Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 26. August 2005 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Neuregelung der
Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005) [CELEX Nrn.: 32003L0054 und 32003L0105] |
46.
Der Wiener Landtag hat am 23. Mai 2005 in Ausführung der
Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 63/2004, beschlossen:
Gesetz über die Neuregelung der
Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 –
WElWG 2005)
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
1. Abschnitt (Errichtung)
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
2. Abschnitt (Betrieb und Auflassung)
§ 13 Betriebsgenehmigung und Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel des Inhabers der
Erzeugungsanlage)
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen)
§ 27 Anwendungsbereich und Begriffe
§ 28 Pflichten des Betreibers
§ 29 Pflichten der Behörde
§ 28 Pflichten des Betreibers
§ 29 Pflichten der Behörde
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber)
§ 30 Geregelter Netzzugang
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen)
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen,
Regelzonen)
§ 41 Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiber
§ 42 Einteilung der Regelzonen und Aufgaben
§ 42 Einteilung der Regelzonen und Aufgaben
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte)
1. Abschnitt (Netzbenutzer)
§ 43 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 44 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 45 Netzbenutzer
§ 44 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 45 Netzbenutzer
2. Abschnitt (Erzeuger)
§ 46 Rechte und Pflichten der Erzeuger
V. Hauptstück (Bilanzgruppen)
1. Abschnitt (Bilanzgruppen)
§ 47 Bildung der Bilanzgruppen
§ 48 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 48 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
2. Abschnitt (Bilanzgruppenverantwortliche)
§ 49 Aufgaben und Allgemeine Bedingungen
§ 50 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 51 Widerruf und Erlöschen
§ 50 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 51 Widerruf und Erlöschen
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für
Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 52 Anzeige, Feststellungsverfahren
2. Abschnitt (Regelzone)
§ 53 Anzeige, Feststellungsverfahren
3. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 54 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession,
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 55 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 56 Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 58 Ausübung
§ 59 Geschäftsführer
§ 60 Pächter
§ 61 Fortbetriebsrechte
§ 62 Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 55 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 56 Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 58 Ausübung
§ 59 Geschäftsführer
§ 60 Pächter
§ 61 Fortbetriebsrechte
§ 62 Ausübung der Fortbetriebsrechte
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 63 Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 64 Endigung der Konzession
§ 65 Entziehung der Konzession
§ 66 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 65 Entziehung der Konzession
§ 66 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VIII. Hauptstück (Allgemeine Bedingungen, Behörde,
Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
1. Abschnitt (Allgemeine Bedingungen)
§ 67 Verfahren zur Genehmigung
§ 68 Veröffentlichung
§ 68 Veröffentlichung
2. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen)
§ 69 Behörde
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 72 Strafbestimmungen
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 72 Strafbestimmungen
IX. Hauptstück (Fonds, Elektrizitätsbeirat,
Berichtspflicht)
§ 73 Fonds
§ 74 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 75 Berichtspflicht
§ 74 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 75 Berichtspflicht
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen,
Schlussbestimmungen)
§ 76 Gemeinschaftsrecht
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmungen
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Schlussbestimmungen
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmungen
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Schlussbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Ziele
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der
Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach
Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie
umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher
Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft
gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des
Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der
Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt werden und die
sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die
Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den
Umweltschutz beziehen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und
unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen
und
6. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient
einzusetzen.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
Ausdruck
1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten
Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen
Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische
Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann;
2. „Betriebsstätte“ jenes räumlich
zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig
ausgeübt wird;
3. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Stromhändlern
(Lieferanten) und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein
Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
4. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder
juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession
betreibt;
5. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen
Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer
Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
6. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz
errichtete Leitung, deren Nutzung durch einen Netzbenutzer erfolgt;
7. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz
abgibt;
8. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der
Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs
von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle,
technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen
wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der elektrische Energie
für den Eigenverbrauch kauft oder selbst erzeugt;
10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten
Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer
Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;
11. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, Netzbetreiber oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie aus dem Netz
bezieht;
12. „erneuerbarer Energieträger“ einen erneuerbaren,
nicht fossilen Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und
Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil,
Deponiegas, Klärgas und Biogas);
13. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person,
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, die
elektrische Energie erzeugt;
14. „Erzeugung“ die Produktion von elektrischer
Energie;
15. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von
elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung
von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und
Verteilung dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer
Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz
fallen;
16. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang
elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder
entnommen wird;
17. „Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der
Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;
18. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb
eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
19. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“
ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung,
Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt
und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Elektrizitätsbereichs ausübt;
20. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges
Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im
Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
21. „Kraftwärmekopplungsanlage“ (KWK-Anlage) eine Anlage
zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie
und Nutzwärme erzeugt wird;
22. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
23. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte
Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
24. „Lieferant“ ein Elektrizitätsunternehmen, das
Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
eingetragenen Erwerbsgesellschaften zur Verfügung stellt;
25. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und
Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im
Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren
dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
26. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines
Netzzugangsberechtigten mit dem Netz;
27. „Netzanschlusspunkt“ jenen zum Zeitpunkt der Erstellung
des Anschlusskonzeptes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Interessen der Netzkunden, technisch geeigneten Punkt im Netz, an dem
elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird;
28. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische
Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene
Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder
entnimmt;
29. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen
Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
30. „Netzbetreiber“ den Betreiber von Übertragungs- oder
Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
31. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das
Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
32. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes durch
Netzzugangsberechtigte;
33. „Netzzugangsberechtigter“ einen Kunden oder einen
Erzeuger;
34. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung
zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den
Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
35. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines
Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden
Netzanschlusses;
36. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die
mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben
wird;
37. „Regelzonenführer“ einen unabhängigen
Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzregelung in
einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines
dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
38. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes
Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder
Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
39. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit
Bedacht zu nehmen ist;
40. „Stromhändler“ ein Elektrizitätsunternehmen, das
elektrische Energie verkauft;
41. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die
technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur
Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu
können;
42. „Übertragung“ den Transport von elektrischer Energie
über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Versorgung von
Endverbrauchern oder Verteilern;
43. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit
einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem
überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
44. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
45. „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ einen
Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von
dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;
46. „Verbindungsleitung“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung
von Elektrizitätsnetzen dient;
47. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und
Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander
verbunden sind;
48. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des
Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
49. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten
Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie
für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine
angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu
befriedigen;
50. „Verteilung“ den Transport von elektrischer Energie
über Verteilernetze zum Zwecke der Versorgung von Kunden mit elektrischer
Energie;
51. „Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein
Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen
durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die
einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder
rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden
Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des
Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die
Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
gewähren,
auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende
Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und
mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit
Elektrizität wahrnimmt;
52. „Zählpunkt“ den Einspeise- oder Entnahmepunkt, an dem
ein Wirkenergiefluss erfasst und registriert wird.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu
verstehen:
1. Akkreditierungsgesetz: BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung
BGBl. I Nr. 85/2002;
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 159/2001;
3. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954
in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003;
4. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG:
BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I
Nr. 63/2004;
5. Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der
Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
6. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I
Nr. 180/2004;
7. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I
Nr. 151/2004;
8. HGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I
Nr. 161/2004;
9. Ökostromgesetz: BGBl. I Nr. 149/2002;
10. Umweltmanagementgesetz: BGBl. I Nr. 96/2001 in der Fassung
BGBl. I Nr. 99/2004;
11. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I
Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003;
12. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I
Nr. 10/2004.
(3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche und internationale
Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2003/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Abl. L 176 vom 15.7.2003,
S 37;
2. Elektrizitätstransitrichtlinie: Richtlinie 90/547/EWG des Rates
vom 29. Oktober 1990 über den Transit von
Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl.
Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30, in der Fassung der Richtlinie
98/75/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Aktualisierung des
Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäß der
Richtlinie 50/547/EWG des Rates über den Transit von Elektrizität
über große Netze, Abl. Nr. 276 vom 13. Oktober 1998, S. 9
f;
3. EMAS – Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über
die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl.
Nr. L 114 vom 24.4.2001, S. 1 ff;
4. Helsinki – Konvention: UN-ECE-Übereinkommen über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen,
BGBl. III 119/2000;
5. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18
ff.,
6. Seveso II-Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14.1.1996,
S. 13 ff, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur
Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97 ff.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines
Netzes,
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit
Netzzugangsberechtigten über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine
Anschlusspflicht),
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische
Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden
Netzinfrastruktur,
4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten
im öffentlichen Interesse.
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen
gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen
mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von
Elektrizitätsunternehmen
§ 4. Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und
wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den
Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen
und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines
wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu
agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu
verankern.
II. Hauptstück
Erzeugungsanlagen
1. Abschnitt
Errichtung
Anlagengenehmigung
§ 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der
Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen einer
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die
Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu
beeinträchtigen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,
Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage;
insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart,
Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die
für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch
genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich
sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden
Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und
Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen
Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der
Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll,
einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar
angrenzenden Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die
Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen
Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11
Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder
Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden
sollen;
8. eine Kopie der Vereinbarung über den Netzanschluss mit jenem
Netzbetreiber, an dessen Übertragungs- oder Verteilernetz die
Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, falls in das öffentliche Netz
eingespeist werden soll.
Entfall der Genehmigungspflicht
§ 6. (1) Mobile Erzeugungsanlagen und Erzeugungsanlagen,
die ganz oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des
Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder
Fernmeldezwecken dienen oder die nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen
Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften
aufweisen, nicht der Genehmigungspflicht nach § 5
Abs. 1.
(2) Weist eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter
einer eisenbahn-, berg-, luftfahrt-, schifffahrts- oder gewerberechtlichen
Betriebsanlage auf, oder dient sie nicht mehr der Landesverteidigung oder
Fernmeldezwecken, so hat dies der Inhaber der Anlage der Behörde
anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder
Bewilligung gemäß Abs. 1 als Genehmigung nach diesem
Gesetz.
Vereinfachtes Verfahren
§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen
Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder
Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben
wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die
installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder
2. eine Fotovoltaikanlage ist, deren Engpassleistung 15 kW nicht
übersteigt oder
3. ausschließlich der Notstromversorgung dient,
so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9)
Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2
geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als
Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11
Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben.
(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer
Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten
Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung
entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Genehmigungsverfahren
§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den
Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der
Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der
Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung
anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die
gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen
für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf der
Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das
örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar
angrenzenden Häusern und in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird,
bekannt zu machen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage
unmittelbar angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Personen sind persönlich zu laden. Wohnungseigentümer im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, sind nur durch
Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu
laden. Der Anschlag ist so rechtzeitig anzubringen, dass die
Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung
dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben
die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen.
Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die
Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den
Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit
Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges
Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die
Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift
über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit
solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die
in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 4
berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet
und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen
Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung,
Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind
allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen
gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen
mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer
landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Nachbarn
§ 9. Nachbarn sind alle Personen, die durch die
Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet
oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte
gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich
vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im
Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch
die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in
Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig
Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen
und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der
Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten
Personen.
Parteien
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8
haben Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich
des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes
für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen
dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen
Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11
Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie
verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor
Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung
Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2
erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage
gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,
5. die Wiener Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von
umweltschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend
zu machen.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden
daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1
Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung
gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese
Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung
bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der
Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen
zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der
Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu
berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung
erhoben worden.
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 11. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Bewilligung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage
oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und
dergleichen
1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist,
2. Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm,
Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein
zumutbares Maß beschränkt bleiben und
3. das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1
Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des
Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2
zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage
verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen
gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Erteilung der Genehmigung
§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem
Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt
sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen
des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und
Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung der Voraussetzungen des
§ 11 geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 11 nicht
erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Genehmigung zu
versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik
durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem
dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der
Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom
Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen
Interessen bestehen.
(4) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch
Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen
Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur,
des Forstwesens, des Bergbaus, der Raumordnung, des Naturschutzes, des
Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des
öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver-
und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Arbeitnehmerschutzes vorzunehmen.
Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen
Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer
Verwaltungsvorschriften sind.
(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind
für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1
umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen
vorzusehen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
2. Abschnitt
Betrieb und Auflassung
Betriebsgenehmigung und Probebetrieb
§ 13. (1) Die Behörde kann in der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage
oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend
beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von
Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die
gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen
hinreichend schützen und die Abstimmung mit den gemäß
§ 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen hinreichend ist
oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen
erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder
anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich
anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer
beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre
dauern.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund
einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können
bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen
vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im
§ 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn
Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort
und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen
Angaben und Auflagen erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung
ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 14. (1) Die Behörde hat auf Antrag von der
Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem
Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen,
wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den
Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der
Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10
Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn
Parteistellung.
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 15. (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der
Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu
wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden
Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen
nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die
Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften
zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen
Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen
des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in
§ 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der
Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem
mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die
Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu
berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10
Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern
die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch
vorliegen.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage
Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß
Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die
unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung
im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter
den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn
diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig
sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von
Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn
einzuleiten.
(5) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4
glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage
nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im
Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden
Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung
dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf
Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn
und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen
Verfahrens.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5
Abs. 1 bedürfen, und für die in § 6 Abs. 2
genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 4 bis 6
sinngemäß.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 16. (1) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage
hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu
lassen, ob sie den nach §§ 7, 12, 13 und 15 ergangenen Bescheiden
entspricht. Sofern in diesen Bescheiden nichts anderes bestimmt ist, betragen
die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf
Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen
gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten
des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des
fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des
Akkreditierungsgesetzes), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder
Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im
Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen
auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist,
und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen
vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn
sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die
jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung
der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine
Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel
und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende
Schriftstücke sind, sofern bescheidmäßig nichts anderes bestimmt
ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung
der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden
Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der
Anlage unverzüglich eine Kopie dieser Prüfbescheinigung und innerhalb
angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen
Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2
gilt sinngemäß.
(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner
Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS – Verordnung unterzogen und
die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 des
Umweltmanagementgesetzes erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese
Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein
dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die
Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1
genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und
Abs. 4 gelten sinngemäß.
Amtswegige Überprüfung
§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind
jederzeit zulässig.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer
Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der
Einleitung eines Strafverfahrens – den Betreiber einer Erzeugungsanlage
zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer
angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid
die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands
erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen
oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu
verfügen.
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
§ 18. (1) Der Inhaber einer Anlage hat die beabsichtigte
Auflassung der Anlage der Behörde spätestens drei Monate vorher
anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach
§ 11 Abs. 1 von ihm zu treffenden Vorkehrungen
darzulegen.
(2) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 1 angezeigten
Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1
umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat er die zur Erreichung
dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig
getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid
aufzutragen.
(3) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen, dass er
die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde
gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§ 19. (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung
nach §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 6)
der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger
Erteilung einer Genehmigung nach § 7 oder § 12 angezeigt
werden oder innerhalb dieser Frist nicht um die Erteilung der
Betriebsbewilligung angesucht wird,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um
Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der
Betriebsgenehmigung aufgenommen wird oder
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, dass die
Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen
wird.
(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen
Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die
Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in
Bereitschaft gehalten wird.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb
gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder
Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er
hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb
eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese
zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil
der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in
§ 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder
hat der Inhaber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen
Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die
Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund
eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre
zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die
Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen
Schwierigkeiten begegnen.
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel
des Inhabers der Erzeugungsanlage)
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige
Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert oder
eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde –
ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat
die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten,
die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder
Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur
Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht
vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen
Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als
aussichtslos erscheint.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende
Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn
abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte
unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit
Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die
Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende
Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die
Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an
Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des
Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der
Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist,
einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche
Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei
Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene
Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der
Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie
treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet
– außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid
festgesetzt wurde.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag
dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen
Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer
Erzeugungsanlage
§ 22. (1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den
Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine
vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem
Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vornahme von Vorarbeiten für die
Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage
erforderlich ist.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten
anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem
Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten
berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme
fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer
Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das
Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes
erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen
und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese
Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im
§ 12 Abs. 4 erwähnten Belange durch Vorschreibung von
Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im
§ 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den
Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung
zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit
möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu
nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen
Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf
die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen
der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die
Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Die Genehmigung ist unverzüglich auf der Internetseite
www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich
zuständige Magistratische Bezirksamt auf
dem betroffenen Grundstück kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt
vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist
begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten
der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte
mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes
beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu
beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die
bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein
Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den
Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der
Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und
die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen
Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit
hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf
Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das
Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
Enteignung
§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die
Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen
Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten
einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene
Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als
Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung
geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder
wirtschaftlichen Gründen geboten ist, der Landeselektrizitätsbeirat im
Einzelfall gehört wurde und zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage
zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem
Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht
zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen
Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen
dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt
der beanspruchten Rechte anzuführen.
Umfang der Enteignung
§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen
Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher
Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen
bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde
nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten
Maßnahmen nicht ausreichen.
Enteignungsverfahren
§ 25. Auf das Enteignungsverfahren und die
behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit
nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die
Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte
gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom
Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die
Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein
Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den
Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers
das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in
einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere
Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag
festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die
Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des
Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt
hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des
Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der
Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen
werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der
im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte
Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid festgelegte
vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an
den Enteigneten ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer
Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu
verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese
Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der
Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die
für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten
Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung
angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die
Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3
sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage
stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab
Abtragung der Erzeugungsanlage gestellten Antrages des früheren
Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die
Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen.
Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und
3.
Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
§ 26. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer
Erzeugungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den
§§ 7, 12 und 13 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den
§§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20
Abs. 1 und 21 Abs. 1 nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage ist der Behörde vom
nunmehrigen Inhaber und vom vormaligen Inhaber unverzüglich zu
melden.
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen)
Anwendungsbereich und Begriffe
§ 27. (1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es,
schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre
Folgen zu begrenzen.
(2) Diese Bestimmungen gelten für Erzeugungsanlagen, in denen die im
Anhang zu diesem Gesetz genannten gefährlichen Stoffe mindestens in
einer
1. im Anhang Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. im Anhang Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu
den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein;
sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und
begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieser Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ den unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden
Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen
Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener
Infrastrukturen und Tätigkeiten;
2. „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer
Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder
gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen,
Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder
Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage
erforderlich sind;
3. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen, die in
der Anlage zu diesem Gesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der
Anlage zu diesem Gesetz Teil 2 festgelegten Kriterien
erfüllen;
4. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus
unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage
ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren
Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb
der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt
sind;
5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das in einer
Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes
oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen
industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines
gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage zu
diesem Gesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
6. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder
einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte
Wirkung eintritt;
8. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher
Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung
oder der Lagerhaltung.
Pflichten des Betreibers
§ 28. (1) Der Betreiber hat alle nach dem Stand der
Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu
verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu
begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der
Betreiber der Behörde mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige
Anschrift der Anlage,
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen
Person,
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie
gefährlicher Stoffe,
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten
Tätigkeiten,
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter
Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder
dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 1
unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten
gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen
für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten
Sofortmaßnahmen mitzuteilen,
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen
sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine
Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,
3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen
Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
(4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 5 Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer
Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur
Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des
Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts
(Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage
gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 3 verpflichtet,
unter Angabe des Namens der an der Erstellung des Berichtes beteiligten
relevanten Organisationen und unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der
im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe einen Sicherheitsbericht zu
erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde
und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung
der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung
sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren
erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer
Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig
sind,
4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall
die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,
5. den für die örtliche und die überörtliche
Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als
Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer
Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen
bereitgestellt wurden.
(6) Weist der Betreiber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen
Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese
im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 29 Abs. 5 Z 3 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag
des Betreibers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit
dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem
Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser
hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische
Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb
vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung
und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist
der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu
übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer
Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor
Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 29
Abs. 4 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche
Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen
ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 27
Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer
Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht
(Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu
überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände
oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch
alle fünf Jahre.
(9) Betreiber gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 haben
nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der
Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb
des Betriebs zu erstellen. Ist im Betrieb längerfristig Personal von
Subunternehmen beschäftigt, so ist dieses bei der Erstellung einzubeziehen.
Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen
vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im
Hinblick auf Veränderungen in der Anlage und in den Notdiensten sowie auf
neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2,
bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese
Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher
Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Anlagen im
Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1) oder für den
Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 29 Abs. 5
Z 6) hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 27
Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise
betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen
und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle
fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu
überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der
Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese
Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und
Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen
eines schweren Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine
Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zu erstellende
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen;
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen
ausgenommen werden.
(12) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen
sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung
der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der
Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und
Abs. 9) notwendig sind.
Pflichten der Behörde
§ 29. (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung
zu stellen:
1. eine Liste der nach § 27 Abs. 2 gemeldeten
Anlagen;
2. nach einem schweren Unfall:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten
gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und
Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur
Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 28
Abs. 6 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der
den §§ 27 und 28 unterliegenden Anlagen zu erstellen und den
Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind an
Hand der Daten gemäß Abs. 1 jene Anlagen zu bezeichnen, bei
denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Anlagen eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese
Unfälle folgenschwerer sein können. (Domino-Effekt im Sinne des
§ 28 Abs. 2 Z 7 und Abs. 9.) Die Liste hat auch die in
Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu
enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von
einem Domino-Effekt möglicher Weise betroffenen Anlage hat die Behörde
über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte
Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle
folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Die Behörde hat für jede unter die §§ 27 und
28 fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage
angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu
erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der
Pflichten des Betreibers planmäßig und systematisch zu
überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die
Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und
managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar
insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den
betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer
Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber
angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen
hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben
und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage wiedergeben und – bei
Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 – ob die in einer
Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Informationen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen
Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den
angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als
Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen
Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der
Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen
Inspektionsprogramm festzulegen; Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2
Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es
sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer
systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht
kommenden Anlage anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist
eine Niederschrift zu verfassen.
(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der
Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen
Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von
Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches
gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen,
Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und
deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht
gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
(5) In Umsetzung der Seveso II-Richtlinie und der
„Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die
Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere
Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall (§ 28
Abs. 3),
2. das Sicherheitskonzept (§ 28 Abs. 4),
3. den Sicherheitsbericht (§ 28 Abs. 5),
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts
(§ 28 Abs. 5),
5. die internen Notfallpläne (§ 28 Abs. 9),
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 28 Abs. 10)
zu erlassen.
zu erlassen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den
Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu
stellen.
(7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale
unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu
setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender
Auswirkungen abzuschätzen.
