Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 15. Juli 2005 | 41. Stück |
41. Gesetz: | Bauordnung für Wien; Änderung (Verfahrensnovelle 2005) |
41.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien
geändert wird (Verfahrensnovelle 2005)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 9 erster Satz tritt nach dem Wort
„geben“ an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und
entfällt der zweite Halbsatz.
2. Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz werden nach der Wendung
„für den Fachmann auf dem Gebiet der Stadtökologie oder
Volkshygiene der Universität Wien“ die Worte „gemeinsam
mit der Medizinischen Universität Wien“
eingefügt.
3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem
Drittel der Mitglieder vorzusehen.“
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen
externe Fachleute heranzuziehen.“
5. § 5 Abs. 4 lit. h lautet:
„h) Bestimmungen über die Gebäudehöhe, im Bauland bei
Festsetzung einer Bauklasse nur bis zu deren Grenzen, ferner über die
Höhe von sonstigen Baulichkeiten, sowie über die höchstens
zulässige Zahl der Geschosse, die zur Gänze oder zu einem Teil
über dem anschließenden Gelände liegen;“
6. § 8 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Sie tritt spätestens sechs Monate, wenn der Bezirksvertretung
gemäß § 2 Abs. 9 neuerlich die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben ist, sieben Monate nach diesem Zeitpunkt wieder
außer Kraft.“
7. Im § 15 Abs. 1 treten folgende Sätze an die
Stelle des zweiten Satzes:
„Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümer
(aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten
Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, für die gemäß
§ 17 Abs. 4a eine Geldleistung zu entrichten ist, und die
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzuschließen. Im Falle des
Bestehens einer Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen, die im
Eigentum eines Dritten stehen, ins öffentliche Gut (§ 17
Abs. 4) ist weiters eine Erklärung des zur unentgeltlichen Abtretung
verpflichteten Grundeigentümers (aller Grundmiteigentümer) vorzulegen,
ob diese Flächen von ihm erworben werden oder hiefür eine Geldleistung
gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wird.“
8. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Abtretungsverpflichtung entfällt, wenn eine im Eigentum
eines Dritten stehende Grundfläche gegen Entschädigung (Abs. 5)
abzutreten wäre.“
9. Im § 17 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und
4b eingefügt:
„(4a) Kann der Verpflichtung zur Übertragung von
Grundflächen in das öffentliche Gut gleichzeitig mit der
Grundabteilung nicht oder nicht zur Gänze entsprochen werden, weil sie im
Eigentum eines Dritten stehen, gilt die Abtretungsverpflichtung als
erfüllt, wenn der Abteilungswerber an die Gemeinde eine Geldleistung in der
Höhe des vollen Grundwertes (§ 57 Abs. 3) sowie einen
angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde im Rahmen des
Grundabteilungsverfahrens erwachsen, entrichtet. Zur Festsetzung dieser
Geldleistung hat die Behörde das Gutachten eines Sachverständigen
einzuholen. Diese Leistung ist durch Bescheid vorzuschreiben und innerhalb von
drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten; § 59
Abs. 8 gilt sinngemäß. Die Entrichtung dieser Leistung bildet
eine Voraussetzung für die Erteilung der Abteilungsbewilligung; hievon kann
die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel
steht.
(4b) Wird eine Abteilungsbewilligung unwirksam (§ 20), so steht
ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung der entrichteten Geldleistung zu. Dieser
Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend zu
machen, das auf das Unwirksamwerden der Abteilungsbewilligung folgt.
Anspruchsberechtigt ist der Abteilungswerber. Andere Personen können diesen
Anspruch nur geltend machen, wenn sie nachweisen, dass er auf sie
übergegangen ist.“
10. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Beträgt die abzutretende Grundfläche mehr als
30 vH des zu schaffenden Bauplatzes oder Bauloses, ist für das
darüber hinausgehende Ausmaß sowie für alle übrigen
abzutretenden und nicht von Abs. 4 erfassten Grundflächen von der
Gemeinde Entschädigung zu leisten. Hiebei finden die Bestimmungen der
§§ 57 und 58 Anwendung; § 59 Abs. 8 gilt
sinngemäß. Wird in weiterer Folge ein bestehender Bauplatz oder ein
bestehendes Baulos so vergrößert, dass das Ausmaß der
unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer wäre als es bei
der erstmaligen Schaffung des Bauplatzes oder Bauloses war, ist die von der
Gemeinde geleistete Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes
anteilsmäßig an diese rückzuerstatten.“
11. § 19 Abs. 1 lit. b entfällt.
