Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 7. Februar 2006 | 7. Stück |
7. Kundmachung: | Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
7.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend
ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen
Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 44/2005, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patienten zum
Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende
Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital
Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 261 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals),
das Hanusch-Krankenhaus und
das Orthopädische Spital Speising 128 Euro
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital
Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 261 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals),
das Hanusch-Krankenhaus und
das Orthopädische Spital Speising 128 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 44/2005, kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital
Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 445,18 Euro
für das Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Süd, Kaiser-Franz-Josef-Spital und Geriatriezentrum Favoriten der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit 329,21 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung
für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals)
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 251,47 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 269,81 Euro
festgestellt.
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital
Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 445,18 Euro
für das Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Süd, Kaiser-Franz-Josef-Spital und Geriatriezentrum Favoriten der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit 329,21 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung
für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals)
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 251,47 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 269,81 Euro
festgestellt.
§ 2
Die Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen
Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten
Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von
Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für
privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche
Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und
Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese
Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 556 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals),
das Hanusch-Krankenhaus und
das Orthopädische Spital Speising 499 Euro
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 556 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals),
das Hanusch-Krankenhaus und
das Orthopädische Spital Speising 499 Euro
§ 3
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz
– Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird für Patienten
der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen
Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patienten
ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 bzw. ein Zuschlag
zur Gebühr gemäß § 2 in Höhe von 52 Euro
festgesetzt.
§ 4
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten nicht für die
Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer
Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus
Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verliert die Kundmachung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und
die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für
die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien
Nr. 1/2005, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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