Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 28. September 200556. Stück
56. Gesetz:Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG)

56.
Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien
(Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Steuergegenstand
§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
1. Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);
2. Ausstellungen (§ 5);
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
4. Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);
5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);
6. Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (§ 9);
7. Besuch von Spielbanken (§ 10);
8. Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (§ 11);
9. Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (§ 12).
(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
Allgemeine Steuerbefreiungen
§ 2. Von der Steuer sind befreit:
1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;
2. Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, wobei § 32 WAO keine Anwendung findet; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen;
3. Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14) geltend gemacht wird;
4. unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume gelten;
5. Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;
6. unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;
7. unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und Krankenanstalten;
8. Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden;
9. Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.
Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen
§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.
(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.
(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.
(6) Werden die Eintrittskarten vom Erwerber weiterverkauft oder durch einen Vermittler oder einen Beauftragten vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.
(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche.
(9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
Vorführung von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen
§ 4. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, wenn Filme vorgeführt werden, in denen in mehr als 10 vH des Filmes sexuelle Handlungen dargestellt werden. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu entrichten.
(2) In allen anderen Fällen beträgt die Steuer 10 vH des Entgeltes. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.
(3) Nicht der Steuer unterliegen Filmvorführungen nach Abs. 2, sofern diese täglich vor Stuhlreihen stattfinden, während der Veranstaltung Rauchverbot besteht und keine Speisen und Getränke verabreicht werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen, wenn die Breite der projizierten Bilder mehr als 5 m beträgt, sowie für auf anderen Materialien als herkömmlichen Kinofilmen aufgezeichnete Filme, zB Videofilme.
Ausstellungen
§ 5. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes.
(2) Von der Steuer sind befreit:
1. Ausstellungen der Museen;
2. Ausstellungen der Kunst und Wissenschaft;
3. Tierschauen;
4. Internationale Warenmessen.
Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten
§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.
(3) Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
(5) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.
(6) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen Aufstellungsort verbracht, so entsteht die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.
(7) Zu Kontrollzwecken sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, an jedem von ihnen gehaltenen Apparat einen amtlichen Nachweis (Steuerausweis) über die ordnungsgemäße Anmeldung dieses Apparates deutlich sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Weiters ist eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten.
Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnlich erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen
§ 7. Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu entrichten.
Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste
§ 8. (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 3 zu ermäßigen.
(3) Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.
(4) Von der Steuer befreit sind Veranstaltungen, bei denen bereits die Eignung als Veranstaltungsstätte mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen festgestellt wurde oder bei denen auf Grund einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gilt. Die Befreiung entfällt, wenn die Teilnehmerzahl den behördlich genehmigten Fassungsraum während der Veranstaltung überschreitet, ebenso bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen für die Eignungsvermutung.
Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen
§ 9. Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem dort genannten Satz zu entrichten.
Besuch von Spielbanken
§ 10. Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.
Kunstlaufvorführungen auf Eis- und Rollbahnen
§ 11. Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes.
Vermieten von Programmträgern für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten
§ 12. Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes.
Steuerpflicht und Haftung
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 ist die Haftung des Erwerbers nach § 12 WAO, abweichend von den dort genannten Einschränkungen, mit der Steuer für die veranstaltungsrechtlich höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox begrenzt.
(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte Steuerbeträge nicht entgegen.
Anmeldung und Eintrittskarten
§ 14. (1) Die im § 1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs. 2 Z 1 und § 8 Abs. 4 genannten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.
(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Unternehmer an alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.
(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.
(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 oder 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.
(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.
Sicherheitsleistung
§ 15. Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; er kann die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
Aufzeichnungen
§ 16. Der Unternehmer hat für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.
Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.
(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Die §§ 164 Abs. 2 bis 4 und 177 Abs. 2 und 3 WAO finden keine Anwendung.
Vereinbarungen
§ 18. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
(2) Übertretungen der §§ 6 Abs. 7, 14 Abs. 1, 2, 4 und 7 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(3) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Straftat im ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 20. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 21. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2002 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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