Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 19. September 2005 | 49. Stück |
49. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (21. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (23. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Besoldungsordnung 1994 (26. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Wiener Gleichbehandlungsgesetz (9. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073] |
49.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (21. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (23. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (26. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (9. Novelle zum
Wiener Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 zweiter Satz lautet:
„Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies
ausdrücklich bestimmt wird.“
2. § 10 Abs. 2 bis 6 lautet:
„(2) Erreicht der Beamte während des der Aufforderung
gemäß Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren
Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils
vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, hat der Magistrat – sofern
nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt – dies mit Bescheid
festzustellen und gleichzeitig zu verfügen, dass das Gehalt des Beamten
für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend ab dem dem Eintritt der
Rechtskraft des Bescheides folgenden Monat, um den Betrag einer
Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
(3) Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gemäß
Abs. 2 hat eine den unzureichenden Arbeitserfolg darlegende Dokumentation
des Dienststellenleiters zu sein. Die Aufforderung gemäß Abs. 1
sowie die erfolgten Ermahnungen gemäß Abs. 2 sind
nachzuweisen.
(4) Hat der Magistrat einen Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen,
hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene
Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2 genannten Jahr folgt, den
allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Magistrat mit
Bescheid fest, dass der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg
während dieses Jahres erreicht hat, ist das Verfahren einzustellen. Stellt
er mit Bescheid das Gegenteil fest, hat er gleichzeitig die Entlassung des
Beamten zu verfügen; diese Feststellung darf nicht vor Rechtskraft des
gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheides erfolgen. Fehlen dem Beamten
bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a der Pensionsordnung
1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) nicht mehr als
60 Monate, kann der Magistrat statt der Entlassung die Versetzung des
Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen
verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten
und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit
(§ 13 Abs. 1) gerechtfertigt ist.
(5) Die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 oder 4 ist
unzulässig, wenn der Beamte in dem in Abs. 2 oder 4 genannten Jahr
nicht mindestens während dreizehn Wochen oder an 65 Arbeitstagen seinen
Dienst versehen hat. Dies gilt nicht, wenn der Beamte diese Anzahl von Wochen
oder Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nur deshalb nicht erreicht, weil er
eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist.
(6) Bei Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren
Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung als
Folge von Unfällen oder Erkrankungen dann nicht zu berücksichtigen,
wenn die Leistungseinschränkung vom Beamten weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und durch einen Amtsarzt
bescheinigt wird, dass die Unfall- oder Erkrankungsfolgen die Erreichung des
allgemein erzielbaren Arbeitserfolges im jeweiligen einjährigen
Beurteilungszeitraum (Abs. 2 und 4) nicht zugelassen haben; der Gegenbeweis
ist zulässig.“
3. Nach § 54a wird folgender § 54b samt
Überschrift eingefügt:
„Recht auf den früheren, einen gleichwertigen
oder ähnlichen Dienstposten
§ 54b. (1) Die Beamtin hat Anspruch darauf, unmittelbar
nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren
Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem
gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für
weibliche und männliche Beamte, die eine Eltern-Karenz gemäß
§§ 53 bis 54 in Anspruch genommen haben, mit der Maßgabe,
dass für den Fall, dass weder eine Verwendung auf dem früheren noch
auf einem gleichwertigen Dienstposten möglich ist, auch eine Verwendung auf
einem ähnlichen Dienstposten erfolgen darf.
(3) Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Beamte auf einem seiner
Beamtengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer
allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn
des § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet
wird.
(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf
Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und
5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß
§§ 53 bis 54 dieses Gesetzes oder §§ 31 bis 32 VBO
1995 vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1
bis 3.“
4. In § 68 Abs. 3 wird der Ausdruck
„§ 10 Abs. 5 letzter Satz“ durch den Ausdruck
„§ 10 Abs. 4 letzter Satz“
ersetzt.
5. In § 74 Z 3 wird der Ausdruck
„§ 10 Abs. 5 dritter Satz“ durch den Ausdruck
„§ 10 Abs. 4 dritter Satz“
ersetzt.
6. § 74a lautet:
„§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom
Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden
Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –
DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der
Disziplinarkommission,
3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der
Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.
