Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 19. September 2005 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Wiener Personalvertretungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (1. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (22. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung |
48.
Gesetz, mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (10.
Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (1. Novelle zum Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und die Vertragsbedienstetenordnung
1995
(22. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
(22. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „am Stichtag
(§ 19 Abs. 1)“ durch den Ausdruck
„(§ 13 Abs. 2)“ ersetzt.
1a. § 8a Abs. 1 Z 1 lit. a und b
lautet:
„a) die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1 und KA 2
sowie die Bediensteten im Schema UVS;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K
2;“
2. In § 8a Abs. 1 Z 3 lit. d und e wird jeweils
der Ausdruck „Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck
„Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.
3. In § 8a Abs. 1 wird nach Z 5, bei der der
Schlusspunkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen ist, folgende Z 6
eingefügt:
„6. in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher
Verwendungsgruppen des Schemas I/III, sofern nicht Z 5
zutrifft.“
4. § 13 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die
Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)
abgeschlossenen Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten
sind.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag,
der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 19. Lebensjahr
vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete
sind.“
5. § 19 lautet:
„(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der
Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist vom
Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des
Zeitraumes der Auflage der Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme
spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die
Ausschreibung ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel
der Personalvertretung jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt
werden, kundzumachen.
(2) Der Zeitraum der Auflage der Wählerlisten hat mindestens sieben
und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens vier Wochen
vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag
enden.
(3) Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung
für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen
(Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier
Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander
anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag
liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon
betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich
mitzuteilen.“
6. § 20 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Zentralwahlausschuss die zur
Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die
Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In die nach
Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind
alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die
spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerlisten das
18. Lebensjahr vollenden und in keinem Lehrverhältnis stehen. Der
Zentralwahlausschuss hat die Verzeichnisse unverzüglich an die
Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu
verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende
Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1)
aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerliste
das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehrverhältnis stehen und
Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss
(Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen
(§ 15 Abs. 8) bestellt, ist die Wählerliste entsprechend zu
teilen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste innerhalb des
vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die
Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerliste
können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen
erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier
Arbeitstage zu entscheiden hat.“
7. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni
2004“ durch das Datum „1. Juni 2005“
ersetzt.
8. § 51a wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 8a in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener
Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden
allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu
legen.“
Artikel II
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. von einem oder einer in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Bediensteten bei Beendigung des
Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die
vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach
Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4
Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I
Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die
vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung,“
2. Nach § 14 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a
eingefügt:
„1a. von einem oder einer in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Bediensteten bei Beendigung des
Dienstverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach
§ 4 Abs. 3 APG,“
3. § 18 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:
„a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die ehemalige
Bedienstete bereits Versicherter oder Versicherte im Rahmen einer betrieblichen
Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer
Wahl als Einmalprämie für eine vom oder von der ehemaligen
Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
(§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl.
Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG
1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit
Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder“
4. In § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck
„§ 14 Abs. 3 Z 1“ durch den Ausdruck
„§ 14 Abs. 3 Z 1 oder 1a“
ersetzt.
5. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf das
Versicherungsaufsichtsgesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I
Nr. 8/2005.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie
folgt geändert:
§ 48 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten
gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den
Versicherungsfällen des Alters gemäß § 253 oder
§ 253b ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß
§ 4 Abs. 1 oder 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG,
BGBl. I Nr. 142/2004, nicht erfüllt oder er keine Alterspension
nach § 4 Abs. 3 APG in Anspruch nimmt;“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. I, Art. II Z 1, 2, 4 und 5 sowie Art. III mit
dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. II Z 3 mit 23. September 2005.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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