Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 5. August 2005 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987; Änderung |
44.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2004,
wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 4 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge
„eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das
Versorgungsangebot durch“ die Wortfolge „Ambulanzen der
genannten Krankenanstalten und“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 7, § 17 Abs. 4,
§ 18 Abs. 3 bis 7, § 20 Abs. 2, § 25
Abs. 2, § 46a Abs. 5, § 50 Abs. 1,
§ 56 Abs. 2, 4 und 5, § 62, der Überschrift des
IV. Abschnittes, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 2,
5, 6, 7, 10 und 12, der Überschrift zu § 64c, § 64c
Abs. 1 bis 3, § 64d, § 64e Abs. 4, § 64h
Abs. 2, § 70 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds“ durch die Bezeichnung
„Wiener Gesundheitsfonds“ in der jeweils richtigen
grammatikalischen Form ersetzt.
3. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Abs. 1 gilt auch dann, wenn der
Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums
betraut.“
4. § 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat für Fondskrankenanstalten
(§ 64a Abs. 1) einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung
zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden
Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG)
befindet.“
5. In § 13 Abs. 1 wird nach Abs. 1 folgender
Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger
Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte
ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit
der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe
jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche
Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal
nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der
Fassung BGBl. I Nr. 7/2004, und für Heilmasseure nach dem
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur
und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz –
MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 141/2004, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die
erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und
Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
(MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I
Nr. 6/2004, gewährleistet ist.“
6. § 38 Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt:
„Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn
medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die
Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu
berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und
kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger
einzuholen.“
7. In § 42 wird nach Abs. 5 folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten
können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit
anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen
ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere
sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes
eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung.“
8. Nach § 46a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 wird für
die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 mit 7,82 Euro pro Kalendertag
festgesetzt.“
9. § 46a Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Personen, deren Einkommen die für die Ausstellung eines
Sozialpasses vorgesehenen Einkommensgrenzen der Stufe B 2 nicht
überschreitet, und die nicht von der Leistung des Kostenbeitrages befreit
sind, sind zur Bezahlung eines verringerten Kostenbeitrages von 5,75 Euro
verpflichtet.“
10. § 46a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag nach Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 1a und nach Abs. 2 zum 1. Jänner eines
jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der
Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des
an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des
zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Würde für das Jahr
2005 die Summe aller Beiträge gemäß Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 1a, Abs. 5 und Abs. 6 unter Berücksichtigung der
Valorisierung 10 Euro pro Kalendertag übersteigen, ist die
Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.“
11. In § 46a Abs. 5, erster Satz, entfällt die
Wortfolge „im Namen der
Sozialversicherungsträger“.
12. § 64c Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Bei der Berechnung der LKF-Gebührenersätze kann der Wiener
Gesundheitsfonds im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere
Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht
nehmen.“
13. § 64c Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung
gelten:
a) Zentralversorgung,
b) Schwerpunktversorgung,
c) Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen
und
d) Krankenanstalten mit speziellen regionalen
Versorgungsfunktionen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.“
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.“
14. § 64c Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Wiener Gesundheitsfonds hat zu bestimmen, in welcher Form
Leistungen im Nebenkostenstellenbereich und – bis zur Einführung
eines bundesweit einheitlichen Abrechnungssystems für den ambulanten
Bereich – ambulante Leistungen an Patienten gemäß Abs. 1
abgegolten werden.“
15. In § 64 c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Zusätzlich zu den Mitteln nach § 56 Abs. 2
bis 4 können dem Wiener Gesundheitsfonds vom Bundesland Wien weitere Mittel
zur Abdeckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten zur Verfügung
gestellt werden.“
16. § 64d samt Überschrift lautet:
„§ 64d
Dokumentation
Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im
Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I
Nr. 179/2004 von den über den Wiener Gesundheitsfonds finanzierten
Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte über das
erste Quartal und erste Halbjahr sind dem Wiener Gesundheitsfonds in der in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Form zu folgenden Terminen zu
übermitteln:
1. Bericht über das 1. Quartal bis 30. April des laufenden
Jahres,
2. Bericht über das 1. Halbjahr bis 31. August des laufenden
Jahres.“
17. In § 65 wird das Wort
„Strukturkommission“ durch
„Bundesgesundheitsagentur“ ersetzt.
Artikel II
(1) Art. I Z 1 bis 4, 6 zweiter Satz, 7, 11, 14, 15 und 17
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Art. I Z 5, 6 erster Satz, 8 bis 10 und 16 treten mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Art. I Z 12 und 13 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft.
(4) Bis zur Einrichtung des Wiener Gesundheitsfonds sind dessen
Aufgaben vom Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds wahrzunehmen.
(5) § 51a ist ab 1. Jänner 2005 nicht anzuwenden,
solange eine zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG in Geltung ist, oder zumindest unterzeichnet
ist, die einen Behandlungsbeitrag im Sinne des § 51a
ausschließt.
(6) Art. II der Novelle des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987, LGBl. für Wien Nr. 38/2002, tritt mit 1. Jänner 2009
in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine zwischen dem Bund und
den Ländern geschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Krankenanstaltenfinanzierung für den Zeitraum ab
1. Jänner 2009 unterzeichnet ist.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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