Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 19. Dezember 2005 | 59. Stück |
59. Verordnung: | Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung) |
59.
Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt
und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener
Hundeführscheinverordnung)
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 54/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Hundeführscheinprüfung besteht aus
einem Theorieteil (§ 2) und einem Praxisteil (§§ 3 bis
5). Der Praxisteil besteht aus drei Modulen, die aufeinander aufbauen. Um den
Praxisteil ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert
worden sein.
(2) Die Hundeführscheinprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl
der Theorieteil als auch der Praxisteil positiv absolviert wurden. Der
Praxisteil gilt als bestanden, wenn alle drei Module jeweils positiv absolviert
wurden.
§ 2. (1) Die Prüfung zum Theorieteil erfolgt in Form
eines Multiple-Choice-Tests, der zumindest 30 Fragen aus den nachfolgenden
Bereichen zum Inhalt hat:
1. Kenntnisse über relevante Rechtsvorschriften (zB Tierschutzgesetz,
2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1 – Haltung von Hunden,
Wiener Tierhaltegesetz, Hundeabgabegesetz, Grünanlagenverordnung,
Reinhalteverordnung, Straßenverkehrsordnung);
2. Kenntnisse über Hundehaltung (zB Ernährung, Pflege,
Gesundheit, Aufzucht und Verhalten des Hundes, Erkennen von Stress-, Angst- und
Beschwichtigungssignalen, Verhalten gegenüber fremden Hunden sowie
über die Mensch-Hund-Beziehung im urbanen Bereich);
3. Kenntnisse über tiergerechte Hundeausbildung (zB Lernverhalten,
positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung).
(2) Die Fragen zum Multiple-Choice-Test sind von der Prüferin oder dem
Prüfer aus einem von der Tierschutzombudsstelle Wien ausgearbeiteten
Fragenkatalog, der zumindest 150 Fragen umfassen muss,
auszuwählen.
(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% der gestellten
Fragen richtig beantwortet wurden.
(4) Die Prüfung ist in angemessener Zeit abzulegen, wobei die
Prüferin oder der Prüfer je nach Umfang und Schwierigkeit der Fragen
über die hiefür erforderliche Zeit zu entscheiden hat.
§ 3. (1) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den
richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu
absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen
Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder
des Prüfers.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat jedenfalls zu zeigen,
wie
– der Hund angeleint wird,
– der Maulkorb angelegt und vom Hund geduldet wird,
– die Zahn-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt
wird.
§ 4. (1) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die
Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen
Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht
öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der
Prüferin oder des Prüfers.
(2) Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem
Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind die Leinenführigkeit
und das Absitzen oder Abliegen auf Kommando mit oder ohne Leine.
§ 5. (1) Modul III beinhaltet Aufgaben zur
Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer
Berücksichtigung des Verhaltens des Hundehalters entsprechend dem
Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der
gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte.
(2) Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und
sollen einen Spaziergang in der Großstadt simulieren.
(3) Die Auswahl der Aufgaben obliegt der Prüferin oder dem
Prüfer, wobei mindestens vier Aufgaben gemäß Abs. 4.
gestellt werden müssen. Je nach Anlassfall können auch mehr als vier
Situationen, einzelne Situationen mehrfach oder zusätzliche Situationen
abverlangt werden.
(4) Bei Aufgaben gemäß Abs. 2 kommen insbesondere folgende
Situationen in Betracht:
– Begegnung mit anderen Hunden,
– Begegnung mit Jogger,
– Begegnung mit Radfahrern bzw. Inlineskatern,
– Begegnung mit Kinderwagen,
– Begegnung mit Kindern,
– Begegnung mit Menschen mit Gehhilfen,
– Warten vor einem Geschäft,
– Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
– Bewegung durch eine große Menschenmenge,
– Fahren mit einem Aufzug, in dem sich auch andere Menschen
befinden,
– Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit (zB
Baustelle),
– Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz,
– Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen,
– Verhalten in einer Hundezone.
§ 6. (1) Als Prüferin oder als Prüfer sind
Tierärztinnen oder Tierärzte der Behörde heranzuziehen, die einen
von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für
Hundeführscheinprüfer absolviert haben.
(2) Über die positive Absolvierung der
Hundeführscheinprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer eine
Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten:
– Datum der Prüfung,
– Ort(e) der Prüfung,
– Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse
u.dgl.),
– Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Tätowierung,
Hundemarkennummer, Chipnummer),
– Datum der Ausstellung,
– Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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