Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 15. September 2005 | 47. Stück |
47. Verordnung: | Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) |
47.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der
Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe
PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft
getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)
Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 14 des
Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird
verordnet:
Sanierungsgebiet
§ 1. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2
Abs. 8 IG-L wird das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien
festgelegt.
Maßnahmen für Anlagen
§ 2. (1) In dem in § 1 festgelegten
Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile
technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des
§ 2 Abs. 10 Z 2 IG-L) mit Dieselmotoren mit mehr als
18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen
ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen
a) einen Abscheidegrad „Anzahlkonzentration“ im
Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10 -9 m)
von mehr als 95 % und
b) einen Abscheidegrad „EC- Massenkonzentration“ von mehr als
90 % aufweisen.
(2) Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in
die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC,
NOX und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors
zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des
Partikelfiltersystems – bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren
ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine,
Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4,
partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im
gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem
Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.
(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt nicht für Anlagen, die
unter § 13 Abs. 2 IG-L fallen.
§ 3. (1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe
emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L), die
in dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit
„Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai
2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem
emissionsärmeren Brennstoff, z.B. mit „Heizöl extra
leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben
werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit
emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum
Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser
emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der
ArbeitnehmerInnen führt.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 4. (1) Im Sanierungsgebiet gilt eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser
Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt
nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe
Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt
nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1
Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).
§ 5. (1) Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für
Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zugelassen
worden sind.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind Lastkraftwagen und
Sattelzugfahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2
IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1
Z 1 IG-L nicht anzuwenden sind.
Wirkung der Maßnahmen
§ 6. Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten
Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten
bescheidmäßigen Anordnung.
Verweisungen
§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von
Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen
anzuwenden:
Immissionsschutzgesetz Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003;
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2005.
Immissionsschutzgesetz Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003;
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2005.
In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Sofern die Abs. 2 bis 5 nichts anderes
bestimmen, tritt diese Verordnung an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Wien folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 tritt für Maschinen, Geräte und sonstige mobile
technische Einrichtungen mit einer Leistung von
a) mehr als 37 kW am 1.9.2006 sowie
b) 18 kW bis 37 kW am 1.1.2008
in Kraft.
in Kraft.
(3) § 3 tritt am 1.9.2007 in Kraft.
(4) § 4 tritt am 1.1.2006 in Kraft.
(5) § 5 tritt am 1.1.2008 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende Stadträtin
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