12. § 19 Abs. 2 lit. a entfällt.
13. § 26 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für
Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das
sich nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 ergibt, der Gemeinde
unentgeltlich zuzuweisen.
(3) Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrsflächen
und die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinie abzutretenden
Grundflächen sind der Gemeinde gegen Entschädigung
zuzuweisen.“
14. § 39 Abs. 5 entfällt.
15. § 50 lautet:
„§ 50. Hat die Gemeinde zur Eröffnung von
Verkehrsflächen von den Anrainern
1. unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und
18) oder
2. von § 17 Abs. 4a erfasste Grundflächen
gegen Entgelt erworben, besteht in allen Fällen, in denen nach § 9 Abs. 1 um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzusuchen ist, die Verpflichtung zum Kostenersatz. Zu ersetzen sind im Falle der Z 1 die Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage, im Falle der Z 2 die Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage. Wurden von der Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt, ist der Kostenersatz neu zu bemessen.“
gegen Entgelt erworben, besteht in allen Fällen, in denen nach § 9 Abs. 1 um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzusuchen ist, die Verpflichtung zum Kostenersatz. Zu ersetzen sind im Falle der Z 1 die Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage, im Falle der Z 2 die Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage. Wurden von der Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt, ist der Kostenersatz neu zu bemessen.“
16. § 54 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie die
Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus
einer Liegenschaft bedürfen einer Bewilligung oder Anzeige. Die Bewilligung
gilt mit der Baubewilligung für die Errichtung von Anlagen zum Einstellen
von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen als erteilt. In anderen Fällen ist
eine Anzeige unter Berücksichtigung des § 5 des Wiener
Garagengesetzes erforderlich, wobei die örtliche Lage der Gehsteigauf- und
-überfahrt zu bezeichnen und die Zustimmung des Grundeigentümers
(aller Grundmiteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft nachzuweisen
ist. § 62 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß. Werden auf
der Liegenschaft alle Stellplätze aufgelassen und besteht kein Erfordernis
für das Be- und Entladen, sind die entsprechenden Gehsteigauf- und
-überfahrten vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu
beseitigen.“
17. § 58 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) Dem Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses, der der
Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung zu Verkehrsflächen voll
Genüge geleistet hat (§ 17 Abs. 4) oder eine Geldleistung
gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet hat, hat die Gemeinde
für die nach Maßgabe des neuen Bebauungsplanes für
Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen eine Entschädigung in
der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten.“
18. § 58 Abs. 2 lit. b zweiter Satz
lautet:
„In dem Ausmaß, in welchem der Eigentümer des Bauplatzes
oder Bauloses durch die Abtretung nach dem neuen Bebauungsplan der Verpflichtung
zur unentgeltlichen Abtretung der Ergänzungsstreifen nachkommt oder eine
Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet hat, ist
gleichzeitig diese Verpflichtung erfüllt.“
19. § 58 Abs. 2 lit. d erster und zweiter Satz
lauten:
„Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung
für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der
zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw.
solcher, für die eine Geldleistung gemäß § 17
Abs. 4a entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung
gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen
Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen
seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die
eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde,
nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, sind diese Flächen
im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von
oberirdischen Baulichkeiten geräumt zurückzustellen.“
20. § 62 lautet:
„§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt
für
1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und
Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der
Baulichkeit, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des
Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich
ist;
2. Loggienverglasungen;
3. den Austausch von Fenstern gegen solche anderen Erscheinungsbildes
(Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den
Austausch von Fenstern in Schutzzonen;
4. alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der
äußeren Gestaltung der Baulichkeit bewirken, nicht die Umwidmung von
Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
auslösen.
