Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 29. Juli 2005 | 43. Stück |
43. Gesetz: | Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen (Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG); Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 378L0170, 382L0885, 392L0042 und 393L0068] |
43.
Gesetz, mit dem ein Gesetz über das
In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen
(Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG) erlassen und das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
(Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG) erlassen und das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von
Kleinfeuerungen (Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer
Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke
der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen)
Brennstoffe gemäß Z 2 bis Z 5 in einer Feuerstätte zu
verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung
abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang
ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den
bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht
Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die
Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen
sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich
ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer
Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz
und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter;
2. biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie
(Pflanzen) gewonnen werden (zB Holz, Rinde, Stroh, Produkte aus Ölsaaten
usw.);
3. fossile feste Brennstoffe: Brennstoffe, die aus
erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
4. flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte,
die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra
leicht, Heizöl leicht, Heizöl mittel);
5. gasförmige Brennstoffe: Brenngase (Erdgas,
Flüssiggas);
6. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung): die
Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem
widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert
Hu zugrunde gelegt wird;
7. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung
nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
8. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den
Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung
(Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
9. Teillast: der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer
Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
10. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der
Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung
bestimmungsgemäß betrieben werden kann;
11. Verbrennungsgase: die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung
entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in
ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der
Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen
Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
12. Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
13. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im
Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen
die Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt
(Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das
Rauchgasvolumen bezogen; die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf
einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen;
14. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2);
15. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen von organisch
gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer
Kohlenstoff;
16. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
17. Staub-Emission: die Emission von dispergierten Partikeln
unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines
gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
18. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers
verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten
Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
19. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener
Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die
Kleinfeuerung vorgesehen ist;
20. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich
hergestellten Produkten;
21. Baureihe: eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher
Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher
Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte
im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;
22. In-Verkehr-Bringen:
a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines
Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,
b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer
Kleinfeuerung oder eines Bauteils von Kleinfeuerungen für den
Eigengebrauch.
Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen
oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung,
Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern
von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung
übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den
Auftraggeber;
23. Wirkungsgrad: das Verhältnis von Nutzleistung zur
aufgewendeten Leistung (angegeben in Prozent);
24. Zentralheizgerät: ein aus Kessel und Brenner bestehender
zentraler Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung
von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen freigesetzten Wärme
an einen Wärmeträger (zB Wasser) für mehrere Räume
dient;
25. Bauteile: der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder
der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner;
26. mittlere Kesseltemperatur: Mittelwert der Wassertemperatur am
Eingang und am Ausgang des Kessels;
27. Niedertemperatur-Zentralheizgerät: ein Kessel, der
kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius
funktionieren und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation
kommen kann;
28. Brennwertgerät: ein Kessel, der für die permanente
Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen
Wasserdämpfe konstruiert ist.
2. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen
§ 2. (1) Kleinfeuerungen und deren Bauteile dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht
überschreiten,
2. sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 aufweisen,
3. ihnen eine schriftliche technische Dokumentation (§ 6)
beigegeben ist, der, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine
beglaubigte deutsche Übersetzung anzuschließen ist, und
4. am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an
einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild (§ 7)
angebracht ist; die nicht mit einem Typenschild ausgestatteten Bauteile
müssen jedenfalls mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit
welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die
Kleinfeuerung nachweislich die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und
Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die
Wirkungsgrade der Anlage 3 einhält.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zentralheizgeräte,
Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für
flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile. Diese haben
den Wirkungsgraden der Anlage 3 zu entsprechen und die Voraussetzungen des
3. Abschnittes zu erfüllen.
Prüfbericht
§ 3. (1) Der Nachweis der Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade ist, sofern die Abs. 5 und 6
nichts anderes bestimmen, von demjenigen, der die Kleinfeuerung oder den Bauteil
einer Kleinfeuerung in Verkehr bringt, durch die Vorlage eines
Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen, der auf Verlangen der
Behörde vorzulegen ist. Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines
Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung
einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere
gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Zugelassene Stellen im Sinne des Abs. 1 sind staatlich
autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der
Akkreditierung.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem Prüfverfahren nach
§ 4 zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung oder der
Bauteil einer Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die
Wirkungsgradanforderungen erfüllt.
(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die
beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade
einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von
Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den
in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die
Anforderungen des ersten Satzes erfüllen muss. Ist der Originalbericht
nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine
beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade als erbracht, wenn
derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen
Dokumentation (§ 6) bestätigt, dass die Abmessungen und die
Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung
dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes
übereinstimmen, für den bereits der Nachweis durch einen
Prüfbericht erbracht worden ist.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der
Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn
derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der
Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen
Dokumentation (§ 6) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen
oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde
als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine
zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche
Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und
gesetzte Öfen oder Herde die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade
einhalten.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen (Abs. 2) die Ausstellung eines
positiven Prüfberichtes verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag
mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen
Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
Prüfverfahren und Prüfbedingungen
§ 4. (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der
Wirkungsgrade der Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und
der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf
die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu
nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige
Brennstoffe ist bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des
Wärmeleistungsbereiches nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für
feste Brennstoffe, dass der Nachweis bei kleinster Teillast für
händisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 50% der Nennleistung
und für automatisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 30% der
Nennleistung zu erbringen ist.
Weiters gilt:
1. für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
a) Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei
aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die
Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische
Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch
gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert
für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer
Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode
weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei
Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die
Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten. Falls bei
händisch beschickten Kleinfeuerungen der Nachweis bei kleinster Teillast
nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der
technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers
(Pufferspeicher) vorzuschreiben.
b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des
Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode.
Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte
für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch
eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
2. für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, OGC und NOx sind als
arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit
(zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der
aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische
Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist
lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und
OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene
selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei
flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für
NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch
gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren
Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx
wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten
Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für
NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um
0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ.
Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der
Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um
0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit
Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle
übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas
G 20 zu prüfen.
Anerkennung von Prüfberichten
§ 5. (1) Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher
Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen,
LGBl. für Wien Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 13/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz
gleichzuhalten.
(2) Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind
Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen
Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 stammen, auf Grund gleichwertiger
Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die
Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2
oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten
werden.
(3) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des
§ 3 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz
gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt
wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und
die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die
Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.
Technische Dokumentation
§ 6. (1) Die schriftliche technische Dokumentation hat
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der
Kleinfeuerung einschließlich ihrer Bauteile (Bedienungs- und
Wartungsanleitung),
2. die Art des Nachweises der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der
Wirkungsgrade unter Bezeichnung der zugelassenen Stelle sowie Angabe der Nummer
und des Ausstellungsdatums des Prüfberichtes oder der Bestätigung im
Sinne des § 3 Abs. 5 und 6,
3. die gemessenen Emissionswerte,
4. Wirkungsgrade entsprechend der Anlage 2, bei
Zentralheizgeräten entsprechend der Anlage 3,
5. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, der
Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden
darf (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a), und
6. bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem Brenner oder
Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich
die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade
einhält.
(2) Ist der Kleinfeuerung oder einem Bauteil einer Kleinfeuerung keine
technische Dokumentation beigegeben, hat die Behörde nötigenfalls das
In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder des Bauteiles mit Bescheid zu
untersagen.
Typenschild
§ 7. (1) Das Typenschild hat zumindest folgende Angaben zu
enthalten:
1. Name und Firmensitz des Herstellers,
2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben
wird,
3. Herstellnummer und Baujahr,
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,
6. zulässiger Brennstoff,
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in
bar),
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad
Celsius,
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W), und
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, der
Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden
darf (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a).
(2) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen oder deren Bauteilen
Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des
Typenschildes irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung
darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigt.
(3) Wenn eine Kleinfeuerung oder ein Bauteil einer Kleinfeuerung kein
Typenschild aufweist, oder die Kleinfeuerung oder ein Bauteil mit einem Zeichen
gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann, oder das
Typenschild unrichtige Angaben enthält, hat die Behörde
nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder dieses
Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
3. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Zentralheizgeräten,
Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für
flüssige oder gasförmige Brennstoffe
§ 8. (1) Zentralheizgeräte für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie
1. die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,
2. die Wirkungsgrade der Anlage 3 einhalten,
3. die CE-Kennzeichnung (§ 10) tragen, und
4. bei Bauteilen in der Konformitätserklärung angegeben ist, mit
welchem Kessel oder mit welchem Brenner sie kombiniert werden können, damit
die Zentralheizgeräte für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe den Anforderungen der Z 1 und 2 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 3 ist
durch den Nachweis der Konformität (§ 9) und die CE-Kennzeichnung
(§ 10) zu erbringen.
(3) Werden Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 1 auch von anderen
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erfasst, die andere Aspekte
behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser
CE-Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser
Kleinfeuerung mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinie auszugehen ist.
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei,
so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den
Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem
Fall müssen die den Kleinfeuerungen beigegebenen Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten geltenden Richtlinien
entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften tragen.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 9. (1) Der Nachweis der Konformität von in Serien
hergestellten Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten
und Brennwertgeräten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe ist vor dem In-Verkehr-Bringen einer dieser Kleinfeuerungen zu
erbringen durch:
1. die Baumusterprüfung und
2. die Konformitätserklärung.
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des
Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle
(§ 11) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der
Kleinfeuerung, das für die Produktion repräsentativ ist, den
Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem
Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen
Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl
(§ 11) einzubringen.
(4) Der Antrag muss zumindest Folgendes enthalten:
1. Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem
Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner
anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist, und
3. technische Unterlagen.
(5) Ein Antrag auf Baumusterprüfung ist unzulässig, wenn für
dasselbe Baumuster desselben Herstellers bereits bei einer anderen zugelassenen
Stelle ein Antrag gestellt wurde.
(6) Der Antragsteller hat der zugelassenen Stelle ein Baumuster der
Kleinfeuerung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies für die
Durchführung des Prüfverfahrens notwendig ist, hat der Antragsteller
auf Verlangen der zugelassenen Stelle weitere Baumuster zur Verfügung zu
stellen.
(7) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der
Anlage 3, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine
Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die
Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, falls
erforderlich die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und
die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen
Angaben zu enthalten hat.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer
Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Behörde auf
Antrag des Herstellers oder seines Vertreters (Abs. 3) mit Bescheid
festzustellen, ob die Kleinfeuerung den Wirkungsgradanforderungen der
Anlage 3 entspricht.
(9) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle, bei der die technischen
Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen
an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Baumusters mit
den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 oder den vorgeschriebenen
Bedingungen für die Benützung der Kleinfeuerung beeinflussen
können, anzuzeigen. Die zugelassene Stelle hat nach Durchführung des
Konformitätsnachweisverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Abs. 7 eine Ergänzung der Baumusterprüfbescheinigung
auszustellen.
(10) Die Konformitätserklärung ist der Teil des
Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter
(Abs. 3) sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden
Kleinfeuerungen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
entsprechen.
(11) Der Hersteller, sein Vertreter oder derjenige, der das Produkt auf dem
Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, hat eine Kopie der
Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zusammen mit den
technischen Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung
mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren und
auf Verlangen der Behörde oder deren Überwachungsorganen
vorzulegen.
(12) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungen die
festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer
Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungen und zur Vereinheitlichung des
Konformitätsverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik
und in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch
Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
1. das Verfahren der Baumusterprüfung,
2. die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen
Unterlagen,
3. die Baumusterprüfbescheinigung,
4. die gegenseitigen Informationspflichten der zugelassenen
Stellen,
5. die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei
allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung
der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die
Überwachungsstellen.
(13) Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß für Bauteile von
Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den
in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die
Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 zu erfüllen hat.
CE-Kennzeichnung
§ 10. (1) Zum Zeichen der Konformität hat der
Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerung oder am Bauteil der
Kleinfeuerung auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung (§ 9
Abs. 2) und der Konformitätserklärung (§ 9
Abs. 10) die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft
anzubringen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung
mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 8
Abs. 1 Z 1, bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des
Anhangs I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt
Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, in der Fassung der Berichtigungen
Amtsblatt Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 32, und Amtsblatt
Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 112, sowie der Änderungen in
der Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, Amtsblatt Nr. L 220
vom 30.8.1993, S. 1, entsprechen.
(3) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch
die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der
CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung
darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Ist auf Kleinfeuerungen eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die
gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, hat die Behörde
nötigenfalls mit Bescheid das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung zu
untersagen und die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Kleinfeuerungen
anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Vertreter die Kleinfeuerung nicht
innerhalb einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden, Frist
wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung
bringt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für Bauteile von
Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die
Konformität des Bauteiles in Kombination mit den in der
Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt
wird.
Zugelassene Stellen
§ 11. (1) Auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes oder
der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend
Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen
im Sinne des § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von
zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüf- und
Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz
gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben
betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassen und im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind zugelassenen
Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von
zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und
Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz
gleichzuhalten.
4. Abschnitt
Behörden
§ 12. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Magistrat.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung oder Unterlassung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung,
wer
a) Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen, die den Bestimmungen
der §§ 2 oder 8 nicht entsprechen, in Verkehr bringt,
b) Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
c) Prüfberichte im Sinne des § 3 ausstellt, ohne dazu
befugt zu sein,
d) Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen einer
behördlichen Untersagung nach § 6 Abs. 2, § 7
Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 in Verkehr bringt,
e) auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen Kennzeichnungen
anbringt, die gegen die § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3
verstoßen,
f) Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen, die nicht mit der
CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen § 10 mit der
CE-Kennzeichnung versieht,
g) Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des
Konformitätsnachweisverfahrens (§ 9) durchführt, ohne dazu
befugt zu sein.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c und
lit. e bis g werden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro
bestraft.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d werden mit
Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Kleinfeuerungen und Bauteilen von
Kleinfeuerungen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer
Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a, d, e, f und
Abs. 4 im Zusammenhang stehen.
