Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 22. Dezember 2005 | 63. Stück |
63. Verordnung: | Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten |
63.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen
Untersuchungs- und Behandlungskosten
Gemäß § 46 Abs. 3 und § 51 Abs. 2
Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 44/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme ausländischer
Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen
Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß
§ 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG,
die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1
zählen:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden
ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.
2002, anzuwenden ist.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und
Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden
gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG pro Pflegetag und Patienten für die allgemeine
Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St.
Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
mit 978 Euro
2. für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten
(ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im
Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) mit 617 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus mit 723 Euro
4. Orthopädisches Spital (Speising) mit 617 Euro
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten
gemäß § 1 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des
Art. I Abs. 1 und des Art. III der Kundmachung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die
Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 1/2005,
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verliert die Verordnung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen
Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu
entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl.
für Wien Nr. 57/2004, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 2/2005, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular