Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 19. September 2005 | 50. Stück |
50. Gesetz: | Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Organwaltern der Gemeinde Wien oder des Landes Wien; Änderung |
50.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Verzicht auf
Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Organwaltern der Gemeinde
Wien oder des Landes Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien
gegenüber Organwaltern der Gemeinde Wien oder des Landes Wien, LGBl.
für Wien Nr. 8/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 12/1978, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über den Verzicht auf
Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten der Gemeinde
Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG)“
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Gemeinde Wien kann auf einen
Ersatzanspruch, der ihr gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen
oder deren Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht,
insoweit ganz oder teilweise verzichten, als
1. die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles unbillig
wäre oder
2. alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden
oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind oder
3. die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
(2) Auf einen Ersatzanspruch, welcher der Gemeinde Wien gegenüber
einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren leicht fahrlässigem
Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, wird
gänzlich verzichtet.
(3) Auf einen Ersatzanspruch, welcher der Gemeinde Wien gegenüber
einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren grob fahrlässigem
Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, wird –
unbeschadet des Abs. 1 – insoweit verzichtet, als der Ersatzanspruch
den eineinhalbfachen Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der
Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der
jeweils geltenden Fassung) überschreitet, welcher der besoldungsrechtlichen
Stellung des oder der Bediensteten im Zeitpunkt der Schadenszufügung
entspricht, abzüglich der Kinderzulage.
(4) Die Ersatzforderung ist – soweit ein entsprechender Anspruch auf
Leistung besteht – durch Abzug von den nach der Besoldungsordnung 1994,
der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 und der
Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, in der
jeweils geltenden Fassung, gebührenden Leistungen hereinzubringen, wenn der
Gemeinde Wien der Ersatzanspruch
1. aus einem vorsätzlichen Handeln des oder der Bediensteten bei
Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht oder
2. aus einem grob fahrlässigen Handeln des oder der Bediensteten bei
Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht und
a) der oder die Bedienstete nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen
der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht oder
b) die Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt
oder
c) das Dienstverhältnis des oder der Bediensteten im Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung bereits beendet ist.
Bei der Hereinbringung der Ersatzforderung können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Ersatzleistung gestundet werden.
Bei der Hereinbringung der Ersatzforderung können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Ersatzleistung gestundet werden.
(5) Bediensteter oder Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes ist jede Person,
die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder zum Land Wien
steht.“
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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