Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 7. Juli 2005 | 33. Stück |
33. Verordnung: | Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung; Änderung |
33.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Geschäftsordnung für den
Fachbeirat für Stadtplanung geändert wird
Fachbeirat für Stadtplanung geändert wird
Auf Grund des § 3 der Bauordnung für Wien, LGBl. für
Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 33/2004, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung,
LGBl. für Wien Nr. 21/1979, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung und
Stadtgestaltung erlassen wird“
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Aufgabenbereich
§ 1. In den Aufgabenbereich des Fachbeirates für
Stadtplanung und Stadtgestaltung – im Folgenden als Fachbeirat bezeichnet
– fallen:
1. die Begutachtung der vom Magistrat ausgearbeiteten Entwürfe
für die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen
und von Bebauungsplänen gemäß § 2 Abs. 4 der
Bauordnung für Wien;
2. die Begutachtung einzelner Bauvorhaben über Ersuchen der
Behörde, wenn sie von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche
Stadtbild sind, gemäß § 67 Abs. 2 der Bauordnung
für Wien.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Der Fachbeirat wird durch seinen Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden
gegenüber dem Magistrat vertreten.“
4. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Fachbeirates
nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.“
5. In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 2 entfallen jeweils die Worte „für
Stadtplanung“.
6. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geschäftsstelle besorgt die Sammlung der zu
begutachtenden Geschäftsfälle, die Erstellung der Tagesordnung der
Sitzungen, die Beschaffung ergänzender Unterlagen über Anforderung des
Fachbeirates sowie die Zuziehung von Fachexperten durch den Fachbeirat
gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für Wien.“
7. In § 4 Abs. 4 entfallen die Worte „für
Stadtplanung“.
8. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vorsitzende beruft innerhalb von drei Monaten mindestens
eine Sitzung des Fachbeirates ein, soweit sich nicht durch die im § 7
Abs. 1 genannten Fristen eine kürzere Sitzungsfolge ergibt. Im Falle
seiner Verhinderung beruft der erste oder der zweite stellvertretende
Vorsitzende oder das an Jahren älteste Mitglied des Fachbeirates die
Sitzungen ein.“
9. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „für
Stadtplanung“.
10. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.“
11. Der bisherige Abs. 6 des § 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(7)“.
12. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Fachbeirat hat die ihm gemäß § 1 von
der Geschäftsstelle übermittelten Geschäftsstücke innerhalb
einer Frist von vier Wochen zu begutachten.
(2) Erstellt der Fachbeirat innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten,
gilt in den Fällen des § 1 Z 1 die Annahme, dass er dem vom
Magistrat ausgearbeiteten Entwurf und seiner Begründung beitritt; in den
Fällen des § 1 Z 2 kann das Baubewilligungsverfahren
fortgesetzt werden.“
13. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Der Vorsitzende hat unter Zusammenfassung
der Gutachten der Mitglieder eine gutächtliche Stellungnahme des
Fachbeirates auszuarbeiten.
(2) Werden in den Fachgutachten der Mitglieder des Fachbeirates Bedenken
aufgezeigt oder Einwände erhoben, sind diese zu
begründen.“
14. § 9 lautet:
„§ 9. Die Mitglieder des Fachbeirates sind
berechtigt, zu den ihnen übermittelten Geschäftsstücken
Änderungsvorschläge (Empfehlungen) auszuarbeiten. In diesen
Fällen sind neben den Fachgutachten zu dem von der Geschäftsstelle
übermittelten Geschäftsstück nach den gleichen Gesichtspunkten
Gutachten zum Änderungsvorschlag beizuschließen.“
15. In § 10 und § 11 entfallen jeweils die Worte
„für Stadtplanung“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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