(2) Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen; sie sind vom Bauwerber, vom Planverfasser und vom
Bauführer oder deren bevollmächtigten Vertretern zu unterfertigen. Der
Bauanzeige gemäß Abs. 1 Z 4 ist außerdem eine
statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass auf Grund der
Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine
Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums
gegeben ist, anzuschließen; diese Unterlagen sind von einem nach den
für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten
Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu
erstellen.
(3) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei Bauführungen
gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 in Schutzzonen nach einem Monat,
darf nach Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen
werden.
(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur
Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen
sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die
Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung
der Unterlagen zu untersagen. Maßgebend für die Beurteilung des
Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen
Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 gelten auch dann als
rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit
zurückgestellt werden.
(6) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung, gilt
das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als
gemäß § 70 bewilligt. Ist das betreffende Gebäude
gemäß § 71 bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als
gemäß § 71 bewilligt.
(7) Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Baubehörde vom
Bauwerber, vom Eigentümer (Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom
Grundeigentümer unter Anschluss einer Erklärung des Bauführers,
dass der Bau entsprechend der Bauanzeige und den Bauvorschriften ausgeführt
worden ist, zu melden.“
21. § 62a Abs. 6 zweiter und dritter Satz
lauten:
„Dieser Meldung ist ein positives Gutachten über den Kanal, die
Senkgrube bzw. die Hauskläranlage anzuschließen. § 128
Abs. 4 gilt sinngemäß.“
22. Im § 62a Abs. 7 entfallen die Worte
„Kenntnisnahme der“.
23. § 69 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen
abgesprochen.“
24. § 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz
ausgeführt werden dürfen, bedürfen keiner Baubewilligung bzw.
Bauanzeige, sofern diese Abweichungen nur bauliche Änderungen darstellen,
die von der Baubewilligung erfasste Gebäudeteile betreffen und den Umfang
des § 62 Abs. 1, in Schutzzonen den des § 62
Abs. 1 Z 4, nicht überschreiten. Dadurch wird die
Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung nicht
verlängert. Derartige Abweichungen sind der Behörde spätestens im
Rahmen der Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis zu bringen, wobei sie im
Ausführungsplan farblich und der bewilligte Bestand grau darzustellen sind.
§ 62a Abs. 7 gilt sinngemäß.“
25. § 74 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Baubewilligungen gemäß § 70 werden unwirksam,
wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, Bauanzeigen
nach § 62 und Einreichungen gemäß § 70a, wenn
nicht binnen vier Jahren, vom Tage der vollständigen Vorlage der
Baupläne und erforderlichen Unterlagen gerechnet, mit der Bauführung
begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet
wird.“
26. § 127 Abs. 8 lit. a lautet:
„a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des
§ 62 oder des § 70a ausgeführt wird;“
27. Im § 128 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte
„oder Kenntnisnahme“.
28. Im § 128 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a
eingefügt:
„2a. wenn während der Bauausführung Abänderungen
erfolgt sind, die den Umfang des § 73 Abs. 3 nicht
überschreiten, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem
nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu
Berechtigten verfasst und von ihm, vom Bauführer sowie vom Bauwerber
unterfertigt sein muss; der Ziviltechniker (Z 1) bzw. der Bauführer
(Abs. 3 und 3a) haben zu bestätigen, dass die Abweichungen den Umfang
des § 73 Abs. 3 nicht überschreiten und entsprechend den
Bauvorschriften ausgeführt worden sind;“
29. § 129 Abs. 10 zweiter Satz lautet:
„Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche
Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam
(§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu
beseitigen.“
30. Im § 130 Abs. 2 lit. e entfällt die
Wortfolge „sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten
gemäß § 19 Abs. 2 lit. a“.
31. Im § 130 Abs. 2 tritt nach lit. j an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. k wird
angefügt:
„k) die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß
§ 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55
Abs. 1).“
32. § 134 Abs. 3 fünfter Satz lautet:
„Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom
Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu
einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende
Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche
Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer
Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden
Liegenschaft gegenüberliegen.“
33. § 134 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Verfahren gemäß § 62 ist der Bauwerber
Partei.“
34. § 139 Abs. 1 lit. i letzter Halbsatz
entfällt.
Artikel II
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
anhängige Verfahren finden die Bestimmungen der Z 7 bis 22, 25 bis 30
sowie 32 bis 34 keine Anwendung.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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