich aller dazu gehöriger Flächen gemäß
§ 85 Abs. 2, zu beziehen.“
34. In § 91c Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2,
Abs. 3 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2000“ durch die Wortfolge
„zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 36/2005“ ersetzt.
35. In § 91c Abs. 7 erster Satz wird nach dem Wort
„Verbesserungsvorschläge“ die Wortfolge
„gemäß § 93b Abs. 8 LAG, BGBl. Nr. 287,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2005,“
eingefügt.
36. § 92b samt Überschrift lautet:
„Tätigkeiten der
Arbeitsmediziner
§ 92b. In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner
darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet
werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten
gemäß § 92a Abs. 3,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und
des Betriebsrats in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die
Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen
gemäß § 85 Abs. 2 sowie die Teilnahme an
Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten
Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen
und Untersuchungen,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum
Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten
jährlichen Präventionszeit,
6. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz
erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 vH der
für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von
Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet
des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Arbeitsmediziner.“
37. Nach § 92b werden folgende §§ 92c und 92d
samt Überschriften eingefügt:
„Präventionszeit
§ 92c. (1) Sofern in § 91b nicht anderes
bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens
im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit
zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
1. für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an
Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren
Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung):
1,2 Stunden pro Dienstnehmer,
2. für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen:
1,5 Stunden pro Dienstnehmer.
Bei Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die
jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf
ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine
Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr
hat erst bei Änderung der der Berechnung zu Grunde gelegten
Dienstnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich
nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte
beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 85
Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen.
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer
Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten
mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die
jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen
Dienstnehmerzahl.
(4) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im
Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß
von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten
Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der
restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der
Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs-
und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie
Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder
die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu
beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die
Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der
betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil
muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf
mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der
Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus
organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig
ist.
Sonstige Fachleute
§ 92d. (1) Der Dienstgeber hat den in der
Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer
Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige
Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb
der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach
Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem Dienstgeber einen
zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische
Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten
hat.“
38. Nach § 103 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide
Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 103a Abs. 1 letzter
Satz nicht zulässig.“
39. § 110 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder selbst an der
Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu
beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten.“
40. § 113 Abs. 1 lautet:
„(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine
Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es
dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den
Auftrag zu erteilen, den den geltenden Vorschriften und behördlichen
Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht
innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an den Magistrat zu erstatten,
falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der
Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag
hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen
von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder
behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf
geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige
abzusehen.“
41. § 118 lautet:
„§ 118. (1) Alle Behörden sowie die
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und
Dienstnehmer oder in Ermangelung von solchen die in Frage kommenden freiwilligen
Berufsvereinigungen haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten
Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein
Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.“
42. § 119 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Zum Zweck der Zusammenarbeit hat die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Aussprachen
mit den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und
Dienstnehmer oder in Ermangelung von solchen den in Frage kommenden freiwilligen
Berufsvereinigungen abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter
der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes befassten Behörden beigezogen werden.“
43. § 236b lautet:
„§ 236b. Der Dienstgeber hat in jeder
Arbeitsstätte einen Abdruck dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte
anzuwenden sind, an geeigneter für die Dienstnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen.“
44. § 240 lautet:
„§ 240. Durch dieses Gesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989, S.
1;
2. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 1;
3. Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 13,
geändert durch die Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom
30.12.1995, S. 28, geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG, ABl.
Nr. L 195 vom 19.07.2001, S. 46;
4. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18;
5. Richtlinie 90/269/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten,
die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 156 vom 21.06.1990, S. 9;
6. Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21.06.1990, S.
14;
7. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 196 vom 26.07.1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie
97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997, S. 4, geändert und
ausgedehnt auf Mutagene durch die die
Richtlinie 1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999, S. 66, berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2000, S. 35;
Richtlinie 1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999, S. 66, berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2000, S. 35;
8. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21;
9. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die
Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992, S. 23;
10. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 348 vom 28.11.1992, S. 1;
11. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, S.
11;
12. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur
Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom
05.07.1991, S. 22;
13. Richtlinie 96/94/EG zur Festsetzung einer zweiten Liste von
Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemi-
sche, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom
28.12.1996, S. 86;
sche, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom
28.12.1996, S. 86;
14. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom
16.06.2000, S. 47;
15. Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung
des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 23 vom 28. 01. 2000, S. 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 07.06.2000, S. 36;
können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 23 vom 28. 01. 2000, S. 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 07.06.2000, S. 36;
16. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13;
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13;
17. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42
vom 15.02.2003, S. 38;
18. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit
befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl.
Nr. L 206 vom 29.07.1991, S. 19;
19. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993, S. 18;
20. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl.
Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12;
21. Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom
19.06.1996, S. 4;
22. Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung
über befristete Arbeitsverträge, ABl. Nr. L 175 vom
10.07.1999, S. 43;
23. Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001, S. 16;
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001, S. 16;
24. Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S.
29.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird,
mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist
auf Dienstverhinderungen, die in nach der Kundmachung dieses Gesetzes begonnenen
Arbeitsjahren eingetreten sind, anzuwenden. Die verlängerte Anspruchsdauer
nach § 21 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren
Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den
Anspruch nach § 21 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.
(3) Der Entfall von § 71 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, und § 72 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des
Art. I dieses Gesetzes, gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung
dieses Gesetzes beginnt.
(4) Die §§ 91a und 92b der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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