Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 5. August 2005 | 45. Stück |
45. Gesetz: | Wiener IPPC-Anlagengesetz; Änderung |
45.
Gesetz, mit dem das Wiener IPPC-Anlagengesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 31/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Anlagen
ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche Änderung einer
Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002
oder nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
bedürfen.“
2. In § 2 Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Satzteil
eingefügt:
„zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.
Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17“
3. In § 2 wird der Strichpunkt nach Z 6 durch einen Punkt
ersetzt und folgender Satz hinzugefügt:
„Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung
oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für
sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs. 1
erreicht;“
4. In § 2 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. „Umweltorganisation“ ein Verein oder eine Stiftung,
der/die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige
Ziele verfolgt.“
5. In § 4 Abs. 1 wird das „und“ am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt sowie die Z 11 gestrichen und folgende Z 11 und 12 werden angefügt:
5. In § 4 Abs. 1 wird das „und“ am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt sowie die Z 11 gestrichen und folgende Z 11 und 12 werden angefügt:
„11. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften
Alternativen in einer Übersicht und
12. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben
gemäß Z 1 bis 11.“
6. In § 4 Abs. 2 lauten Z 3 und 4 und folgende
Z 5 und 6 werden angefügt:
„3. die Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von
Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
4. alle Personen, denen nach den gemäß § 9
anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung
zukommt,
5. Umweltorganisationen, sofern sie im Zeitpunkt der Kundmachung des
Vorhabens nach Abs. 3 in Österreich seit mindestens drei Jahren
tätig sind und soweit sie während der Auflagefrist gemäß
Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Diese Umweltorganisationen
können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen,
Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131
Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sowie
6. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat; diese können die
Rechte gemäß Z 5 zweiter Satz wahrnehmen, wenn ein Verfahren
gemäß Abs. 5 bis 6 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen
auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz
die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im
anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den
Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage beteiligen
könnte und spätestens am Tag des Fristablaufes gemäß
Abs. 6 schriftlich Einwendungen erhoben wurden.“
7. § 4 Abs. 3 lautet und folgender Abs. 3a wird
angefügt:
„(3) Die Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1
und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche
der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Anschlag an der
Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für
amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme,
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offen
stehende Möglichkeit zur Stellungnahme,
4. einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder,
soweit vorhanden, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den
Entscheidungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren
sind und
5. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass
grenzüberschreitende Konsultationen gemäß Abs. 6
durchzuführen sind.
(3a) Andere als die in Abs. 3 genannten Informationen, die für
die Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem
die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 3 informiert wurde, sind in
der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der
Behörde aufzulegen.“
8. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die
Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit zu enthalten.“
9. In § 6 lautet Abs. 6 und folgende Abs. 7 und 8
werden angefügt:
„(6) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist
entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid
vorzuschreiben, wenn
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben
haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen oder
2. die Betriebssicherheit der Anlage die Anwendung anderer Techniken
erfordert.
(7) Sofern die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark
ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, hat die
Behörde den Inhaber der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als
Genehmigungsantrag gemäß § 4 innerhalb einer angemessenen
Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und
Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen
festzulegen.
(8) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das
Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder werden die
im Genehmigungsbescheid festgesetzten Baubeginn- oder Bauvollendungsfristen
ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht
eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der
Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu
verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“
10. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 die unverzüglich
erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik nicht trifft
oder gemäß § 6 Abs. 7 der Antragspflicht nicht oder
nicht fristgerecht nachkommt;“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular