Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 7. Februar 20068. Stück
8. Verordnung:Pflanzenschutz im Weinbau

8.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Weinbau
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, wird verordnet:
§ 1. Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.
§ 2. Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.
§ 3. Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.
§ 4. (1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).
§ 5. (1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.
(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.
§ 6. Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.
§ 7. Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

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