Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 15. Juli 2005 | 40. Stück |
40. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung |
40.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 10a Abs. 9 lautet:
„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für
Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q,
104, 104a und 104g.“
2. § 26a Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 171/2004, oder nach
§ 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 171/2004, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der
Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in § 102a
Abs. 1 vierter Satz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 171/2004, und § 98 Abs. 1
vierter Satz BSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 171/2004, genannten Zeitpunkt.“
3. Im § 26e Abs. 4 wird die Wortfolge
„vereinbarte Teilzeitbeschäftigung“ durch die Wortfolge
„Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j,
26k oder 26q“ ersetzt.
4. § 26f Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung
gemäß §§ 26j, 26k oder 26q, die infolge der
Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen
wird.“
5. Die §§ 26j und 26k samt Überschriften werden
durch folgende §§ 26j bis 26r samt Überschriften
ersetzt:
„Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 26j. (1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten
Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der
Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 137)
mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen
Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei
der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1
Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen
Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden,
für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach
diesem Gesetz werden abweichend von § 26i Abs. 1 dritter Satz auf
die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Abs. 1 Z 2
ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb
beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl
gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer als erfüllt, wenn
die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung
durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern kann in einer
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 24
insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmer einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese
Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die
für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die
Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der
Dienstverhältnisse jener Dienstnehmer wirksam, die zum
Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der
Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten
haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 26k. Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach § 26j Abs. 1 oder 4 hat, kann mit
dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn,
Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
§ 26l. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme
einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 26j und 26k ist,
dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine
Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2004, gegeben
ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes
Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss
mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der
Geburt eines Kindes (§ 97 Abs. 1 oder gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder
Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht
Dienstnehmerin ist,
angetreten werden. In diesem Fall hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. § 26a Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
angetreten werden. In diesem Fall hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. § 26a Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt der
Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem
Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem
beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum
zwischen dem Ende der Frist gemäß Abs. 3 und dem Beginn der
beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der
Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht
Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes
oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.
Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als
auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem
Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten
Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2004, in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im
Kalenderjahr.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen
Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom
Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit
der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem
Gesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 26m. (1) In Betrieben, in denen ein für den
Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf
Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer,
Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen
zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen
zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen
beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen
schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als
auch vom Dienstnehmer zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer
auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über
Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande,
kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt
gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen
beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach
§ 433 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 128/2004, zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines
Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach
Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und
Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen
einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm
vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Dienstnehmer die
Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen
antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt,
beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den
Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber
binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom
Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande,
kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung
oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt.
Verfahren bei der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung
§ 26n. (1) In Betrieben, in denen ein für den
Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf
Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die
Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß
beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so
kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine
Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und
Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der
Dienstnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder
vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande,
kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung
oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt.
Karenz an Stelle von
Teilzeitbeschäftigung
§ 26o. (1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem
Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 26j und 26k zu Stande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber
binnen einer Woche bekannt geben, dass er
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach
§ 26m Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach
§ 26n Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer
Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz
längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 26p. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung,
frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert
bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens
jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine
Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in § 34
ausdrücklich angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die
Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch
während eines Verfahrens nach den §§ 26m und 26n.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf
des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten
oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei
Gericht angefochten werden. § 211 Abs. 5 ist
anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des
Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der
Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine
Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder
Pflegevaters
§ 26q. Die §§ 26j bis 26p gelten auch
für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die
Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der
Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die
Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er
dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage
unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 26r. Die §§ 26j bis 26q sind auch
für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der
Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der
Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
6. Der bisherige § 26l erhält die Bezeichnung
„§ 26s“.
7. Der bisherige § 26n erhält die Bezeichnung
„§ 26t“ und das Zitat
„§ 26l“ wird durch das Zitat
„§ 26s“ ersetzt.
8. § 26u lautet samt Überschrift:
„Dienst(Werks)wohnung
§ 26u. Vereinbarungen über den Anspruch des
Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige
Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor
Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen
werden.“
9. Im § 31 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort
„Teilzeitbeschäftigung“ der Klammerausdruck
„(§ 104)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 104, 104a oder 104g)“
ersetzt.
10. Im § 31 Abs. 6 wird nach dem Wort
„Teilzeitbeschäftigung“ der Klammerausdruck
„(§§ 26j und 26k)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 26j, 26k oder 26q)“
ersetzt.
11. Im § 31 Abs. 7 Z 3 wird nach dem Wort
„Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach den
§§ 26j, 26k und 104“ durch das Zitat „nach den
§§ 26j, 26k, 26q, 104, 104a oder 104g“
ersetzt.
12. Im § 33 Z 5 wird die Wortfolge „eines
Karenzurlaubs“ durch die Wortfolge „einer Karenz“
ersetzt.
13. Im § 39e Abs. 3 werden das Zitat
„26l“ durch das Zitat „26s“ und das Zitat
„104 Abs. 1 letzter Satz“ durch das Zitat
„104b Abs. 8“ ersetzt.
14. Im § 39p Abs. 2 Z 1 wird das Zitat
„§§ 26j, 26k oder 104“ durch das Zitat
„§§ 26j, 26k, 26q, 104, 104a oder 104g“
ersetzt.
15. Im § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „im
Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren“ durch die Wortfolge
„auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu
veröffentlichen“ ersetzt.
16. In den §§ 45 Abs. 2 und 49 Abs. 4 wird
jeweils die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wien
kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf der Internet-Homepage
www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen“
ersetzt.
17. Im § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „im
Amtsblatt der Stadt Wien verlautbart wird“ durch die Wortfolge
„auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at
veröffentlicht wird“ ersetzt.
18. Im § 71 Abs. 2 wird das Zitat
„§§ 26j, 26k oder 104“ durch das Zitat
„§§ 26j, 26k, 26q, 104, 104a oder 104g“
ersetzt.
19. Im § 95 Abs. 8 wird die Wortfolge
„Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 24/1997, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/1998“ durch die
Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV 2002,
BGBl. II Nr. 470/2001“ ersetzt.
20. Im § 103d Abs. 3 entfällt das Wort
„vereinbarten“.
21. § 104 samt Überschrift wird durch folgende
§§ 104 bis 104h samt Überschriften ersetzt:
„Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 104. (1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten
Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der
Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb
(§ 137) mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen
Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei
der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1
Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen
Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden,
für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach
diesem Gesetz werden abweichend von § 103e in Verbindung mit
§ 26i Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des
Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Abs. 1 Z 2
ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb
beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl
gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer als erfüllt, wenn
die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung
durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern kann in einer
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 24
insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese
Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die
für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die
Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der
Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum
Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der
Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten
haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 104a. Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach § 104 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit
dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn,
Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
§ 104b. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme
einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 104 und 104a ist,
dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine
Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2004, gegeben
ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes
Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss
mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die
Frist gemäß § 97 Abs. 1 und 2, einen daran
anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen
Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die
Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und
Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach
§ 97 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem
späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber
einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem
beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum
zwischen dem Ende der Frist gemäß § 97 Abs. 1 und dem
Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so
hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende
der Frist nach § 97 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes
oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.
Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als
auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der
Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten
Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2004, in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im
Kalenderjahr.
(8) § 26s ist anzuwenden.
(9) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren
Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der
Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
(10) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit
der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem
Gesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 104c. (1) In Betrieben, in denen ein für die
Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf
Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer,
Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen
zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen
zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen
beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen
schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als
auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der
Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über
Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande,
kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt
gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen
beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach
§ 433 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 128/2004, zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines
Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach
Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und
Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen
einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm
vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen
antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt,
beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den
Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber
binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der
Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande,
kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung
oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls
die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Verfahren bei der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung
§ 104d. (1) In Betrieben, in denen ein für die
Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf
Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die
Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß
beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so
kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine
Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und
Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die
Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder
vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande,
kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung
oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt.
Karenz an Stelle von
Teilzeitbeschäftigung
§ 104e. (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem
Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 104 und 104a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem
Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach
§ 104c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach
§ 104d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer
Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz
längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 104f. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
gemäß den §§ 100 und 101 beginnt grundsätzlich
mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten
Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende
der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den
Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens
nach den §§ 104c und 104d.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf
des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten
oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei
Gericht angefochten werden. § 211 Abs. 5 ist
anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des
Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der
Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine
Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder
Pflegemutter
§ 104g. Die §§ 104 bis 104f gelten auch
für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die
Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der
Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie
dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage
unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 104h. Die §§ 104 bis 104g sind auch
für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der
Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der
Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
22. Der bisherige § 104a erhält die Bezeichnung
„§ 104i“ und in der Z 3 wird die Wortfolge
„§ 104 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit
§ 26k“ durch die Wortfolge „§ 104b
Abs. 8 in Verbindung mit § 26s“ ersetzt.
23. § 105 lautet:
„§ 105. Für den Anspruch auf eine
Dienst(Werks)wohnung gilt § 26u.“
24. In den §§ 117 Abs. 1 und 125 Abs. 9 wird
jeweils die Wortfolge „Amtsblatt der Stadt Wien“ durch die
Wortfolge „auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at“
ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Die §§ 26a Abs. 3, 26e Abs. 4, 26f
Abs. 1, 26j bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39p
Abs. 2, 71 Abs. 2, 103d Abs. 3, 104 bis 104i und 105 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des
Art. I dieses Gesetzes, gelten für Eltern (Adoptiv- oder
Pflegeeltern), deren Kinder ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren
werden.
(3) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die
Bestimmungen der §§ 26j, 26k oder 104 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2004.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder
eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 26j bis
26r und 104 bis 104h der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, verlangt werden
von
a) Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Karenz nach diesem Gesetz,
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen
Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage
der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz
angetreten werden kann;
b) Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einer
Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen
Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage
der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden
kann;
c) Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Beschäftigungsverbot nach
§ 97 Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 6/2004, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder
einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes befindet;
d) Eltern, wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes im Anschluss an die Frist nach § 97 Abs. 1 und 2
der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2004, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen
Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall
an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
nach der Wiener Landarbeitsordnung 1990, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht
hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der
Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der
ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden
kann.
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