Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 7. Juli 200534. Stück
34. Verordnung:Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften

34.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 60/2003, wird verordnet:
§ 1. Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:
a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten
3 Minuten


b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute
1 Minute



c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute
1 Minute


d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden
15 Sekunden


e) Feuerwehreinsatz:
Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden
15 Sek. 15 Sek. 15 Sek.


7 Sek. 7 Sek.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular