Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 20. September 200551. Stück
51. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

51.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird.
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Lagerhausstraße“ durch das Wort „Messestraße“ und die Wortfolge „die Südportalstraße, die Csardastrasse, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ durch die Wortfolge „die Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird.“
3. Im § 15 werden im Abs. 2a die Wortfolgen „oder ein gemeinsames Überwachungssystem“ und „oder gemeinsames Personal“ gestrichen und nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der in § 18 Abs. 3 genannten Interessen, insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen.
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.“
4. § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.“
5. Im § 26 Abs. 1 werden in Z 1 und 2 jeweils die Wortfolge „eine halbe Stunde vor“ durch das Wort „mit“ ersetzt und in Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und Samstag und Sonntag um 04.00 Uhr, wenn
a) sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, auf die die Gewerbeordnung nicht anwendbar ist, oder im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung, für die gewerbebehördlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, durchgeführt wird, oder sie in einem der in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Volksbelustigungsorten stattfindet und
b) an der jeweiligen Veranstaltung nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig aktiv teilnehmen können.“
6. Im § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.“
7. Im § 30 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4 folgende Z 5 und Z 6 angefügt:
„5. Kriegsspiele aller Art und
6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze usw.) befindet.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular