Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 12. Juli 200535. Stück
35. Gesetz:Wiener Landes-Sicherheitsgesetz; Änderung

35.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs
§ 3. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
1. in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder
2. am widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen nachdrücklich hindern.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular