Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 30. Jänner 2006 | 3. Stück |
3. Gesetz: | Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz) |
3.
Gesetz über die Errichtung eines Wiener
Gesundheitsfonds
(Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds
§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz
umschriebenen Aufgaben, insbesondere der Planung, Steuerung und Finanzierung des
Gesundheitswesens in Wien, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,
der die Bezeichnung „Wiener Gesundheitsfonds“ (WGF) trägt,
errichtet.
(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um
finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die
Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und
Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten
für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie
nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstalten-gesetzes 1987
– Wr. KAG gemeinnützig geführt werden.
(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an
Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2) erstreckt sich der
Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in
Wien.
Aufgaben des Wiener Gesundheitsfonds
§ 2. (1) Dem Wiener Gesundheitsfonds obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für Personen, für die ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leistungspflichtig ist,
- die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten,
- die Adaptierung des vom Bund entwickelten „leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (LKF-Modell)“,
- die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
- die Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,
- die Mitwirkung bei der Erstellung konkreter Pläne (Detailplanung zur integrierten Gesundheitsstrukturplanung und zum Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan bzw. zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit) für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Pläne, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 4 zu berücksichtigen sind,
- die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme,
- die Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
- das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
- die Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik,
- die Marktbeobachtung und Preisinformation,
- die Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
- die Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder Maßnahmen inklusive Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den Gesundheitssektoren,
- die Realisierung von gemeinsamen Modellversuchen zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.),
- die Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich,
- die Erstellung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen,
- sonstige Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien übertragen werden,
- die Evaluierung der von der Wiener Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Finanzielle Zuwendungen des Wiener
Gesundheitsfonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung
stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen
durch die Empfänger abhängig gemacht werden.
(3) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die
Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass
er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die
Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen
(einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen
Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
Mittel des Wiener Gesundheitsfonds
§ 3. Mittel des Wiener Gesundheitsfonds sind:
- Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;
- Mittel der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung;
- Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. I
Nr. 746/1996, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004;
- Vermögenserträge;
- sonstige Mittel.
Organisation des Wiener
Gesundheitsfonds
§ 4. (1) Organ des Wiener Gesundheitsfonds ist die
Wiener Gesundheitsplattform. Die Wiener Gesundheitsplattform wird beim Amt der
Landesregierung eingerichtet. Die Beistellung der sachlichen und personellen
Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Wiener
Gesundheitsplattform obliegt dem Amt der Landesregierung (Geschäftsstelle).
Der Fonds hat dem Land Wien die dafür anfallenden Kosten zu
ersetzen.
(2) Die Wiener Gesundheitsplattform besteht aus 29 Mitgliedern. Ihr
gehören an
- Mitglieder als Vertreter des Landes, nämlich der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat, der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung und der für Personalangelegenheiten in Wien zuständige amtsführende Stadtrat;
- 3 Mitglieder als Vertreter der Sozialversicherung, wovon zwei Mitglieder von der Wiener Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf die Interessen der Betriebskrankenkassen entsandt werden und das dritte Mitglied einvernehmlich von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsandt wird;
- 15 Mitglieder, die nach Maßgabe ihrer Mandatsstärke von den wahlwerbenden Parteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Wiener Landtag entsandt werden;
- 1 Mitglied, das vom Bund entsandt wird;
- 1 Mitglied, das von der Ärztekammer für Wien entsandt wird;
- 1 Mitglied, das einvernehmlich von der Österreichischen Bischofskonferenz und dem Evangelischen Oberkirchenrat entsandt wird;
- 3 Mitglieder, die vom Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes der Stadt Wien als Vertreter der Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist, entsandt werden,
- 1 Mitglied, das von der Wiener Gebietskrankenkasse als Rechtsträger des Hanusch-Kranken-hauses entsandt wird;
- der Wiener Patientenanwalt.
(3) Für jedes der in Abs. 2 Z
2, 3, 5 bis 8 genannten Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
Für das vom Bund entsandte Mitglied (Abs. 2 Z 4) sind drei Ersatzmitglieder
namhaft zu machen.
(4) Mitglied der Wiener Gesundheitsplattform kann nur sein, wer –
abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Wien – zum Wiener Landtag
wählbar ist.
(5) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
(6) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Wiener Gesundheitsplattform
erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die entsendungsberechtigten
Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die Entsendungsberechtigten
von ihrem Entsendungsrecht keinen Gebrauch und sind auch keine Ersatzmitglieder
namhaft gemacht, so bleibt das unbesetzte Mandat bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Wiener Gesundheitsplattform außer
Betracht.
