Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 19. September 200549. Stück
49. Gesetz:Dienstordnung 1994 (21. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (23. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Besoldungsordnung 1994 (26. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Wiener Gleichbehandlungsgesetz (9. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073]

49.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (21. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (23. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (26. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (9. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 zweiter Satz lautet:
„Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.“
2. § 10 Abs. 2 bis 6 lautet:
„(2) Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, hat der Magistrat – sofern nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt – dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig zu verfügen, dass das Gehalt des Beamten für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend ab dem dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Monat, um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
(3) Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 hat eine den unzureichenden Arbeitserfolg darlegende Dokumentation des Dienststellenleiters zu sein. Die Aufforderung gemäß Abs. 1 sowie die erfolgten Ermahnungen gemäß Abs. 2 sind nachzuweisen.
(4) Hat der Magistrat einen Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen, hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2 genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Magistrat mit Bescheid fest, dass der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, ist das Verfahren einzustellen. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, hat er gleichzeitig die Entlassung des Beamten zu verfügen; diese Feststellung darf nicht vor Rechtskraft des gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheides erfolgen. Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate, kann der Magistrat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit (§ 13 Abs. 1) gerechtfertigt ist.
(5) Die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 oder 4 ist unzulässig, wenn der Beamte in dem in Abs. 2 oder 4 genannten Jahr nicht mindestens während dreizehn Wochen oder an 65 Arbeitstagen seinen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht, wenn der Beamte diese Anzahl von Wochen oder Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nur deshalb nicht erreicht, weil er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist.
(6) Bei Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung als Folge von Unfällen oder Erkrankungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Leistungseinschränkung vom Beamten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und durch einen Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Unfall- oder Erkrankungsfolgen die Erreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges im jeweiligen einjährigen Beurteilungszeitraum (Abs. 2 und 4) nicht zugelassen haben; der Gegenbeweis ist zulässig.“
3. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:
„Recht auf den früheren, einen gleichwertigen oder ähnlichen Dienstposten
§ 54b. (1) Die Beamtin hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für weibliche und männliche Beamte, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 in Anspruch genommen haben, mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass weder eine Verwendung auf dem früheren noch auf einem gleichwertigen Dienstposten möglich ist, auch eine Verwendung auf einem ähnlichen Dienstposten erfolgen darf.
(3) Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Beamte auf einem seiner Beamtengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn des § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.
(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 dieses Gesetzes oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1 bis 3.“
4. In § 68 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 5 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 4 letzter Satz“ ersetzt.
5. In § 74 Z 3 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 5 dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 4 dritter Satz“ ersetzt.
6. § 74a lautet:
§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Disziplinarkommission,
3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.
(2) Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG und gemäß § 68 Abs. 2 AVG, die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG sowie die Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 1 DVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 15a Abs. 1 DVG dem Dienstrechtssenat.
(3) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.“
7. § 115c wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 54b gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
2. hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.“
8. § 115e, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die am 30. September 2005 beim Dienstrechtssenat anhängigen Verfahren zur Feststellung, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind gemäß § 10 in der Fassung der 21. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterzuführen.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt:
„Recht auf den früheren, einen gleichwertigen oder ähnlichen Dienstposten
§ 32b. (1) Die Vertragsbedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für weibliche und männliche Vertragsbedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 32 in Anspruch genommen haben, mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass weder eine Verwendung auf dem früheren noch auf einem gleichwertigen Dienstposten möglich ist, auch eine Verwendung auf einem ähnlichen Dienstposten erfolgen darf.
(3) Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Vertragsbedienstete auf einem seiner Bedienstetengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn des § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.
(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 32 dieses Gesetzes oder §§ 53 bis 54 DO 1994 vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1 bis 3.“
2. § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 32b gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
2. hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Dienstbeschreibung
§ 39a. Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.“
2. § 40c lautet:
§ 40c. (1) Verfügt der Magistrat gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner Dienstklasse.
(2) Die Zeit, während der die Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der zwei- und vierjährigen Fristen gemäß § 11 Abs. 1 und § 14. Wird das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994.
(3) Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.“
2a. In § 48c Abs. 7 wird der Ausdruck „VII/3 bis 6 mit 100%“ durch den Ausdruck „VII/3 bis 6 mit 70%“ ersetzt.
3. Nach § 49e wird folgender § 49f samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 26. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
§ 49f. In den Fällen, in denen der Dienstrechtssenat vor dem 1. Oktober 2005 eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 erlassen hat, ist § 40c in der am 30. September 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel IV
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des § 2 Abs. 3 ist nicht auszuschreiben, wenn
1. die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten (der Funktion) nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 einer Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 einer oder eines Bediensteten erfolgen soll oder
2. die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 bzw. der oder die Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 auf seinem oder ihrem früheren höherwertigen oder einem diesem gleichwertigen oder ähnlichen Dienstposten verwendet werden soll.“
Artikel V
Durch Art. I Z 3 und 7 sowie Art. II und IV werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002, ABl. L 269 vom 5. Oktober 2002 S. 15,
2. Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. L 145 vom 19. Juni 1996 S. 4.
Artikel VI
Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 2a mit 1. Jänner 2005,
2. Art. I, II, III Z 1, 2 und 3 sowie Art. IV mit 1. Oktober 2005.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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