(8) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer
Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 3 oder eine
gemäß Abs. 5 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden
ist.
III. Hauptstück
Betrieb von Netzen
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber
Geregelter Netzzugang
§ 30. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den
Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich
der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge und Abgaben nach
den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften auf Grund privatrechtlicher
Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage
der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und der jeweils bestimmten
Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge
und Zuschläge sowie der Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen
Vorschriften die Nutzung der Netze zu begehren.
(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und
den Beiträgen, Förderbeiträgen und Zuschlägen sowie Abgaben
nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die von ihnen zu
entrichtende Abgabe nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966
(Gebrauchsabgabe), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der jeweils geltenden
Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter zu
verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der
Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungstarifen in Cent
je kWh festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
§ 31. Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten
für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen
Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter
Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu
gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit
ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen
getroffen worden sind oder Regelungen der Gemeinschaft dem nicht
entgegenstehen:
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender
vertraglicher Verpflichtungen,
2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken,
3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie,
4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im
Verhältnis der angemeldeten Leis-tungen.
Verweigerung des Netzzuganges
§ 32. (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus
nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen
(Störfälle),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der Netzzugangsberechtigte aus einem System beliefert werden soll,
in dem er nicht als solcher genannt ist, oder
4. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten,
umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt
würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an
Dritte zu nutzen sind.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten
unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
schriftlich zu begründen.
(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen
Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem derjenige seinen
Hauptwohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung stellt.
Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene
Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Hauptwohnsitz oder Sitz des Netzbetreibers
gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
Allgemeine Netzbedingungen
§ 33. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen (allgemeine
Bedingungen für den Netzzugang) dürfen nicht diskriminierend sein und
keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten
Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die
Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu
gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben
gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des
Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht
zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den
Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um
störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer
Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von
Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus
Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen
festlegen,
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses
enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,
7. sie klar und übersichtlich gefasst sind,
8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe
enthalten.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu
enthalten:
1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von
Bilanzgruppen,
2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die
der Verbrauch elektrischer Energie durch einen Lastprofilzähler zu
ermitteln ist,
3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen,
4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung,
5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem
Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben
sind,
6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten
Lastprofile,
7. sonstige Marktregeln, wobei jedenfalls vorzusehen ist, dass bei
einander widersprechenden Erklärungen über die Netzbenutzung bis zu
einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen Entscheidung durch
die ordentlichen Gerichte hierüber der bisherigen Netzbenutzung Vorrang
einzuräumen ist.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen
und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich
erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen
Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten
Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der
Informationsrichtlinie mitzuteilen.
Lastprofile
§ 34. (1) Für jene Endverbraucher, welche an die
Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG
angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger
als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und
Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen
ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher
Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls
standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die Netzbetreiber haben sicher zu stellen, dass die standardisierten
Lastprofile im Internet veröffentlicht werden.
(4) Die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser
standardisierten Lastprofile ist in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Die Allgemeinen Netzbedingungen haben auch die Möglichkeit vorzusehen, dass
auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung
erfolgt.
Technischer Betriebsleiter
§ 35. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme
des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter
für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu
bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 54
Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von
Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in
inländischen Unternehmen tätig sein. § 54 Abs. 6 gilt
sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen
des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der
Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag
des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen
werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden
kann und dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit
oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht
zuzumuten ist, oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die
Erteilung der Nachsicht sprechen.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf vor Aufnahme des
Betriebes der Genehmigung der Behörde. Der
Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß
Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine
dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner
Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines
neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter
ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen
einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der
Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber
als Betriebsleiter bestellt werden.
Aufrechterhaltung der Leistung
§ 36. Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich
zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer
seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn
unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-,
Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur
Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen
erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der
Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu
beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer
rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Versorgung über Direktleitungen
§ 37. Netzbetreiber sind berechtigt,
Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen
Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
2. Abschnitt
Betreiber von Verteilernetzen
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 38. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1
festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und
leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu
erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu
sorgen,
2. das von ihnen betriebene Netz so zu errichten und zu erhalten, dass es
bei Ausfall eines Teiles des Verteilernetzes oder einer Erzeugungsanlage in der
Regel möglich ist, die daraus resultierenden Versorgungsunterbrechungen
durch Umschaltmaßnahmen zu beenden,
3. die zur langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene
Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen erforderlichen
technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
5. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder
den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer
Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
7. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der
Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei
insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die
Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen
jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
8. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der
Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie Abgaben nach
den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften Netzzugang zu ihren Systemen zu
gewähren,
9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§ 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife gemäß dem
Hauptstück VIII zu veröffentlichen,
10. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen
vorzusehen,
11. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
12. zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen
tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen
Stromhändler,
14. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer,
zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von
Daten im erforderlichen Ausmaß an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie
Bilanzgruppenverantwortlichen,
15. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene
Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
16. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in
ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu
vermeiden,
17. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über
Bilanzgruppenwechsel,
18. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe auch gemeinsam mit anderen
Netzbetreibern in anderen Bundesländern eingerichtet werden kann,
19. zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung
der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie und Abgaben
nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften sowie den gemäß
§ 30 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen,
20. zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der
Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen
ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,
21. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten
Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß
Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein
Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur
Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat.
Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen
Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch
alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist
es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um
die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und
3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes
aufzutragen.
(4) Der Betreiber eines Verteilernetzes, an dessen Netz mehr als 100 000
Kunden angeschlossen sind und das zu einem vertikal integrierten Unternehmen
gehört, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung
des Gleichbehandlungsprogramms der Behörde einen
Gleichbehandlungsverantwortlichen zu benennen.
Recht zum Netzanschluss
§ 39. (1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet
der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender
Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem
Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten, die elektrische
Energie in das öffentliche Netz einspeisen oder aus dem öffentlichen
Netz entnehmen wollen, an ihr Netz anzuschließen.
(2) Von dieser Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten zum Anschluss an
das in dem Gebiet bestehende Verteilernetz sind Netzzugangsberechtigte
ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über
110 kV übergeben werden soll bzw. die elektrische Energie mit einer
Nennspannung von über 110 kV in das Netz einspeisen wollen.
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 40. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den
jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten
innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche
Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
1. soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der
Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht
zumutbar ist,
2. gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit
einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden
soll.
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht
besteht, entscheidet die Behörde mit Bescheid über Antrag eines
Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers.
3. Abschnitt
Betreiber von Übertragungsnetzen,
Regelzonen
Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiber
§ 41. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1
festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber
verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig,
leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und
zu erhalten,
2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen
sicherzustellen,
4. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen
vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
6. Elektrizitätstransite zwischen großen
Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der
Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§ 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu
veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder
den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer
Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
11. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
12. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene
Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
13. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in
ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu
vermeiden,
14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern
eingerichtet werden kann,
15. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von
elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand
der Technik entsprechend sicher betreiben zu können.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten
Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das zu einem vertikal
integrierten Unternehmen gehört, hat für die Aufstellung und
Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms der Behörde
einen Gleichbehandlungsverantwortlichen zu benennen.
