Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 5. August 200545. Stück
45. Gesetz:Wiener IPPC-Anlagengesetz; Änderung

45.
Gesetz, mit dem das Wiener IPPC-Anlagengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Anlagen ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen bedürfen.“
2. In § 2 Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Satzteil eingefügt:
„zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17“
3. In § 2 wird der Strichpunkt nach Z 6 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz hinzugefügt:
„Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs. 1 erreicht;“
4. In § 2 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. „Umweltorganisation“ ein Verein oder eine Stiftung, der/die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt.“
5. In § 4 Abs. 1 wird das „und“ am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt sowie die Z 11 gestrichen und folgende Z 11 und 12 werden angefügt:
„11. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und
12. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 11.“
6. In § 4 Abs. 2 lauten Z 3 und 4 und folgende Z 5 und 6 werden angefügt:
„3. die Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
4. alle Personen, denen nach den gemäß § 9 anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt,
5. Umweltorganisationen, sofern sie im Zeitpunkt der Kundmachung des Vorhabens nach Abs. 3 in Österreich seit mindestens drei Jahren tätig sind und soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Diese Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sowie
6. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat; diese können die Rechte gemäß Z 5 zweiter Satz wahrnehmen, wenn ein Verfahren gemäß Abs. 5 bis 6 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage beteiligen könnte und spätestens am Tag des Fristablaufes gemäß Abs. 6 schriftlich Einwendungen erhoben wurden.“
7. § 4 Abs. 3 lautet und folgender Abs. 3a wird angefügt:
„(3) Die Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme,
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme,
4. einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit vorhanden, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Entscheidungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind und
5. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß Abs. 6 durchzuführen sind.
(3a) Andere als die in Abs. 3 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 3 informiert wurde, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.“
8. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“
9. In § 6 lautet Abs. 6 und folgende Abs. 7 und 8 werden angefügt:
„(6) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen oder
2. die Betriebssicherheit der Anlage die Anwendung anderer Techniken erfordert.
(7) Sofern die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, hat die Behörde den Inhaber der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag gemäß § 4 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(8) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder werden die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Baubeginn- oder Bauvollendungsfristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“
10. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 die unverzüglich erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik nicht trifft oder gemäß § 6 Abs. 7 der Antragspflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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