Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 7. Juli 2005 | 34. Stück |
34. Verordnung: | Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften |
34.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung,
Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Katastrophenhilfe- und
Krisenmanagementgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 60/2003, wird
verordnet:
§ 1. Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung,
Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende
akustische Signale bestimmt:
a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten
3 Minuten
b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens
einer Minute
1 Minute
c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute
1 Minute
d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15
Sekunden
15 Sekunden
e) Feuerwehreinsatz:
Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen
von zwei mal sieben Sekunden
15 Sek. 15 Sek. 15 Sek.
7 Sek. 7 Sek.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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