Einteilung und Aufgaben der Regelzonen
§ 42. (1) Die vom Übertragungsnetz der Verbund
Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckten Netzbereiche sind Bestandteil einer
Regelzone. Das in Wien liegende Übertragungsnetz der Verbund Austrian Power
Grid AG ist von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu
betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gilt als
Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im § 41 auferlegten Pflichten obliegen
dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung
(Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene
der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen
erbracht werden kann,
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3. die Organisation und der Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der
Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
4. die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen
an Schnittstellen des Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an
den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere
Netzbetreiber,
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von
vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) im
Übertragungsnetz der Verbund Austrian Power Grid AG,
6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie
gemäß den Vorgaben (Bieterkurve) des zuständigen
Bilanzgruppenkoordinators,
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu
Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
8. die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung
und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,
9. die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über
eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige
Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung
der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den
Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu
übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und
der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt
werden,
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von
Engpässen,
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
12. die Befolgung der Anweisungen des zuständigen
Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie
vorliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen
Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
IV. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
1. Abschnitt
Kunden und Netzbenutzer
Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43. (1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern,
Stromhändlern und Lieferanten sowie mit Elektrizitätsunternehmen
Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres
Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu
begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen, Stromhändler und Lieferanten
können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
Pflichten der Stromhändler und
Lieferanten
Untersagung
§ 44. (1) Stromhändler und Lieferanten, die
Endverbraucher in Wien beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme
ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen.
Liegt der Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und
der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten
mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und
Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind
unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Stromhändler und Lieferanten, die Kunden beliefern, sind
verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den
Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den
Netzbetreibern, an deren Netz die Kunden angeschlossen sind, sowie mit dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Die Behörde kann einem Stromhändler und Lieferanten, der
Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er
1. zumindest drei Mal wegen einer Übertretung
elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden
ist oder
2. nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 54
Abs. 4 gilt sinngemäß.
Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.
Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.
Netzbenutzer
§ 45. (1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe
anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstücks V eine eigene
Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches
an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber,
Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator
gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden
Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur
Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und
zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2. die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener
Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung
einzuhalten,
3. Meldungen bei Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür
vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes
betraut sind,
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne
im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den
Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden,
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten
Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
2. Abschnitt
Erzeuger
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 46. (1) Zusätzlich zu den im § 45
festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
1. Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen
Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur
Verfügung zu stellen,
2. zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei
Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die
Datenübertragung,
3. zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen
Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten
Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen
Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu
versorgen.
V. Hauptstück
Bilanzgruppen
1. Abschnitt
Bildung der Bilanzgruppen
§ 47. Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone
gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt
durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat
die Bildung und Veränderung der Bilanzgruppe der Energie-Control GmbH
anzuzeigen.
Wechsel der Bilanzgruppe
Zuweisung
§ 48. Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe,
den Stromhändler oder den Lieferanten, sind die Daten des
Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen
Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder dem neuen Lieferanten weiter zu
geben.
2. Abschnitt
Bilanzgruppenverantwortliche
Aufgaben und Allgemeine Bedingungen
§ 49. (1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben –
sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – folgende
Aufgaben:
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen
Regelzonenführer,
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die
Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Energie-Control GmbH
zugewiesen wurden,
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für
technische Zwecke,
4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von
Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische
Zwecke,
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator,
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den
Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder,
7. die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus
Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
1. Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den
Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch
abzuschließen,
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
3. entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen
festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im
Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator in den Allgemeinen Bedingungen
festgesetzten Zeitpunkt erfolgen,
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne
einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,
6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die
Marktregeln einzuhalten,
7. Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten
Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden, Stromhändlern und
Lieferanten Verträge abzuschließen.
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die
in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3
aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3
aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche
dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken
oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so
zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden
Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des
Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht
zugewiesen sind.
(6) Die Energie-Control GmbH hat bei der Genehmigung der Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche
die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der
Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 50. (1) Die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person,
die Vollkaufmann ist, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft ausüben, wenn sie einen
Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer
Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche
seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Energie-Control GmbH
bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes
anzuwenden.
(3) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den
Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG ergangenen
Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen
anzuschließen:
1. Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und
dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem
ElWOG und in Art. 9 des Energieliberalisierungsgesetzes festgelegten
Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller
Hinsicht, erforderlich sind;
2. ein aktueller Firmenbuchauszug;
3. ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen
vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des
§ 8 GewO 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des
§ 13 GewO 1994 vorliegen;
4. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein
Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein
Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter
fachlich geeignet ist;
5. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die
Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haftungskapital von mindestens
50 000 Euro, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden
Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs
der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren
Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden
Vereinbarung.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße
theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von
Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung
oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist,
erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen
gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen
Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu
entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit
als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine
Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des
§ 51.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für
Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder
für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie
bilden. Die Einrichtung einer Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste hat
der Netzbetreiber der Energie-Control GmbH anzuzeigen.
Widerruf und Erlöschen
§ 51. (1) Die Energie-Control GmbH kann die dem
Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1. er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht
ausübt.
(2) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen
erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. der Genehmigungsbescheid gemäß § 50 auf
unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,
2. eine im § 50 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder
nicht mehr vorliegt oder
3. er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er
zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen
elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden
ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht
unverhältnismäßig ist.
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare
Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Energie-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes
anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder
Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des
Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung
mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(6) Die Energie-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung
oder von jedem Widerruf durch Übermittlung einer Abschrift des jeweiligen
Bescheides zu verständigen. Gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH
in Angelegenheiten gemäß §§ 50 und 51 kann die
Landesregierung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
VI. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für
Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Anzeige, Feststellungsverfahren
§ 52. (1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben
beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im
§ 56 Abs. 2 Z 1 und 2
aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(2) Die Behörde stellt über Antrag oder von Amts wegen fest, ob
ein Elektrizitätsunternehmen Betreiber eines Übertragungsnetzes
ist.
(3) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten
Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform,
Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammen
hängen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind die Bestimmungen
des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
2. Abschnitt
Regelzone
Anzeige
Feststellungsverfahren
§ 53. (1) Die Verbund Austrian Power Grid AG hat der
Behörde anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber ihres
Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Mit der Anzeige
sind zusätzlich zu den im § 56 Abs. 2 Z 1 und 2
aufgezählten folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis der Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit der Organe
und
2. Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers des
Übertragungsnetzes, soweit dieser nicht selbst Betreiber des
Übertragungsnetzes ist.
(2) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben,
wer
1. unabhängig und weisungsungebunden ist,
2. die Zustimmung des Eigentümers des Übertragungsnetzes hat
und
3. in der Lage ist, die Aufgaben gemäß §§ 41
Abs. 1 und 42 Abs. 2 zu erfüllen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder
nicht mehr vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor
Erlassung eines Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen her zu stellen, in deren Wirkungsbereich sich
die Regelzone erstreckt.
(4) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes
durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig,
dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise
eingerichtet sind sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert
ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den
einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(5) Über Aufforderung der Behörde hat der
Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in
den § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 festgelegten
Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der
Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu
erlassen. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich
die Regelzone erstreckt. Der Feststellungsbescheid ist dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde
mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
und 4 oder gemäß § 52 Abs. 3 nicht oder nicht mehr
vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter
Berücksichtigung des Abs. 2 Z 1 und 3 auszuwählen und zu
verpflichten, die Aufgaben gemäß §§ 41 Abs. 1 und
42 Abs. 2 zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen her zu stellen, in deren Wirkungsbereich sich
die Regelzone erstreckt.
(7) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 6 hat die
Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag
des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch
des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der
Entschädigung sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
3. Abschnitt
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche
Konzession
Voraussetzungen für die
Konzessionserteilung
§ 54. (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt
werden, wenn
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu
gewährleisten und
b) den Pflichten des Hauptstücks III nachzukommen
und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine
Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt
ferner voraus, dass der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet
hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
c) seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen
ist,
2. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft
handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat
und
b) für die Ausübung der Konzession einen
Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60)
bestellt hat.
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,
1. wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch,
wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im
Ausland verwirklicht wurden;
2. wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 40
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von
Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches
Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, wenn über ihn
wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als
7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre
vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden;
3. ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits einmal
der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen den der
Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden;
4. eine natürliche Person, wenn ihr ein maßgebender Einfluss
auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer
juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die die Z 3
anzuwenden ist oder anzuwenden war.
5. ein anderer Rechtsträger als eine natürliche Person, wenn die
Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auf eine natürliche Person zutreffen,
der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte
zusteht.
(5) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren,
so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60)
weiter ausgeübt werden.
(6) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3
Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren,
wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der
Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen
Interesse gelegen ist.
(7) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-
oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn
ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter
(§ 60) bestellt ist.
Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 55. (1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mehr
als 100 000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal
integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer
Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den
übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung
zusammenhängen.
(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten
Elektrizitätsunternehmen muss gewährleistet sein, dass
1. die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen
Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten
Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für
den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und
-versorgung zuständig sind,
2. die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des
Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer
Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit
gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die
Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der
Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben
sind,
3. für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung
oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind, die tatsächliche
Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei
insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den
übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmen
ausgeübt wird,
4. aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen
zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche
Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses
Programms gewährleistet wird und welche Pflichten die Mitarbeiter im
Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,
5. dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten
Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der
Muttergesellschaft unabhängig sind.
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von
Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass
die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte
über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines
Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu
gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan
oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und
generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt.
Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen
über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über
den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments
nicht hinausgehen, sind unzulässig.
Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 56. (1) Die Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde
schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß
§ 54 und § 55 anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person,
ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der
Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein
Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein
darf,
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene
Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab
1:25 000,
4. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten
der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder
geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere
Verteilung erwarten lassen;
5. falls § 55 zur Anwendung kommt, Unterlagen zum Nachweis der
Erfüllung der im § 55 aufgezählten
Voraussetzungen;
6. falls § 55 zur Anwendung kommt, ein
Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum
Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche
Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der
Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist
insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die
Erreichung dieses Zieles haben.
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß
§§ 54 und 55 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die
Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen
Frist verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession kommt
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession
für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,
Parteistellung zu.
Parteistellung zu.
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet
vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge
abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
und
3. die Wiener Landeslandwirtschaftskammer
zu hören.
zu hören.
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession
§ 57. (1) Über den Antrag auf Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu
entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die
Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das
Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur
Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicher zu
stellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und
Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht
mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige
und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes
durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf
anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf
einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist
ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um
insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des
Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser
Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde
einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist
der Behörde anzuzeigen.
(5) Für die Änderung des Konzessionsbescheides gelten die
Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
Ausübung
§ 58. (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf
Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein
persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch
Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere
Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der
Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis
zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters,
längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.
Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren
Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter
eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des
Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger
als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt
wurde.
Geschäftsführer
§ 59. (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann
für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
einen Geschäftsführer bestellen, welcher der Behörde
gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber
festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der
Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als
er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es
bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung
der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende
Geschäftsführer
1. die gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und –
falls zutreffend – sinngemäß die § 55 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt,
2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche
Anordnungsbefugnis besitzt,
3. seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich
zugestimmt hat und
4. im Falle einer juristischen Person (§ 54 Abs. 3
Z 2) außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört
oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach
arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigt ist,
5. im Falle einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich
haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur
Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 54 Abs. 6 gilt
sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5
auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft
eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein
Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen
Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich
haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird
dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer
eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender
Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb
dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den
Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser
Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes
die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer
vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft
des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen
solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen,
wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft
eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ
der juristischen Person angehört, die juristische Person innerhalb der
Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat
und dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls
die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer
eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr
erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der
Konzessionsinhaber oder Pächter (§ 60) der Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
Pächter
§ 60. (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung
der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine
natürliche Person ist, die gemäß § 54 Abs. 3
Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 54
Abs. 6 und 7 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine
juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine
eingetragenen Erwerbsgesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder
in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und ist ein
Geschäftsführer (§ 59) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung
ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden
angeschlossen, so hat der Pächter auch die Voraussetzungen des
§ 56 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist
zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden
des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die
Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber
schriftlich anzuzeigen.
Fortbetriebsrechte
§ 61. (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der
Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht
zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das
Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von
Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise
übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern
sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Masseverwalter auf Rechnung der Konkursmasse und
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder
Zwangspächter.
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie
der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht
1. nicht einer natürlichen Person zusteht, oder
2. zwar einer natürlichen Person zusteht, welche die Voraussetzungen
gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und die besonderen
Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2
nicht nachweisen kann oder
3. einer natürlichen Person zusteht, der eine Nachsicht
(§ 54 Abs. 6) nicht erteilt wurde,
so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
Ausübung des Fortbetriebsrechtes
§ 62. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft
hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich
anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch
Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch
den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall
Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine
Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft
oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des
Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes
ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen
übergeht.
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder,
Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit
dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß
Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der
Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem
gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst
der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das
Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit
dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der
Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr
vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen
fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder,
Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht
gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten
Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen
Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung
verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden
gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für
ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam
auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist
gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist
unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde
ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des
Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung
durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn
des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den
Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des
Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das
Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des
Pachtverhältnisses.
VII. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 63. (1) Kommt der Betreiber eines
Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei
Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die
Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des
Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des
Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des
Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der
hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb
ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des ersten Abschnittes des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber
zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in
die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der
Untersagung betroffen ist, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die
Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des
Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene
Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die
Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch
genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene
Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der
Entschädigungen sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung
von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu
berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Endigung der Konzession
§ 64. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession
für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche
Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des
Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der
Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7
nichts anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von
Fortbetriebsrechten gemäß § 62 Abs. 1 Z 1
bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession oder
5. durch Untersagung gemäß § 66
Abs. 2.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch
Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen,
Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die
zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den
Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den
Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße
Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt
sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des
Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im
Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die
Ausübung der Konzession gemäß § 54 Abs. 3 und
§ 55 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der
Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der
zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in
Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im
Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs
Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb
dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des
§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer
oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene
Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die
Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das
Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen
Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft
oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt,
wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft,
sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation. Die Konzession einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft
fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb
von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem
die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde
einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für
einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die
Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige
Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des
Zwangspächters.
Entziehung der Konzession
§ 65. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession
für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu
entziehen, wenn
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 57
Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,
2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 54
Abs. 3 oder § 55 nicht mehr vorliegen oder
3. der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer infolge
schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft
worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten
ist.
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere
Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen
Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die
ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten
Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde
die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den
Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen
Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens
abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger
gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der
Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 66. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen
Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden
Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des
Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in
absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des
Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden
Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder
teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme
zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in
die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der
Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die
Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des
Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene
Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben
notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die
Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch
genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung
zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der
Entschädigungen sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung
von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu
berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei
Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die
ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert
ist, sinngemäß anzuwenden.
VIII. Hauptstück
Allgemeine Bedingungen
Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen
Verfahren zur Genehmigung
§ 67. (1) Die Netzbetreiber und die
Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der
Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung der
zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien, die Wiener Landeslandwirtschaftskammer sind –
sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – vor Erteilung der
Genehmigung zu hören.
(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit
eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere
Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die
Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen
Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die
Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den
Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf
deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber
oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner
Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist
auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder
geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den
§§ 33 und 49 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage
geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht
auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist –
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung
der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt
werden.
(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes
erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 5 – die
Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen
der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb angemessener, drei
Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur
Genehmigung vorzulegen.
Veröffentlichung
§ 68. Die Netzbetreiber und die
Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und
die bestimmten Systemnutzungstarife im Internet zu veröffentlichen. Sind
genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife
veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen
Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder
Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung
ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits
veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife
gelten.
2. Abschnitt
Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen
Behörde
§ 69. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt
ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne
dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster
Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, über Berufungen entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.
Auskunftspflicht
§ 70. (1) Die Behörde kann von den
Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung
der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die
Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb
der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der
Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu
gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der
Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde
zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit
ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen
zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender
behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete
Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage
durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese
Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu
übermitteln.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen
Kosten besteht nicht.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 71. (1) Personenbezogene Daten, die für die
Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die
Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder
die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen
automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von
Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesen Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit
diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen
des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
6. die Regulierungsbehörden.
Strafbestimmungen
§ 72. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
14 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer die
Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung
sowie eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides
übertritt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt,
so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im
Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlung bildet.
IX. Hauptstück
Fonds, Landeselektrizitätsbeirat,
Berichtspflicht
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
§ 73. (1) Zur Förderung von Ökoanlagen in Wien
wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden
aufgebracht
1. aus Strafbeträgen gemäß § 72
Abs. 1,
2. aus Zinsen der Fondsmittel,
3. aus Mitteln, die auf Grund von Rechtsvorschriften zugewiesen werden
und
4. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das
Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind
durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf
die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von
Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen
sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. Effizienter Mitteleinsatz
2. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
3. Wirtschaftlichkeit des Projektes
4. Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
5. Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter
Förderungen
(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die
Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten
Fördervergabe, zu berichten.
Aufgaben des
Landeselektrizitätsbeirates
§ 74. (1) Zur Beratung der Behörde in
grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein
Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in
§ 4 Abs. 2 des Ökostromgesetzes genannten
Zielwertes,
2. die Erörterung der Förderrichtlinien,
3. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in
elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Wien, der Wiener Landes-Landwirtschaftskammer,
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. drei Vertreter der Landesgesellschaft für Wien.
(4) Vorsitzender ist das für Angelegenheiten des
Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Er
kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit seiner
Vertretung betrauen.
(5) Die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss
der Wiener Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 genannten
Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein
Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung
durch den Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates
ist eine ehrenamtliche.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.
Er ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem
Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und
Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die
Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als
Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates
anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines
Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Berichtspflicht
§ 75. (1) Netzbetreiber haben bis spätestens
30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das
Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der
ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der
einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte
Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Energie-Control
GmbH jährlich einen Bericht über die zur Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu
veröffentlichen. Die Behörde hat der Energie-Control GmbH
jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses
Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
X. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Gemeinschaftsrecht
§ 76. Durch dieses Gesetz werden die
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Seveso II-Richtlinie
umgesetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 77. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer
Verteilernetzbetreiberkonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und
Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten
sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den
Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers
eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit
mit Bescheid festzustellen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des
§ 52 als angezeigt. § 52 Abs. 2 gilt
sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur
Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer
im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach
diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem
Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den
Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der
Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes (§ 59 Abs. 1) verantwortlich
ist. § 60 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 54
Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf,
ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser
Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der
gemäß § 60 Abs. 1 eines
Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat
der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist
um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. § 59 Abs. 6 gilt
sinngemäß.
(5) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils
nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung
bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht;
auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen anzuwenden.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten
Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
(7) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig
errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die
§§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen
anzuwenden.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen
abzuschließen.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten
Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.
§ 78. (1) Vertikal integrierte
Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51
gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession
gemäß § 57 sind, haben der Behörde bis spätestens
1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei
Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei
Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004
bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist
zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen
erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung des
§ 54 bis 57 zu erfolgen. Erstreckt sich das
Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten
Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte
Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51
gehören, wenn die Anzahl der bestehenden Zählpunkte 100 000 nicht
übersteigt.
(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner
Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers
gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde gegen den
bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren
gemäß § 65 einzuleiten und darüber dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des
Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz
des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.
(4) Bescheide, die im Widerspruch zu § 52 und 53 stehen, treten
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(5) Unbeschadet der in § 77 Abs. 1 enthaltenen Regelung
müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000
Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich
ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die
nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Die zur Sicherung dieser
Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß
§ 55 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen
sein.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 79. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlussbestimmungen
§ 80. (1) Das Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 72/2001 außer
Kraft.
(2) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 32
Abs. 1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Anhang 1
Namentlich aufgeführte Stoffe
Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1
aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2
aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten
Mengenschwellen anzuwenden.
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
---|---|---|
Gefährliche Stoffe
|
Mengenschwellen (t) für die
Anwendung von |
|
Artikel 6 und 7
|
Artikel 9
|
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 1)
|
5 000
|
10 000
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 2)
|
1 250
|
5 000
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 3)
|
350
|
2 500
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 4)
|
10
|
50
|
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 5)
|
5 000
|
10 000
|
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 6)
|
1 250
|
5 000
|
Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze
|
1
|
2
|
Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze
|
|
0,1
|
Brom
|
20
|
100
|
Chlor
|
10
|
25
|
Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid Dinickeltrioxid) |
|
1
|
Ethylenimin
|
10
|
20
|
Fluor
|
10
|
20
|
Formaldehyd (Konzentration ≥ 90%)
|
5
|
50
|
Wasserstoff
|
5
|
50
|
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
|
25
|
250
|
Bleialkyle
|
5
|
50
|
Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich LPG) und
Erdgas
|
50
|
200
|
Acetylen
|
5
|
50
|
Ethylenoxid
|
5
|
50
|
Propylenoxid
|
5
|
50
|
Methanol
|
500
|
5 000
|
4,4'-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine
Salze,
pulverförmig |
|
0,01
|
Methylisocyanat
|
|
0,15
|
Sauerstoff
|
200
|
2 000
|
Toluylendiisocyanat
|
10
|
100
|
Karbonyldichlorid (Phosgen)
|
0,3
|
0,75
|
Arsentrihydrid (Arsin)
|
0,2
|
1
|
Phosphortrihydrid (Phosphin)
|
0,2
|
1
|
Schwefeldichlorid
|
1
|
1
|
Schwefeltrioxid
|
15
|
75
|
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet |
|
0,001
|
|
|
|
Folgende KREBSERZEUGENDE STOFFE bei einer
|
|
|
Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:
|
|
|
4Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid,
|
|
|
Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
|
|
|
Chlormethylmethylether,
|
|
|
1,2Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat,
|
|
|
Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2Dibrom3chlorpropan,
|
|
|
1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin,
|
|
|
Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2Naphthylamin
|
|
|
und/oder seine Salze, 4Nitrodiphenyl und
|
|
|
1,3Propansulton
|
0,5
|
2
|
Erdölerzeugnisse:
|
|
|
a) Ottokraftstoffe und Naphta,
|
|
|
b) Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe),
|
|
|
c) Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes
|
|
|
Heizöl und Gasölmischströme)
|
2 500
|
25 000
|
ANMERKUNGEN
1. Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger
(Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder
Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 15,75% (1) und 24,5% (2)
beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren
organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 80/876/EWG erfüllen,
– gewichtsmäßig höchstens 15,75% (3) beträgt und
brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der
Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach
„United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods:
Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
2. Ammoniumnitrat (1 250/5 000):
Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von
Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig größer als 24,5% ist,
ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder
Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat
gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/ oder
Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%
gewichtsmäßig größer als 28% (4) ist und die die
Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG
erfüllen.
3. Ammoniumnitrat (350/2 500): technische
Qualität
Dies gilt
– für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei
denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und
die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die
höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
– für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen
die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer
als 80% ist.
4. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material
(„Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht
bestehen.
Dies gilt für
— zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und
für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine
Ammoniumnitrat-Düngemittel und
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen
2 und 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur
vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der
Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung
zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der
Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfüllen, 1996L0082 – DE –
31.12.2003 – 002.001 – 22
(1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 15,75%
entspricht 45% Ammoniumnitrat.
(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 24,5%
entspricht 70% Ammoniumnitrat.
(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 15,75%
entspricht 45% Ammoniumnitrat.
(4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 28%
entspricht 80% Ammoniumnitrat.
– Düngemittel gemäß der Anmerkung 1 erster
Gedankenstrich und der Anmerkung 2, die die Anforderungen des Anhangs II
der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.
5. Kaliumnitrat (5 000/10 000): Mehrnährstoffdünger auf
der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter
Form.
6. Kaliumnitrat (1 250/5 000): Mehrnährstoffdünger
auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner
Form.
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und
Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten
Äquivalenzfaktoren:
International Toxic Equivalent Factors (ITEF) for the congeners of concern
(NATO/CCMS)
2,3,7,8-TCDD
|
1
|
2,3,7,8-TCDF
|
0,1
|
1,2,3,7,8-PeDD
|
0,5
|
2,3,4,7,8-PeCDF
|
0,5
|
|
1,2,3,7,8-PeCDF
|
0,05
|
|
1,2,3,4,7,8-HxCDD
1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1
|
1,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
|
0,1
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
|
0,01
|
||
|
|
|
|
OCDD
|
0,001
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
|
0,01
|
|
|||
|
OCDF
|
0,001
|
|
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, HP = hepta, O = octa)
|
|
|
TEIL 2
Kategorien von nicht namentlich in Teil 1 aufgeführten Stoffen
und Zubereitungen
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
Gefährliche Stoffe und Einstufung
|
Mengenschwellen (t) des gefährlichen Stoffs im Sinne
von Artikel 3 Absatz 4 für die Anwendung von
|
|
Artikel 6 und 7
|
Artikel 9
|
|
1. SEHR GIFTIG
|
5
|
20
|
2. GIFTIG
|
50
|
200
|
3. OXYDIEREND
|
50
|
200
|
4. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2)
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) |
50
|
200
|
5. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2)
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt) |
10
|
50
|
6. ENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung
3 Buchstabe a) gegebene Definition fällt)
|
5 000
|
50 000
|
7 a. LEICHTENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die
in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 gegebene Definition fällt)
|
50
|
200
|
7 b. LEICHTENTZÜNDLICHE Flüssigkeiten (wenn der Stoff/die
Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 2 gegebene Definition
fällt)
|
5 000
|
50 000
|
8. HOCHENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in
Anmerkung 3 Buchstabe c) gegebene Definition fällt)
|
10
|
50
|
9. UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise:
i) R 50: „Sehr giftig für Wasserorganismen“
(einschließlich R 50/53)
|
100
|
200
|
ii) R 51/53: „Giftig für Wasserorganismen; kann in
Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben“
|
200
|
500
|
10. JEDE EINSTUFUNG, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit
Gefahrenhinweis:
i) R14: „Reagiert heftig mit Wasser“ (einschließlich
R14/15)
|
100
|
500
|
ii) R29: „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige
Gase“
|
50
|
200
|
ANMERKUNGEN
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den
folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen
Fortschritt:
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe[1],
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher
Zubereitungen[2]
Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich
gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (zB
Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein
können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich
ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften
besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die
vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden
Richtlinie Anwendung.
Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer
Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils
niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten
Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der
jeweiligen Einstufung entspricht.
Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste
der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der
Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und
hält die Liste auf dem neuesten Stand.
2. „Explosionsgefährlich“ bezeichnet
– einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der
Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht
(Gefahrenhinweis R 2),
– einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere
Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen
besteht (Gefahrenhinweis R 3) oder
– einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der
Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) — in der
jeweils geltenden Fassung — in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der
Straße[3].
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die
Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden,
mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser
Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt
werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der
UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R 2 oder R 3 eingestuft, so
hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit
Gefahrenhinweisen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der
Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die
betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1: „Stoffe und Gegenstände, die
massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die
nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).“
Unterklasse 1.2: „Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr
der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht
massenexplosionsfähig sind.“
Unterklasse 1.3: „Stoffe und Gegenstände, die eine
Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder
eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch
beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht
oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder
Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen
entstehen.“
Unterklasse 1.4: „Stoffe und Gegenstände, die im Falle der
Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine
geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen
auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass
Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer
Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch
gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur
Folge.“
Unterklasse 1.5: „Sehr unempfindliche
massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in
eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als
Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim
Außenbrandversuch nicht explodieren.“
Unterklasse 1.6: „Extrem unempfindliche Gegenstände, die
nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur
extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu
vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung
oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen
Gegenstandes beschränkt.“
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder
pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten
sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder
pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des
Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser
Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist
für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als
explosionsgefährlich zu behandeln.
3. „Entzündlich“, „leichtentzündlich“ und
„hochentzündlich“ (in den Kategorien 6, 7 und 8)
bezeichnet
a) entzündliche Flüssigkeiten:
Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 ºC
und höchstens 55 ºC haben (Gefahrenhinweis R 10) und die
Verbrennung unterhalten;
b) leichtentzündliche Flüssigkeiten:
1. – Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei
Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer
fangen können (Gefahrenhinweis R 17),
– Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 ºC
haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei
bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur,
das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann;
2. – Stoffe und Zubereitungen, die
einen Flammpunkt unter 21 ºC haben und nicht hochentzündlich sind
(Gefahrenhinweis R 11 zweiter Gedankenstrich);
c) hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten:
1. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0
ºC haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines
Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 ºC beträgt
(Gefahrenhinweis R 12 erster Gedankenstrich),
und
2. Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur
entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich
in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden,
und
3. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und
Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts
gehalten werden.
4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung
in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder
größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die
einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende
Additionsregel angewendet.
Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe
q1/QU1 + q2/QU2 +
q3/QU3 + q4/QU4 +
q5/QU5 +... größer oder gleich 1 ist, dabei ist
qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher
Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2
dieses Anhangs fällt (fallen),
und QUx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene
relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Richtlinie ist — mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13
— anzuwenden, wenn die Summe
q1/QL1 + q2/QL2 +
q3/QL3 + q4/QL4 +
q5/QL5 +... größer oder gleich 1 ist,
dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder
gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter
Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),
und QLx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene
relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit,
Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt.
Sie ist daher dreimal anzuwenden:
a) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1
aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, zu den Stoffen
und Zubereitungen, die in die Kategorie 1 oder 2 fallen;
b) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1
aufgeführt und als oxydierend, explosionsgefährlich, entzündlich,
leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, zu den
Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8
fallen;
c) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1
aufgeführt und als umweltgefährlich (R 50 (einschließlich R
50/53) oder R 51/53) eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in
die Kategorie 9 Ziffer i) oder 9 Ziffer ii) fallen.
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden,
wenn eine der bei Buchstaben a), b) oder c) erhaltenen Summen größer
oder gleich 1 ist.
[1] ABl.
196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
807/ 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
[2] ABl.
L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der
Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).
[3] ABl.
L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).
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