Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 20. September 2005 | 51. Stück |
51. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
51.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird.
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird.
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort
„Lagerhausstraße“ durch das Wort
„Messestraße“ und die Wortfolge „die
Südportalstraße, die Csardastrasse, die Waldsteingartenstraße
in nordwestlicher Richtung entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und
diese bis zum Praterstern“ durch die Wortfolge „die
Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die
Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich
im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des
Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den
Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die
Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die
Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der
Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt
wird.“
3. Im § 15 werden im Abs. 2a die Wortfolgen
„oder ein gemeinsames Überwachungssystem“ und
„oder gemeinsames Personal“ gestrichen und nach dem
Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Veranstaltungsstätten für den Betrieb von
Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen
Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der in
§ 18 Abs. 3 genannten Interessen, insbesondere aus
sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese
Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Bundespolizeidirektion
Wien mit Bescheid festzustellen.
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der
Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei
Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der
Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von
Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das
Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens
ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der
Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des
Gastgewerbebetriebes stattfindet.“
4. § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Konzessionen für den Betrieb von
Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer
von zehn Jahren zu verleihen.“
5. Im § 26 Abs. 1 werden in Z 1 und 2 jeweils die
Wortfolge „eine halbe Stunde vor“ durch das Wort
„mit“ ersetzt und in Z 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung
gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag
bis Freitag um 03.00 Uhr und Samstag und Sonntag um 04.00 Uhr,
wenn
a) sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, auf die die
Gewerbeordnung nicht anwendbar ist, oder im Zusammenhang mit einer befugten
Gewerbeausübung, für die gewerbebehördlich keine bestimmten
Öffnungszeiten festgesetzt sind, durchgeführt wird, oder sie in einem
der in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten
Volksbelustigungsorten stattfindet und
b) an der jeweiligen Veranstaltung nicht mehr als zwei Personen
gleichzeitig aktiv teilnehmen können.“
6. Im § 26 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung
gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag
bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um
04.00 Uhr.“
7. Im § 30 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort
„und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4
folgende Z 5 und Z 6 angefügt:
„5. Kriegsspiele aller Art und
6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen
erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen
oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder
sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze
usw.) befindet.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher
geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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