Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 12. Juli 2005 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Wiener Gleichbehandlungsgesetz (8. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung |
37.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird (8. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien
Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Höherwertige Verwendung (Funktion) im Sinn dieses Gesetzes
ist ein Dienstposten
1. der Verwendungsgruppe A, der mit Dienstklasse VII, VIII oder
IX bewertet oder mit einem Gehalt gemäß § 13 Abs. 5
der Besoldungsordnung 1994 verbunden ist,
2. der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2,
3. der Verwendungsgruppe KA 1, KA 2 oder KA 3,
4. der Verwendungsgruppe B, der mit Dienstklasse VI oder VII
bewertet ist,
5. der Verwendungsgruppe C, der mit Dienstklasse IV oder V
bewertet ist,
6. der Verwendungsgruppe 1,
7. des Schemas II K oder IV K, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf
eine Chargenzulage hat,
8. des Schemas II L oder IV L, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf
eine Leiterinnen- oder Leiterzulage hat,
9. für Sondervertragsbedienstete oder Kollektivvertragsbedienstete,
der einem in Z 1 bis 8 genannten Dienstposten vergleichbar
ist.“
2. In § 2 werden Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4
bis 6 ersetzt:
„(4) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres
Geschlechts in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer Person des
anderen Geschlechts benachteiligt wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere
auch vor, wenn eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer
gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine
Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise
gegenüber Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt oder
benachteiligen könnte, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium
oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und
erforderlich (mittelbare Diskriminierung).
(5) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 4 gelten auch:
1. die von einer oder einem Bediensteten erfolgte Anstiftung einer oder
eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach diesem Gesetz verbotenen
diskriminierenden Verhalten,
2. jede nachteilige, das Dienstverhältnis betreffende Entscheidung,
insbesondere in Bezug auf die in § 3 genannten Angelegenheiten, die
deshalb erfolgt, weil sich die oder der Bedienstete gegen eine Diskriminierung
im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als
Zeugin oder Zeuge oder als Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren wegen
einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. Belästigungen im Sinn der §§ 7 und 7a,
4. jede nachteilige, das Dienstverhältnis betreffende Entscheidung,
die deshalb erfolgt, weil die oder der Bedienstete eine Belästigung im Sinn
des § 7 oder des § 7a zurückgewiesen oder geduldet hat
sowie
5. jede ungünstigere Behandlung einer Bediensteten im Zusammenhang
mit deren Schwangerschaft oder den sie als (werdende) Mutter treffenden
Arbeitsverboten.
(6) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten
Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinn des
Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn des
Gesetzes.“
3. In § 3 wird nach dem Ausdruck „Auf Grund des
Geschlechts“ die Wortfolge „– insbesondere unter
Bedachtnahme auf den Familienstand und die Elternschaft –“ und in
Z 4 nach dem Ausdruck „Aus- und Weiterbildung“ die
Wortfolge „einschließlich der Umschulung und der praktischen
Berufserfahrung“ eingefügt.
4. § 7 Abs. 3 entfällt.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt
Überschrift eingefügt:
„Sonstige Belästigung auf Grund des
Geschlechts
§ 7a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis
am Ort ihrer Dienstverrichtung geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso
liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästigung
(Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Abs. 1 Z 1) in
örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der
oder des Belästigten erfolgt.
(2) Eine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor,
wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung
(§ 7 Abs. 2) darstellt, gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt
und
2. von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht,
unangebracht oder anstößig empfunden wird.“
6. In § 8 wird der Ausdruck „§§ 3 bis
7“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 7a“
ersetzt.
6a. In den §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 wird
jeweils der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge
angefügt:
„der auch einen Ausgleich für die durch die erfolgte
Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu beinhalten
hat.“
7. In § 11 wird nach dem Wort „Differenz“
die Wortfolge „zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen
(§ 1000 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
– ABGB) sowie auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte
Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde“
angefügt.
7a. Den §§ 12, 13, 15 und 16 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine
Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte
Verletzung der Würde.“
8. In § 13 wird der Ausdruck „Aus- und
Weiterbildungsmaßnahme“ durch den Ausdruck „Aus-,
Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. in das
Berufspraktikum“ ersetzt.
9. In § 16 wird nach dem Wort „Geschlechts“
die Wortfolge „oder infolge einer Diskriminierung im Sinn des
§ 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5“
eingefügt.
10. Die Überschrift zu § 17 lautet:
„Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und
sonstiger Belästigung auf Grund des Geschlechts“
11. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 7 Abs. 1“ durch den Ausdruck
„§ 7 oder § 7a“ ersetzt.
12. In § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „sexuellen
Belästigung (§ 7 Abs. 1)“ durch den Ausdruck
„sexuellen Belästigung (§ 7) oder einer sonstigen
Belästigung auf Grund des Geschlechts (§ 7a)“
ersetzt.
13. In § 17 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck
„§ 7“ der Ausdruck „oder des
§ 7a“ eingefügt.