(7) Die Mitglieder der Wiener Gesundheitsplattform werden auf die Dauer der
Gesetzgebungs-periode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des
neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin
bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche
Entsendung ist zulässig.
(8) Den Vorsitz der Wiener Gesundheitsplattform führt der für das
Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat;
Stellvertreter des Vorsitzenden sind der amtsführende Stadtrat für die
Finanzverwaltung und ein von der Wiener Gebietskrankenkasse entsandtes Mitglied
(Abs. 2 Z 2), das von der Wiener Gebietskrankenkasse als Stellvertreter des
Vorsitzenden namhaft gemacht wird.
(9) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
a) In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, das sind solche, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, sowie die Festlegung, welche Angelegenheiten darunter fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich. Das Einvernehmen gilt dann als erzielt, wenn dem Beschluss alle anwesenden Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) und der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) zustimmen.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, intramuraler Bereich) hat jeder Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) neun Stimmen.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extra-muraler Bereich) hat jeder Vertreter der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) neun Stimmen.
d) Dem Bund steht bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Vetorecht zu.
a) In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, das sind solche, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, sowie die Festlegung, welche Angelegenheiten darunter fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich. Das Einvernehmen gilt dann als erzielt, wenn dem Beschluss alle anwesenden Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) und der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) zustimmen.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, intramuraler Bereich) hat jeder Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) neun Stimmen.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extra-muraler Bereich) hat jeder Vertreter der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) neun Stimmen.
d) Dem Bund steht bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Vetorecht zu.
(10) Die Wiener Gesundheitsplattform hat sich ihre Geschäftsordnung
selbst zu geben. In dieser sind insbesondere jene Angelegenheiten zu bezeichnen,
die ihrer Genehmigung bedürfen.
(11) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet durch Tod, Ablauf der
Amtsdauer, den Wegfall von für die Entsendung erforderlichen
Voraussetzungen oder die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.
(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist seines Amtes zu entheben, wenn ein
neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 2 hiezu Berechtigten erstattet
worden ist.
(13) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer
aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein neues Mitglied
(Ersatzmitglied) zu entsenden.
Aufgaben der Wiener Gesundheitsplattform
§ 5. Aufgaben der Wiener Gesundheitsplattform
sind:
- die Genehmigung des Voranschlages;
- die Genehmigung des Jahresabschlusses;
- die Erlassung von Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln;
- die Beschlussfassung über das bei der Zuwendung von Fondsmitteln anzuwendende „leistungsorientierte Finanzierungssystem“;
- die Beschlussfassung über die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten;
- die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei Mängeln in der Leistungsdokumentation und fehlerhaften Abrechnungen sowie bei Verstößen gegen die Vorgabe des Österreichischen Krankenanstaltenplanes, des Großgeräteplanes und des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. an deren Stelle tretender Pläne;
- die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 4 bis 18 genannten Aufgaben nach Maßgabe der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Auswirkungen;
- die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die die Geschäftsstelle im Hinblick auf ihre grundsätzliche oder besondere Bedeutung vorlegt.
Berichterstattung
§ 6. Der Wiener Gesundheitsfonds hat der Landesregierung
jährlich jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht über
seine Tätigkeit zu erstatten.
Begriffsbestimmungen
§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und
Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetztes tritt das Gesetz
über die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung von Wiener
Krankenanstalten (Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds-Gesetz), LGBl.
für Wien Nr. 41/1996, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2001
außer Kraft.
(2) Das Vermögen des mit dem Gesetz über die Errichtung eines
Fonds zur Finanzierung von Wiener Krankenanstalten (Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds-Gesetz), LGBl für Wien Nr. 41/1996,
eingerichteten Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds geht mit allen Rechten
und Verbindlichkeiten auf den mit § 1 dieses Gesetzes eingerichteten
Wiener Gesundheitsfonds über. Die Beschlüsse der mit dem Gesetz
über die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung von Wiener
Krankenanstalten (Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds-Gesetz), LGBl.
für Wien Nr. 41/1996, eingerichteten Wiener Fonds-Kommission und
daraus ableitbare Rechte bleiben aufrecht, sofern die gemäß
§ 4 dieses Gesetzes einzurichtende Wiener Gesundheitsplattform nichts
Abweichendes beschließt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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