Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 20. September 2005 | 52. Stück |
52. Gesetz: | Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) [CELEX-Nr.: 32003L0098] |
52.
Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von
Informationen öffentlicher Stellen – Wiener
Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Grundsätzliches
§ 1. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung
der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage
von Dokumenten öffentlicher Stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher
Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) regeln
(Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht
berührt.
(3) Sofern öffentliche Stellen die Weiterverwendung bestimmter oder
aller in ihrem Besitz befindlicher Dokumente generell genehmigen, haben sie
sicherzustellen, dass diese Dokumente gemäß den Bestimmungen der
§§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke
genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung
gestellt werden können.
Sachlicher Geltungsbereich, Datenschutz
§ 2. (1) Dieses Landesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen
für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz
öffentlicher Stellen (§ 3) befinden.
(2) § 1 Abs. 3 sowie §§ 5 bis 10 gelten nicht
für
1. Dokumente, deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag
der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
2. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind,
3. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden,
4. Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen, insbesondere
aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,
der öffentlichen Sicherheit, oder weil sie Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse enthalten nicht oder nicht ohne Nachweis eines besonderen
Interesses zugänglich sind,
5. Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der
Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen,
6. Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, wie
insbesondere Schulen, Hochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen,
Verwaltungs- und sonstigen Akademien, Archiven, Bibliotheken und
Forschungsinstituten, der öffentlichen Stellen gemäß
§ 3 sind,
7. Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, wie insbesondere
Museen, Bibliotheken, Archiven, Orchestern, Opern und Theatern, der
öffentlichen Stellen gemäß § 3 sind.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, und des Wiener
Landesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener
Datenschutzgesetz), LGBl. Nr. 125/2001, sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 3. Dieses Landesgesetz gilt für folgende
öffentliche Stellen:
1. die Stadt Wien als Land oder Gemeinde,
2. landesgesetzlich eingerichtete
Selbstverwaltungskörperschaften,
3. Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
und
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne
der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen
(Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern
besteht, die von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2
oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1
der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes
bezeichnet der Ausdruck
1. „Dokument“: jeden Inhalt unabhängig von der Form des
Datenträgers (Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder
audiovisuelles Material) sowie einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts,
ausgenommen Computerprogramme,
2. „Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten, die im
Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für
kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, welche sich von dem
ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die
Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen
öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG)
ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen
Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar.
(2) Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn
diese berechtigt ist, dessen Weiterverwendung zu genehmigen.
Verfügbare Formate
§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben jene Dokumente,
deren Weiterverwendung genehmigt wird, in allen vorhandenen Formaten oder
Sprachen – soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form –
zur Verfügung zu stellen. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung,
Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Begehren auf
Weiterverwendung nachzukommen.
(2) Begehrte Auszüge aus Dokumenten müssen dann nicht zur
Verfügung gestellt werden, wenn dies mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine
einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht
verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die
Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
Entgelte
§ 6. Falls Entgelte verlangt werden, dürfen die
voraussichtlichen Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der
Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung,
Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne
nicht übersteigen. In diesem Sinne haben sich allfällige Entgelte an
den Kosten des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu orientieren und müssen
unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden
Buchführungsgrundsätze berechnet werden.
Transparenz und praktische Vorkehrungen
§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben die für die
Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen und zu leistenden
üblichen Entgelte im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise
– soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
– soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Auf Anfrage sind von der betreffenden öffentlichen Stelle die
Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie jene
Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen
berücksichtigt werden, bekannt zu geben.
(3) Entscheiden öffentliche Stellen, bestimmte oder alle Dokumente
generell nicht mehr zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, haben
sie diese Entscheidung unverzüglich in geeigneter Weise
– soweit möglich und sinnvoll im Internet – bekannt zu geben.
– soweit möglich und sinnvoll im Internet – bekannt zu geben.
(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur
Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer
Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie
diesbezügliche Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder
Listen und Verzeichnisse über die in ihrem Besitz befindlichen, einer
Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen.
