Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 15. Juli 200539. Stück
39. Gesetz:Wiener Gemeindewahlordnung 1996; Änderung

39.
Gesetz, mit dem die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die zum Gemeinderat wählbar (§ 42) sind.“
2. § 16 samt Überschrift lautet:
„Wahlrecht, Stichtag
§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.“
3. § 19a Abs. 1 lautet:
§ 19a. (1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz folgender Frauen und Männer zu führen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben:
1. Österreichische Staatsbürger bis zum Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2003, in die ständige Bundeswählerevidenz eingetragen werden und
2. Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.“
4. § 42 samt Überschrift lautet:
Wählbarkeit
§ 42. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach den übrigen Voraussetzungen des § 16 wahlberechtigt sind.“
5. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vor- und Familienname, Beruf und Adresse) und deren Unterschriften. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss voll geschäftsfähig im Sinne des § 865 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004, sein.“
6. Im § 44 wird im Abs. 1 erster Satz nach dem Klammerausdruck „(Wählerevidenz)“ die Wortfolge „oder in der besonderen Wählerevidenz gemäß § 19a Abs. 1 Z 1“ eingefügt, im Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Evidenzen der Wahlberechtigten“ die Wortfolge „oder in der besonderen Wählerevidenz gemäß § 19a Abs. 1“ eingefügt, im Abs. 3 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Bezirkes)“ die Wortfolge „oder in der besonderen Wählerevidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) gemäß § 19a Abs. 1“ eingefügt und im Abs. 4 dritter Satz wird nach der Wortfolge „ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten“ die Wortfolge „oder in der besonderen Wählerevidenz der Wahlberechtigten gemäß § 19a Abs. 1“ eingefügt.
7. § 46 lautet:
§ 46. (1) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Bezirkswahlbehörde gerichtet werden. Die Erklärung bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung
1. vor der Wahl von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber oder
2. nach der Wahl von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber oder
3. nach der Wahl, wenn auf die wahlwerbende Partei keine Mandate entfallen, von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber
unterschrieben sein.
(2) Kann die Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) oder die Unterschriften von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber (Abs. 1 Z 1 und Z 3) oder von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber (Abs. 1 Z 2) nicht binnen 2 Tagen ab Kenntnis der Bezirkswahlbehörde vom Ausscheiden des letzten zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) beigebracht werden, so gilt der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages (Bezirkswahlvorschlages) dieser wahlwerbenden Partei gereihte Wahlwerber als neuer zustellbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter). Ist dieser Wahlwerber bereits der ausgeschiedene zustellbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter), fällt die Vertretung (Stellvertretung) dem am Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) nächstgereihten Wahlwerber zu.“
8. Im § 47 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter und dritter Satz wird jeweils nach dem Begriff „zustellungsbevollmächtigte Vertreter“ der Klammerausdruck „(Stellvertreter)“, im § 48 zweiter Satz wird nach dem Begriff „zustellungsbevollmächtigten Vertreters“ der Klammerausdruck „(Stellvertreters)“, in den §§ 59 Abs. 1 zweiter Satz, 87 Abs. 3 erster Satz, 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Begriff „zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ der Klammerausdruck „(Stellvertreter)“ eingefügt.
9. Im § 65 Abs. 2 wird die Begriffsfolge „Meldungsbücher einer Hochschule, Postausweiskarten“ durch die Begriffsfolge „Ausweise für Studierende, Schülerausweise“ ersetzt.
10. § 93 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der Tag der Einbringung des Ergänzungsvorschlages der maßgebliche Zeitpunkt.“
11. § 101 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„In die Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl sind aus der nach bundesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Evidenz auch die nach § 16 wahlberechtigten Unionsbürger sowie die in die Besondere Wählerevidenz nach § 19a eingetragenen und nach § 16 wahlberechtigten Personen aufzunehmen und besonders zu kennzeichnen.“
12. § 101 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Es ist besonders anzumerken, wenn ein Wähler nur an der Nationalratswahl oder nur an der Gemeinderats-/Bezirksvertretungswahl oder nur an der Bezirksvertretungswahl teilgenommen hat.“
13. § 101 Abs. 9 entfällt. Die bisherigen Absätze 10 bis 12 erhalten die Bezeichnung 9 bis 11.
14. In der Anlage 6 wird im unteren Bereich (Bestätigung) in der dritten Zeile vor dem Wort „Wählerevidenz“ der Klammerausdruck „(Besonderen)“, in der Anlage 7 wird im unteren Bereich (Bestätigung) in der dritten Zeile statt dem Klammerausdruck „(EU-)“ der Klammerausdruck „(Besonderen)“ eingefügt.
Artikel II
Diese Novelle tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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