Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 7. Februar 2006 | 8. Stück |
8. Verordnung: | Pflanzenschutz im Weinbau |
8.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den
Pflanzenschutz im Weinbau
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 36/2002, wird verordnet:
§ 1. Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995,
LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.
§ 2. Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein
jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung
regelmäßiger Pflanzenschutz- und
Bodenpflegemaßnahmen.
§ 3. Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind
innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.
§ 4. (1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote
richten sich an den Eigentümer des Weingartens.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige
Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).
§ 5. (1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten
Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.
(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen
Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.
§ 6. Der Verpflichtete kann nach Durchführung der
unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes
beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des
Weingartens beantragen.
§ 7. Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der
Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden
Rodungsverpflichtung abzusprechen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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