Übergangsbestimmungen
§ 14. Lagerbestände an Kleinfeuerungen oder Bauteilen
von Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen,
dürfen innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
weiterhin in Verkehr gebracht werden.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
– die Richtlinie des Rates 78/170/EWG vom 13. Februar 1978
betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und
Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden
sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in
nicht industriellen Neubauten, Amtsblatt Nr. L 52 vom 23.2.1978, S.
32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember
1982, Amtsblatt Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 19;
– die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167 vom
22.6.1992, S. 17, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt
Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 32, und Amtsblatt Nr. L 268
vom 29.10.1993, S. 112, sowie der Änderungen in der Richtlinie
93/68/EWG vom 22. Juli 1993, Amtsblatt Nr. L 220 vom 30.8.1993,
S. 1.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung
der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18,
unterzogen (Notifikationsnummer 2001/394/A).
Artikel II
Änderung des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Bundesluftreinhaltegesetz,
BGBl. I Nr. 137/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Der Benützer einer Kleinfeuerung hat die technische
Dokumentation im Sinne des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes für die Dauer des
Betriebes in der Nähe der Kleinfeuerung aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.“
2. § 15f Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen
bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein
öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu
führen.“
3. § 15f Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene
Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis
zu streichen.“
4. § 15g Abs. 3 lautet:
„(3) Das Überprüfungsorgan hat einen
Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen. Ist der
Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der
Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung
anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des
Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei
Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes
unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und
erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des
Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der
technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der
CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach
erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels
der Behörde anzuzeigen.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
Artikel II tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
Feuerungen für feste
Brennstoffe
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
||||
CO
|
NOx
|
OGC
|
Staub
|
||
Händisch beschickt
|
Biogene Brennstoffe
|
1100
|
150∗)
|
80
|
60
|
|
Fossile feste Brennstoffe
|
1100
|
100
|
80
|
60
|
Automatisch beschickt
|
Biogene Brennstoffe
|
500∗∗)
|
150∗)
|
40
|
60
|
|
Fossile feste Brennstoffe
|
500
|
100
|
40
|
40
|
*∗) Der
NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
∗∗) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der
Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten
werden.
Feuerungen für flüssige
Brennstoffe
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
||||
CO
|
NOx
|
OGC
|
Rußzahl
|
||
Verdampfungsbrenner
|
ohne Gebläse
|
20
|
35
|
6
|
1
|
|
mit Gebläse
|
20
|
35
|
6
|
1
|
Zerstäubungsbrenner
|
Heizöl extra leicht
|
20
|
35
|
6
|
1
|
|
Heizöl leicht
|
20
|
35
|
6
|
1
|
Feuerungen für gasförmige
Brennstoffe
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||
Erdgas
|
Flüssiggas
|
|||
CO
|
NOx
|
CO
|
NOx
|
|
Atmosphärische Brenner
|
20
|
30∗∗∗)
|
35
|
40∗∗∗)
|
Gebläsebrenner
|
20
|
30∗∗∗)
|
20
|
40∗∗∗)
|
∗∗∗) Der NOx-Grenzwert darf für
Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und
Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten
werden.
Anlage 2
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung
bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und
bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende
Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
1. Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte 78%
b) Herde für fossile Brennstoffe 73%
c) Herde für biogene Brennstoffe 70%
2. Flüssige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW 78%
4 bis 10 kW 81%
über 10 kW 84%
b) Herde 73%
Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75%
Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10 kW 73%
über 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 83%
b) automatisch beschickt
bis 10 kW 76%
über 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 86%
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
Anlage 3
Wirkungsgrade von Zentralheizgeräten,
Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für
flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Heizkesseltyp
|
Wirkungsgrad bei Nennlast
|
Wirkungsgrad bei Teillast 30%
Pn
|
||
Durchschnittliche
Wassertemperatur
des Heizkessels (in Grad C) |
Formel der
Wirkungsgradanforderung
(in %) |
Durchschnittliche
Wassertemperatur
des Heizkessels (in Grad C) |
Formel
der
Wirkungsgrad- anforderung (in %) |
|
Zentralheizgeräte
|
70
|
≥ 84 + 2 log Pn
|
≥ 50
|
≥ 80 + 3 log Pn
|
Niedertemperatur- Zentralheizgeräte∗)
|
70
|
≥ 87,5 + 1,5 log Pn
|
40
|
≥ 87,5 + 1,5 log Pn
|
Brennwertgeräte
|
70
|
≥ 91 + 1 log Pn
|
30∗∗)
|
≥ 97 + log Pn
|
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
*∗)
einschließlich Brennwertgeräte für flüssige
Brennstoffe
∗∗) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Verantwortlich für diese Seite:∗∗) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
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