Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 19. September 200548. Stück
48. Gesetz:Wiener Personalvertretungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (1. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (22. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung

48.
Gesetz, mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (1. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995
(22. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „am Stichtag (§ 19 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „(§ 13 Abs. 2)“ ersetzt.
1a. § 8a Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet:
„a) die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1 und KA 2 sowie die Bediensteten im Schema UVS;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K 2;“
2. In § 8a Abs. 1 Z 3 lit. d und e wird jeweils der Ausdruck „Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck „Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.
3. In § 8a Abs. 1 wird nach Z 5, bei der der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen ist, folgende Z 6 eingefügt:
„6. in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III, sofern nicht Z 5 zutrifft.“
4. § 13 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten sind.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 19. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind.“
5. § 19 lautet:
„(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel der Personalvertretung jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Der Zeitraum der Auflage der Wählerlisten hat mindestens sieben und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag enden.
(3) Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen.“
6. § 20 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Zentralwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In die nach Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden und in keinem Lehrverhältnis stehen. Der Zentralwahlausschuss hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehrverhältnis stehen und Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, ist die Wählerliste entsprechend zu teilen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.“
7. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2004“ durch das Datum „1. Juni 2005“ ersetzt.
8. § 51a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8a in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.“
Artikel II
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. von einem oder einer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,“
2. Nach § 14 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. von einem oder einer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG,“
3. § 18 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:
„a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die ehemalige Bedienstete bereits Versicherter oder Versicherte im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als Einmalprämie für eine vom oder von der ehemaligen Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder“
4. In § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 3 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 3 Z 1 oder 1a“ ersetzt.
5. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf das Versicherungsaufsichtsgesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 8/2005.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters gemäß § 253 oder § 253b ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht erfüllt oder er keine Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG in Anspruch nimmt;“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. I, Art. II Z 1, 2, 4 und 5 sowie Art. III mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. II Z 3 mit 23. September 2005.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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