Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 7. Februar 20065. Stück
5. Kundmachung:Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

5.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird für die nachstehenden Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patienten für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 730 Euro
2. für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital (Speising) 526 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 665 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird
1. für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 730,45 Euro
2. für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital (Speising) mit 526,36 Euro
3. für das Hanusch-Krankenhaus mit 665,94 Euro
festgesetzt.
§ 2
(1) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 58/2004, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl


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