Nutzungsverträge
§ 8. (1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an
Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die
die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die
Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der
begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung
des Wettbewerbs bewirken.
(2) Öffentliche Stellen, die die Weiterverwendung von Dokumenten an
Nutzungsbedingungen knüpfen, haben im Internet standardisierte
Vertragsformulare zur Verfügung zu stellen, die elektronisch bearbeitet und
im Einzelfall unter Beachtung der in diesem Landesgesetz festgelegten
Grundsätze angepasst werden können.
Nichtdiskriminierung
§ 9. (1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die
Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der
Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.
(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente
von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigkeiten,
die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so
gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten
dieselben Entgelte und Nutzungsbedingungen wie für andere Nutzer.
Verbot von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 10. (1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2
Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen
Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen
Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren
Marktteilnehmern genutzt werden.
(2) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen
Stellen und Dritten, welche die ausschließliche Nutzung von in den
Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumenten zum Inhalt haben
(Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig, es sei denn,
dass für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse
die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes erforderlich
ist.
(3) Wurde eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, hat die
betreffende öffentliche Stelle dies in geeigneter Weise – soweit
möglich und sinnvoll im Internet – öffentlich bekannt zu machen
und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei
Jahre, zu überprüfen, ob der in Abs. 2 angeführte, die
Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nach wie vor gegeben
ist. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung
aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein besonderes
Kündigungsrecht für den Fall sichert, dass die regelmäßige
Überprüfung ergibt, dass der in Abs. 2 angeführte, die
Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.
Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen
Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und in
geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet –
öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des
Abs. 2 fallen, sind durch Kündigung spätestens mit
31. Dezember 2008 zu beenden.
Anforderungen an Weiterverwendungsbegehren und deren
weitere Behandlung
§ 11. (1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur
Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen
Form geschehen, die die betreffende öffentliche Stelle zu empfangen in der
Lage ist.
(2) Geht aus einem Begehren im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der
Umfang der verlangten Bereitstellung von Dokumenten nicht ausreichend klar
hervor, hat die betreffende öffentliche Stelle unverzüglich dessen
Klarstellung zu veranlassen und kann dem Einschreiter oder der Einschreiterin
die schriftliche Präzisierung seines oder ihres Begehrens mit dem Hinweis
und der Wirkung auftragen, dass das Begehren nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist als
nicht eingebracht gilt.
(3) Ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht
Wochen nach Einlangen des – gegebenenfalls (Abs. 2) präzisierten
– Begehrens hat die öffentliche Stelle
1. die begehrten Dokumente zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise
zur Verfügung zu stellen und/oder
2. ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten und/oder
3. dem Einschreiter oder der Einschreiterin schriftlich unter
Anführung der maßgeblichen Gründe und Hinweis auf die
Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1) mitzuteilen, dass
seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise nicht
entsprochen werden kann.
Die öffentliche Stelle hat sich dabei – soweit möglich und sinnvoll – elektronischer Mittel zu bedienen.
Die öffentliche Stelle hat sich dabei – soweit möglich und sinnvoll – elektronischer Mittel zu bedienen.
(4) Gründet die öffentliche Stelle die ablehnende Mitteilung
(Abs. 3 Z 3) auf § 2 Abs. 2 Z 2, so hat sie auf
den ihr bekannten Rechtsträger, der Inhaber der Rechte ist, oder
ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das betreffende Material erhalten
hat, zu verweisen.
(5) Bei umfangreichen oder komplexen Begehren verlängert sich die in
Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche
Stelle den Einschreiter oder die Einschreiterin innerhalb von drei Wochen nach
Einlangen des Begehrens darüber in Kenntnis setzt, dass für dessen
Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
(6) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens
säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag des Einschreiters oder der
Einschreiterin über sein oder ihr Begehren innerhalb von acht Wochen ab
Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung
von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Begehren ohne
unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die
Aufsichtsbehörde hat darüber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen
des Antrages bei ihr mit Bescheid zu entscheiden. Werden die begehrten Dokumente
nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein verbindliches
Lizenzangebot unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur
Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde erster und gegebenenfalls zweiter Instanz finden die
Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz
Anwendung.
Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen (§ 11
Abs. 3 Z 3)
§ 12. (1) Wurde dem Einschreiter oder der Einschreiterin
gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 mitgeteilt, dass seinem
oder ihrem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann,
hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt
ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist vom
Einschreiter oder von der Einschreiterin binnen zwei Wochen nach Zugang der
ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich
einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht
befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden
ursprünglichen Begehren sowie der ablehnenden Mitteilung ohne
unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde erster und gegebenenfalls zweiter
Instanz ist die öffentliche Stelle Partei. Der allfällige Instanzenzug
richtet sich nach den für das Aufsichtsverfahren einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften. Die öffentliche Stelle ist berechtigt,
gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Landesgesetz
nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde wegen
Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof
zu erheben.
Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen (§ 11
Abs. 3 Z 2)
§ 13. (1) Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin,
dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes
(§ 11 Abs. 3 Z 2) nicht den Vorschriften dieses
Landesgesetzes
– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie die Feststellung durch die Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jene des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde erster und gegebenenfalls zweiter Instanz finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz Anwendung.
– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie die Feststellung durch die Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jene des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde erster und gegebenenfalls zweiter Instanz finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz Anwendung.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu
enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle,
2. die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des
betreffenden Vertragsangebotes,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller
oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages
erforderlich sind.
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur
auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin
im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung
(Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.
(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages
gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung der Berufungs- bzw.
Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten
(§ 11 Abs. 3 Z 2) zu berücksichtigen.
(5) Ist gemäß § 16 Abs. 2 der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien, der Vergabekontrollsenat, der Dienstrechtssenat oder der
Wiener Landesagrarsenat zur Entscheidung in Angelegenheiten dieses
Landesgesetzes berufen und wird das verbindliche Vertragsangebot (§ 11
Abs. 3 Z 2) daher für die Stadt Wien von einem dieser
Verwaltungsorgane unterbreitet, gilt statt Abs. 1 bis 4 Folgendes: Meint
der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des
unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes nicht den Vorschriften dieses
Landesgesetzes – insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter
Satz – entsprechen, hat er oder sie dies dem betreffenden Verwaltungsorgan
(erster Satz) innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes
bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter
oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder
ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie
beantragen, dass der Nutzungsvertrag zu den von ihm oder ihr zu formulierenden
Bestimmungen abgeschlossen wird. Der Antrag darf sich nur auf jene Bestimmungen
beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder
ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung bemängelt wurden und ist
innerhalb weiterer zwei Wochen bei dem betreffenden Verwaltungsorgan (erster
Satz) einzubringen. Über einen solchen Antrag hat das betreffende
Verwaltungsorgan (erster Satz) selbst in erster und letzter Instanz mit Bescheid
zu entscheiden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig
(§ 16 Abs. 2).
Geltung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 14. (1) Für die in § 11 Abs. 6,
§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab
Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004.
(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgelegten Fristen
gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004.
Eigener Wirkungsbereich
§ 15. (1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem
Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen
die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich.
Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle
„Stadt Wien“ (§ 3 Z 1)
§ 16. (1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten
Begehren nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen
Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11
Abs. 6 und 12 Abs. 1 obliegt in erster Instanz dem Magistrat der Stadt
Wien und in zweiter Instanz dem Berufungssenat.
(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren
nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und
12 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien, der Vergabekontrollsenat, der Dienstrechtssenat oder der
Wiener Landesagrarsenat verfügen kann, haben – abweichend von
Abs. 1 – diese Verwaltungsorgane selbst in erster und letzter Instanz
zu entscheiden. Gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien,
des Vergabekontrollsenates, des Dienstrechtssenates oder des Wiener
Landesagrarsenates in Verfahren nach diesem Landesgesetz ist die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Union
§ 17. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie
2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 18. Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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