(2) Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Die Aufhebung und
Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG
und gemäß § 68 Abs. 2 AVG, die Nichtigerklärung
von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG sowie die
Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 1
DVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 sowie
§ 15a Abs. 1 DVG dem Dienstrechtssenat.
(3) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine
Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß
§ 10 Abs. 2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß
§ 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt
erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
zulässig.“
7. § 115c wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) § 54b gilt nur in jenen Fällen, in
denen
1. hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot
gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979
frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
2. hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit
dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.“
8. § 115e, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung
„(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Die am 30. September 2005 beim Dienstrechtssenat
anhängigen Verfahren zur Feststellung, ob der Beamte den allgemein
erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind gemäß § 10 in
der Fassung der 21. Novelle zur Dienstordnung 1994
weiterzuführen.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 32a wird folgender § 32b samt
Überschrift eingefügt:
„Recht auf den früheren, einen gleichwertigen
oder ähnlichen Dienstposten
§ 32b. (1) Die Vertragsbedienstete hat Anspruch darauf,
unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren
Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem
gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für
weibliche und männliche Vertragsbedienstete, die eine Eltern-Karenz
gemäß §§ 31 bis 32 in Anspruch genommen haben, mit der
Maßgabe, dass für den Fall, dass weder eine Verwendung auf dem
früheren noch auf einem gleichwertigen Dienstposten möglich ist, auch
eine Verwendung auf einem ähnlichen Dienstposten erfolgen darf.
(3) Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Vertragsbedienstete auf
einem seiner Bedienstetengruppe entsprechenden Dienstposten unter
Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines
früheren Dienstpostens im Sinn des § 2 Abs. 3 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.
(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf
Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und
5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß
§§ 31 bis 32 dieses Gesetzes oder §§ 53 bis 54 DO
1994 vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1
bis 3.“
2. § 60 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) § 32b gilt nur in jenen Fällen, in
denen
1. hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot
gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979
frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
2. hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit
dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt
Überschrift eingefügt:
„Dienstbeschreibung
§ 39a. Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme
nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses
Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat
deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche
insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die
Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat.
Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an
der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im
Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen
Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.“
2. § 40c lautet:
„§ 40c. (1) Verfügt der Magistrat
gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das
Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen
ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem
Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem
nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren
– Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II
seiner Dienstklasse.
(2) Die Zeit, während der die Verfügung gemäß
§ 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf
der zwei- und vierjährigen Fristen gemäß § 11
Abs. 1 und § 14. Wird das Verfahren gemäß
§ 10 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die
Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der
Wirksamkeit einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der
Dienstordnung 1994.
(3) Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4
dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die
Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung
1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10
Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird
eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der
Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung
gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum
Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung
gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994
enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen
Fällen nicht eingewendet werden.“
2a. In § 48c Abs. 7 wird der Ausdruck „VII/3
bis 6 mit 100%“ durch den Ausdruck „VII/3 bis 6 mit
70%“ ersetzt.
3. Nach § 49e wird folgender § 49f samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 26. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994
„§ 49f. In den Fällen, in denen der
Dienstrechtssenat vor dem 1. Oktober 2005 eine Verfügung
gemäß § 10 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 erlassen hat,
ist § 40c in der am 30. September 2005 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.“
Artikel IV
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2005, wird wie
folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des
§ 2 Abs. 3 ist nicht auszuschreiben, wenn
1. die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten (der Funktion)
nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 einer
Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis
54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 einer oder eines
Bediensteten erfolgen soll oder
2. die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 bzw. der oder die
Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis
54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 auf seinem oder ihrem
früheren höherwertigen oder einem diesem gleichwertigen oder
ähnlichen Dienstposten verwendet werden soll.“
Artikel V
Durch Art. I Z 3 und 7 sowie Art. II und IV werden folgende
Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom
23. September 2002, ABl. L 269 vom 5. Oktober 2002 S. 15,
2. Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und
EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. L 145 vom
19. Juni 1996 S. 4.
Artikel VI
Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 2a mit 1. Jänner 2005,
2. Art. I, II, III Z 1, 2 und 3 sowie Art. IV mit
1. Oktober 2005.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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