Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 15. Juli 2005 | 39. Stück |
39. Gesetz: | Wiener Gemeindewahlordnung 1996; Änderung |
39.
Gesetz, mit dem die Wiener Gemeindewahlordnung 1996
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien
Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein,
die zum Gemeinderat wählbar (§ 42) sind.“
2. § 16 samt Überschrift lautet:
„Wahlrecht, Stichtag
§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen,
die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet
haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch
Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen
Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1
erfüllen.“
3. § 19a Abs. 1 lautet:
„§ 19a. (1) Der Magistrat hat für die Gemeinde
Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden
ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz folgender
Frauen und Männer zu führen, die vor dem 1. Jänner des
Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz
haben:
1. Österreichische Staatsbürger bis zum Zeitpunkt, an dem sie
gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in
der Fassung BGBl. I Nr. 90/2003, in die ständige
Bundeswählerevidenz eingetragen werden und
2. Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen.“
4. § 42 samt Überschrift lautet:
„Wählbarkeit
§ 42. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die
am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben
und nach den übrigen Voraussetzungen des § 16 wahlberechtigt
sind.“
5. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten
Vertreters und eines Stellvertreters (Vor- und Familienname, Beruf und Adresse)
und deren Unterschriften. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
(Stellvertreter) muss voll geschäftsfähig im Sinne des § 865
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der
Fassung BGBl. I Nr. 77/2004, sein.“
6. Im § 44 wird im Abs. 1 erster Satz nach dem
Klammerausdruck „(Wählerevidenz)“ die Wortfolge
„oder in der besonderen Wählerevidenz gemäß
§ 19a Abs. 1 Z 1“ eingefügt, im Abs. 2
erster Satz wird nach der Wortfolge „Evidenzen der
Wahlberechtigten“ die Wortfolge „oder in der besonderen
Wählerevidenz gemäß § 19a Abs. 1“
eingefügt, im Abs. 3 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck
„(Bezirkes)“ die Wortfolge „oder in der besonderen
Wählerevidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes)
gemäß § 19a Abs. 1“ eingefügt und im
Abs. 4 dritter Satz wird nach der Wortfolge „ständigen
Evidenzen der Wahlberechtigten“ die Wortfolge „oder in der
besonderen Wählerevidenz der Wahlberechtigten gemäß
§ 19a Abs. 1“ eingefügt.
7. § 46 lautet:
„§ 46. (1) Die wahlwerbende Partei kann den
zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch
einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung
muss an die Bezirkswahlbehörde gerichtet werden. Die Erklärung bedarf
der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters
(Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss diese
Erklärung
1. vor der Wahl von mehr als der Hälfte der auf dem
Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber
oder
2. nach der Wahl von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber
oder
3. nach der Wahl, wenn auf die wahlwerbende Partei keine Mandate
entfallen, von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag
(Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber
unterschrieben sein.
unterschrieben sein.
(2) Kann die Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten
Vertreters (Stellvertreters) oder die Unterschriften von mehr als der
Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag)
angeführten Wahlwerber (Abs. 1 Z 1 und Z 3) oder von mehr
als der Hälfte der gewählten Bewerber (Abs. 1 Z 2) nicht
binnen 2 Tagen ab Kenntnis der Bezirkswahlbehörde vom Ausscheiden des
letzten zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) beigebracht
werden, so gilt der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des
zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) an erster Stelle des
Kreiswahlvorschlages (Bezirkswahlvorschlages) dieser wahlwerbenden Partei
gereihte Wahlwerber als neuer zustellbevollmächtigter Vertreter
(Stellvertreter). Ist dieser Wahlwerber bereits der ausgeschiedene
zustellbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter), fällt die
Vertretung (Stellvertretung) dem am Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag)
nächstgereihten Wahlwerber zu.“
8. Im § 47 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter
und dritter Satz wird jeweils nach dem Begriff
„zustellungsbevollmächtigte Vertreter“ der
Klammerausdruck „(Stellvertreter)“, im § 48 zweiter
Satz wird nach dem Begriff „zustellungsbevollmächtigten
Vertreters“ der Klammerausdruck „(Stellvertreters)“,
in den §§ 59 Abs. 1 zweiter Satz, 87 Abs. 3 erster
Satz, 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach dem
Begriff „zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ der
Klammerausdruck „(Stellvertreter)“
eingefügt.
9. Im § 65 Abs. 2 wird die Begriffsfolge
„Meldungsbücher einer Hochschule, Postausweiskarten“
durch die Begriffsfolge „Ausweise für Studierende,
Schülerausweise“ ersetzt.
10. § 93 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der Tag der
Einbringung des Ergänzungsvorschlages der maßgebliche
Zeitpunkt.“
11. § 101 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„In die Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl sind
aus der nach bundesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Evidenz auch die
nach § 16 wahlberechtigten Unionsbürger sowie die in die
Besondere Wählerevidenz nach § 19a eingetragenen und nach
§ 16 wahlberechtigten Personen aufzunehmen und besonders zu
kennzeichnen.“
12. § 101 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Es ist besonders anzumerken, wenn ein Wähler nur an der
Nationalratswahl oder nur an der Gemeinderats-/Bezirksvertretungswahl oder nur
an der Bezirksvertretungswahl teilgenommen hat.“
13. § 101 Abs. 9 entfällt. Die bisherigen
Absätze 10 bis 12 erhalten die Bezeichnung 9 bis 11.
14. In der Anlage 6 wird im unteren Bereich (Bestätigung) in
der dritten Zeile vor dem Wort „Wählerevidenz“ der
Klammerausdruck „(Besonderen)“, in der Anlage 7 wird im
unteren Bereich (Bestätigung) in der dritten Zeile statt dem
Klammerausdruck „(EU-)“ der Klammerausdruck
„(Besonderen)“ eingefügt.
Artikel II
Diese Novelle tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular