Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 21. September 2005 | 54. Stück |
54. Gesetz: | Wiener Tierhaltegesetz; Änderung |
54.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2005, wird wie
folgt geändert:
1. §§ 1 bis 15 samt Überschriften
lauten:
„Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor
Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der
Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten
Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu
sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an
Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine
Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 5
Abs. 9 zweiter Satz und 6 Abs. 3 zweiter Satz besteht – die
Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses
Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden
enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall,
dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht
möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch die
minderjährige Person zu veranlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu
entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft
über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen
oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner
Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen
Hunden ausgeht.
Grundsätze der Tierhaltung
§ 3. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren,
dass
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar
belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den
Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der
örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit
Tieren
§ 4. (1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend
oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7
zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten.
Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des
Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben,
festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur
deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat
entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.
(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig
gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten, wobei Abs. 1
letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der
Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu
beurteilen.
(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten,
so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen
anzusehen.
Haltung von Hunden
§ 5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa
Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen,
Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6,
entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen
sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige
Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf
gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an
der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb
versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen
üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in
Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in
Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb
versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen
mit Hunden stattfinden.
(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes
angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die
Wasseraufnahme ermöglichen.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt
nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde
(§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der
Fassung BGBl. I Nr. 146/1999) während ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung,
wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche
Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche
Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche
oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese
nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die
Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer
strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die
Halterin oder den Halter des Tieres.
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund
nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem
öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche
Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
(11) Für im Bundesland Wien gemeldete Hunde ist eine
Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur
Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden
abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Auslauf von Hunden
§ 6. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung der
Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der
Bundespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannes und der örtlich
zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter
Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und
Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten
Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von
Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren,
oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung
durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen
zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB
Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom
Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als
auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese
Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls
können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln
(Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch
Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in
Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk
(§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist
die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als
Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe
herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen,
dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im
ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln
anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht
überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten
Verordnungen hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird
die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese
Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
Tierzucht
§ 7. Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer
erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist
verboten.
Haltung von gefährlichen Tieren
§ 8. (1) Das Halten von gefährlichen Wildtieren ist
aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere
wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit
von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen
Verordnung ist die Bundespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9
der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht
für
1. Universitäten und andere wissenschaftliche
Einrichtungen,
2. Zoos gemäß § 4 Z 10 Tierschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 118/2004,
3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte
Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres
Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31
Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004,
verfügen,
4. Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 des
Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) behördlich
bewilligt wurde,
5. Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur
Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.
(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler
bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des
Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der
Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen
zu melden.
(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß
Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer
ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden,
eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung
eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen
verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der
Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen.
Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten
und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung
gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind
angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier
zurückzustellen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen
(Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der
Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 letzter
Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß
Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins
oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen sein. Bis zum Nachweis der
erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die
Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder
Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine
Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in
begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der
Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem
Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist
dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der
Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine
Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die
Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und
Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen,
die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen
dürfen.
(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6
erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die
neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres
über.
Behörde
§ 10. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist,
ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der
Magistrat.
(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, mit der die Besorgung der
Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei auf die
Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese Behörde im
Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß
§§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 8 Abs. 5 entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Wien und der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 11. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat im Rahmen
der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei
Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 und 12
an der Vollziehung mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung
von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1991), die
Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a
VStG 1991) und die Erstattung von Anzeigen,
3. Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzuge zur Sicherung des Verfalles
erforderlich sind (§ 39 Abs. 2 VStG 1991),
4. die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG
1991) und
5. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels
Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1991).
Betreten von Liegenschaften, Räumen und
Transportmitteln
§ 12. (1) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde
sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt,
Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und
Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu
verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde
(§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8
Abs. 5 und 6 zu.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
1. als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1
Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser
Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem
Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden
enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt,
die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu
veranlassen,
2. es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß
§ 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
3. als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als
Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8
Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
6. es unterlässt, den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der
Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und
Transportmitteln zu gewähren (§ 12),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht
gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar
belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden
(§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren
gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5
Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf
gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt
(§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht
zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht
zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht
nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an
öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür
erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung
zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer
erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde
zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht
nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Verfall
§ 14. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten
bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung
verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13
Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11 und 12 unter den Voraussetzungen des
§ 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.
(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG
1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von
Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 für
verfallen erklärt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt
für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren
werden.
(2) Hundezonen gemäß § 6, die nach dem
1. Jänner 2006 eingerichtet werden, müssen eingezäunt sein
und über Zugänge mit nach innen schwingenden, selbstschließenden
Türen verfügen.“
2. §§ 18 bis 20, 22, 28, 29 und 29a samt den jeweiligen
Überschriften entfallen.
3. Die Bezeichnungen „IV Abschnitt Behörden und
Verfahren“ und „VI Abschnitt Strafbestimmungen und
Verfall“ entfallen.
4. Die Anlage 3 erhält die Bezeichnung „Anlage
1“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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Anlage 1
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