14. Nach § 17 wird folgender § 17a samt
Überschrift eingefügt:
„Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Viktimisierung
§ 17a. Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter von
einer nachteiligen, das Dienstverhältnis betreffenden und als Verletzung
des Diskriminierungsverbotes zu wertenden Entscheidung im Sinn des § 2
Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 betroffen, sind je nach Art der nachteiligen
Entscheidung die §§ 11 bis 16 anzuwenden.“
15. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach
§ 10 und von vertraglich Bediensteten nach § 14 und
§ 17a in Verbindung mit § 14 sind binnen sechs Monaten,
Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach den §§ 11 bis 13
und 15 bis 17 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11,
12, 13, 15 oder 16 binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist
für die Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages,
an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Bedienstete oder der Bedienstete
Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme erlangt
hat. Eine Kündigung oder Entlassung von vertraglich Bediensteten nach
§ 16 oder § 17a in Verbindung mit § 16 ist
innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung oder
innerhalb der längeren Kündigungsfrist bei Gericht anzufechten.
Für Ansprüche nach § 11 und § 17a in Verbindung
mit § 11 gilt die dreijährige Verjährungsfrist
gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 14 und
§ 17a in Verbindung mit § 14 gegenüber der Gemeinde
Wien sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach den §§ 11 bis
13, 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie § 17a in Verbindung mit den
§§ 11, 12, 13, 15 oder 16 gegenüber der Gemeinde Wien binnen
drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Belästiger
oder der Belästigerin nach § 17 Abs. 1 sind binnen drei
Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung
dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der
Beamte Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme
erlangt hat. Für Ansprüche nach § 11 und § 17a in
Verbindung mit § 11 gilt § 10 der Besoldungsordnung 1994
– BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55.“
16. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine
Klägerin oder ein Kläger, die oder der eine ihr oder ihm
zugefügte Diskriminierung nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5
oder nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des
Frauenförderungsgebotes nach den §§ 37 und 39 bis 42
behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die oder der
Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass
1. in den Fällen der §§ 3 bis 6 sowie
§§ 37 und 39 bis 42 nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe
für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das
Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war
oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 2 Abs. 4 zweiter Satz
vorliegt,
2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 die
das Dienstverhältnis betreffende nachteilige Entscheidung nicht aus den
dort genannten Gründen erfolgt ist oder
3. in den Fällen der §§ 7 oder 7a die von ihr oder ihm
vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“
17. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck
„Dienstordnung 1994“ der Ausdruck „– DO 1994,
LGBl. für Wien Nr. 56,“, nach dem Ausdruck
„Vertragsbedienstetenordnung 1995“ der Ausdruck
„– VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,“, nach
dem Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ der Ausdruck
„– WG 2001, BGBl. I Nr. 146,“ und nach dem
Ausdruck „Zivildienstgesetz 1986“ der Ausdruck
„– ZDG 1986, BGBl. Nr. 679“
eingefügt.
18. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„§§ 3 bis 7“ durch den Ausdruck
„§ 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den
§§ 3 bis 7a“ ersetzt.
19. In § 22 Abs. 4 Z 1 entfällt der Ausdruck
„Abs. 1“.
20. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine
ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach § 2 Abs. 5
Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung
des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42
behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat; die Vertreterin
oder der Vertreter der Dienstgeberin hat in diesem Fall zu beweisen, dass auf
das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung
nicht maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die Personalmaßnahme war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn
des § 2 Abs. 4 zweiter Satz vorliegt oder die das
Dienstverhältnis betreffende nachteilige Entscheidung nicht aus den in
§ 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 genannten Gründen erfolgt
ist,“
21. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck
„des § 7 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck
„der §§ 7 und 7a“ ersetzt.
22. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem
begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach
§ 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den
§§ 3 bis 7a durch eine Beamtin oder einen Beamten mit
schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten, die oder der eine ihr oder
ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar – je nach
Zuständigkeit – bei der Disziplinarbehörde (§ 81
Z 1 DO 1994) oder bei der Disziplinaranwältin oder beim
Disziplinaranwalt (§ 9a Abs. 1 des Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien
Nr. 35) Anzeige zu erstatten.“
23. In § 32 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierungen
durchzuführen.“
24. In den §§ 43c Abs. 1, 43d Abs. 1, 43g
Abs. 4 und 43i Abs. 3 Z 3 wird jeweils der Ausdruck
„§§ 3 bis 7“ durch den Ausdruck
„§§ 4 bis 8a“ ersetzt.
25. § 43d Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. sich das in Abs. 4 Z 1 enthaltene Gesetzeszitat auf
§ 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bezieht und“
26. In den §§ 43e Abs. 1 Z 2 und 43i
Abs. 2 Z 1 wird jeweils der Ausdruck 㤤 3
bis 6“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis
7“ ersetzt.
27. In § 43e Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck
„des § 7“ durch den Ausdruck „der
§§ 8 und 8a“ ersetzt.
28. In § 43g Abs. 4 wird der Ausdruck „Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978“ durch den Ausdruck
„Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz
1978“ ersetzt.
29. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck
„1. Jänner 2004“ durch den Ausdruck
„1. Jänner 2005“ ersetzt.
30. In § 48 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. Richtlinie 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie
76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen, Amtsblatt Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002 S.
15.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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