Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 28. September 2005 | 56. Stück |
56. Gesetz: | Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG) |
56.
Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im
Gebiet der Stadt Wien
(Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG)
(Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Steuergegenstand
§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete
Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses
Gesetzes:
1. Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen
durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);
2. Ausstellungen (§ 5);
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten
(§ 6);
4. Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche
erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);
5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);
6. Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von
Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen
(§ 9);
7. Besuch von Spielbanken (§ 10);
8. Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen
(§ 11);
9. Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten)
für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen
Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb,
ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder
Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten
(§ 12).
(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die
Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende,
belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt
werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu
veranstalten.
Allgemeine Steuerbefreiungen
§ 2. Von der Steuer sind befreit:
1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder
erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der
Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und
deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder
im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich
schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;
2. Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu
vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, wobei
§ 32 WAO keine Anwendung findet; Spenden, die vom Veranstalter vor,
während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von
Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn
sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck
zufließen;
3. Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen
Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke
verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14)
geltend gemacht wird;
4. unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in
Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume
gelten;
5. Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen
Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder
Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;
6. unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes;
7. unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und
Krankenanstalten;
8. Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet
der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke
zurückgelegt werden;
9. Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder
anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB
religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.
Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und
Bemessungsgrundlagen
§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so
unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-,
Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der
Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere
Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung
durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen
werden.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist,
gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem
Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen,
Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger
Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der
Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge
ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des
Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal
15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.
(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis
einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum
Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation,
Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen
zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich
bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die
Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt
insoweit nicht in Betracht.
(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so
ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten
Eintrittsgeld zu bemessen.
(6) Werden die Eintrittskarten vom Erwerber weiterverkauft oder durch einen
Vermittler oder einen Beauftragten vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös
nicht der Steuer.
(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein
Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten,
sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der
Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige
Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem
Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume
einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge,
Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der
Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten
festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so
sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer
bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege
und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen
anzurechnen.
(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist,
1 Euro je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche.
(9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten
Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den
Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer
Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder
angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei
Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden
angefangenen Tag gesondert erhoben.
Vorführung von Filmen (auch zB Videofilmen) und
Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen
§ 4. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes,
wenn Filme vorgeführt werden, in denen in mehr als 10 vH des Filmes
sexuelle Handlungen dargestellt werden. Die Pauschsteuer nach § 3
Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu
entrichten.
(2) In allen anderen Fällen beträgt die Steuer 10 vH des
Entgeltes. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der
Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.
(3) Nicht der Steuer unterliegen Filmvorführungen nach Abs. 2,
sofern diese täglich vor Stuhlreihen stattfinden, während der
Veranstaltung Rauchverbot besteht und keine Speisen und Getränke
verabreicht werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Projektionen durch
Fernsehempfangsanlagen, wenn die Breite der projizierten Bilder mehr als
5 m beträgt, sowie für auf anderen Materialien als
herkömmlichen Kinofilmen aufgezeichnete Filme, zB Videofilme.
Ausstellungen
§ 5. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des
Entgeltes.
(2) Von der Steuer sind befreit:
1. Ausstellungen der Museen;
2. Ausstellungen der Kunst und Wissenschaft;
3. Tierschauen;
4. Internationale Warenmessen.
Halten von Spielapparaten und von
Musikautomaten
§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch
deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder
Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und
begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht
unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den
Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise
herbeigeführt wird.
(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren
Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder
Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und
begonnenem Kalendermonat 100 Euro.
(3) Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die
Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die
Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom
Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
(5) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen
einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die
Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat,
wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2)
und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates
erfolgt.
(6) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen
anderen Aufstellungsort verbracht, so entsteht die Steuerpflicht am neuen
Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen
Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens
gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.
(7) Zu Kontrollzwecken sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, an jedem
von ihnen gehaltenen Apparat einen amtlichen Nachweis (Steuerausweis) über
die ordnungsgemäße Anmeldung dieses Apparates deutlich sichtbar durch
Aufkleben anzubringen. Weiters ist eine Durchschrift der Anmeldung am
Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten.
Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und
ähnlich erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen
§ 7. Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes,
mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach
§ 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu
entrichten.
Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste
§ 8. (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes,
mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach
§ 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu
entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei
fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des
Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 3 zu
ermäßigen.
(3) Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter
bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.
(4) Von der Steuer befreit sind Veranstaltungen, bei denen bereits die
Eignung als Veranstaltungsstätte mit einem behördlich genehmigten
Fassungsraum unter 200 Personen festgestellt wurde oder bei denen auf Grund
einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche
Eignungsvermutung gilt. Die Befreiung entfällt, wenn die Teilnehmerzahl den
behördlich genehmigten Fassungsraum während der Veranstaltung
überschreitet, ebenso bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen
für die Eignungsvermutung.
Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form
von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen
§ 9. Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes. Die
Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem dort genannten Satz zu
entrichten.
Besuch von Spielbanken
§ 10. Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes.
Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort
genannten Satzes zu entrichten.
Kunstlaufvorführungen auf Eis- und
Rollbahnen
§ 11. Die Steuer beträgt 10 vH des
Entgeltes.
Vermieten von Programmträgern für Videospiele,
von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern
aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die
Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur
vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten
§ 12. Die Steuer beträgt 10 vH des
Entgeltes.
Steuerpflicht und Haftung
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der
Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder,
in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt
wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer
(Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In
den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber
des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder
Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als
Gesamtschuldner.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der
Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem
Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den
Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des
Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht,
vereinbart wurde.
(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 ist die
Haftung des Erwerbers nach § 12 WAO, abweichend von den dort genannten
Einschränkungen, mit der Steuer für die veranstaltungsrechtlich
höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox
begrenzt.
(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der
Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte
Steuerbeträge nicht entgegen.
Anmeldung und Eintrittskarten
§ 14. (1) Die im § 1 genannten Vergnügungen
sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat
anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer
in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten.
Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der
Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am
Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen.
Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die
in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs. 2 Z 1 und
§ 8 Abs. 4 genannten Veranstaltungen sind nicht
anmeldepflichtig.
(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag
vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle
Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei
auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine
Anmeldung erfolgt ist.
(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
abhängig, hat der Unternehmer an alle Besucher Eintrittskarten auszugeben.
Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den
Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die
Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der
Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.
(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt
der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen,
sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet
wird.
(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 oder 4
verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter
Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom
Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.
(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung
der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den
Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf
Verlangen vorzuzeigen.
Sicherheitsleistung
§ 15. Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in
der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; er kann die
Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
Aufzeichnungen
§ 16. Der Unternehmer hat für jede Veranstaltung
Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl
und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein
müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der
in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des
Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.
Festsetzung und Fälligkeit der
Steuerschuld
§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens
bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die
Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und
für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen
vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder
Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die
Entrichtung der Steuer gefährden.
(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen
und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug
gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der
Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur
Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann
hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der
Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der
Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat
verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren
Zeitpunkt übergeben werden.
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als
Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die
Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des
Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines
Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der
Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die
Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den
Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat
anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck
entsprechend zu verrechnen. Die §§ 164 Abs. 2 bis 4 und
177 Abs. 2 und 3 WAO finden keine Anwendung.
Vereinbarungen
§ 18. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu
entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das
steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich
verändern.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die
Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt
wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis
42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von
mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich
verkürzt wird, sind vom Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten
oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu
bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung
dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder
die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
(2) Übertretungen der §§ 6 Abs. 7, 14 Abs. 1,
2, 4 und 7 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu
420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
festzusetzen.
(3) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die
mit der Straftat im ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgesprochen
werden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 20. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 21. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung
zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Vergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2002 außer
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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