Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 7. Februar 2006 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) |
9.
Gesetz über die Regelung der Benützung von
Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz
2006)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung
für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen
gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die
Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge
vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen
oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit
halten.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des
Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem
Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen
gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu
entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen
Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat
darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten
Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden
Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen
Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche
Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte,
sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die
Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter
Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die
Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur
Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene
Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe
hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 70 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten
Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit
Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 21 Euro eingehoben
werden.
§ 5. (1) Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung
des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch
besonders ermächtigte Organe der Stadt Wien.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Führung von
Dienstabzeichen und Dienstausweisen anordnen und dabei Form, Größe
und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises
festlegen.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der
Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien
festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf
das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die
gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs
und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005,
BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und
die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des
Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden
Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig
treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer
Kraft.
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