Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 20. Dezember 2005 | 62. Stück |
62. Verordnung: | Wiener Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung; Änderung |
62.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung geändert
wird
Auf Grund des § 9 des Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1980, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2005, wird
verordnet:
Artikel I
Die Wiener Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung, LGBl.
für Wien Nr. 35/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. für
Wien Nr. 26/1989, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode, oder auf Antrag von
mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) einzuberufen.“
2. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Antrag der Wiener Landwirtschaftskammer, des
Zentralverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in
Niederösterreich, Burgenland und Wien, der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien, der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und
Forstwirtschaft, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein
Verfahren gemäß § 11 durchzuführen ist, allgemeine
Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu behandeln und darüber
insbesondere Gutachten zu erstatten.“
3. § 10 lautet:
„§ 10. Die Gutachten der Kommission sind auf der
Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu
veröffentlichen.“
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers, Arbeitgebers, des
zuständigen Betriebsrates, einer der im § 1 Abs. 1 Z 1
bis 4 genannten Interessenvertretungen, der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die
Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.“
5. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Klagt eine der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4
genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) auf Grund der Nichtbefolgung des
Auftrages der Kommission durch den Arbeitgeber beim zuständigen
Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie die Kommission davon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen; ferner hat sie der Kommission über den Ausgang des
Gerichtsverfahrens zu berichten.
(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes festgestellt, so ist dieses unter namentlicher
Anführung des diskriminierenden Arbeitgebers auf der Internet-Homepage
www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
6. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Haben ein betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, ein
zuständiger Betriebsrat, die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4
genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) die Kommission wegen vermuteter
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2 des
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes angerufen und
lassen die in der Mitteilung des Antragstellers behaupteten und von diesem
glaubhaft gemachten Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vermuten, so hat der Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen
schriftlichen Bericht zu erstatten.“
7. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung
gemäß § 17 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand
unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers auf der Internet-Homepage
www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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