Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 7. Februar 2006 | 4. Stück |
4. Verordnung: | Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
4.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener
öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund des § 44a Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen
(§ 37 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) wird unter
Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen
und auf das Lebensalter der Patienten wie folgt
festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 9,90 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 19,80 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 28,05 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 33,00 Euro
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 9,90 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 19,80 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 28,05 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 33,00 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 12,80 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verliert die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für
Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl.
für Wien Nr. 25/2000, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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