Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 29. Juni 2005 | 32. Stück |
32. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften |
32.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Harmonisierung bautechnischer Vorschriften
Der Wiener Landtag hat am 29. April 2005 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die bautechnischen Anforderungen an
Bauwerke zu vereinheitlichen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine näheren oder
abweichenden Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten
bautechnischen Anforderungen aufrechtzuerhalten oder neu zu erlassen. Dies gilt
nicht, soweit die Vereinbarung ausdrücklich Ausnahmen
zulässt.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für bautechnische
Anforderungen, nicht aber für andere Anforderungen an Bauwerke, wie
zB
1. Anforderungen des Ortsbildschutzes,
2. Anforderungen der Raumplanung,
3. Anforderungen einzuhaltender Abstände, soweit diese nicht
brandschutztechnisch bedingt sind,
4. Anforderungen der Erschließung von Baugrundstücken
oder
5. Verpflichtungen zur Grundabtretung.
(4) Die Vereinbarung gilt nicht für Anforderungen an Bauwerke unter
anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht unter den
Gesichtspunkten des Arbeits-, Elektrizitäts-, Krankenanstalten-, Schul-,
Kindergarten-, Heim- oder Tierschutzrechts.
(5) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten wird durch diese Vereinbarung nicht
berührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung ist
1. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von
Personen bestimmt ist ( zB Wohn- und Schlafraum, Arbeitsraum,
Unterrichtsraum)
2. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu
deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich
sind,
3. Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer
Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt
oder sonst erwiesen ist.
Artikel 3
Bautechnische Anforderungen –
Allgemeines
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen
Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem
Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler
Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt
werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und
der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Vereinbarung
sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen
Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt
sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende
Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse,
Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(3) Die Befugnis der Vertragsparteien zu regeln, ob und inwieweit die
bautechnischen Anforderungen auch für rechtmäßig bestehende
Bauwerke gelten, bleibt unberührt.
Abschnitt II
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Artikel 4
Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der
Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und
Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und
außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die
Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und
veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen
beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die
Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß Art. 3
beeinträchtigt werden,
3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen
infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion
oder
4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis
unverhältnismäßig groß sind.
Abschnitt III
Brandschutz
Artikel 5
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der
Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt
sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Artikel 6
Tragfähigkeit des Bauwerkes im
Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei
einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten
bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der
Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere
Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen,
insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie
die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es auf Grund der Lage und Größe des Bauwerkes
erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass
nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere
Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung
entstehen können.
Artikel 7
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des
Bauwerkes
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei
einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt
wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder
Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen,
der
1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen
Nutzungseinheiten ausschließt und
2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es auf Grund des
Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der
Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der
Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden
Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet
werden:
1. Räume, von denen auf Grund ihres Verwendungszweckes eine
erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder
Abfallsammelräume,
2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB
Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion
und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein
Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von
Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die
Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder
Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur
Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und
auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung
von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen
zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für
die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage,
Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles
berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete
Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste
Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies
auf Grund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich
ist.
Artikel 8
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt
werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert
wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes
der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche
Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die
Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist
auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu
berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in
Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder)
müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung
durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten
und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2
sinngemäß.
Artikel 9
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei
einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes
möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden
können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen,
soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der
Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein
rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB
Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so
ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes
nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Auf
Grund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können
zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB
Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Artikel 10
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im
Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der
Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der
Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und
Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und
Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und
Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB
Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Abschnitt IV
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Artikel 11
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt
sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den
Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Artikel 12
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden
Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder
Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die
Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der
Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch
erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von
Personen bestimmt sind.
Artikel 13
Abwässer
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes
für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und
Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Die Befugnis der Vertragsparteien, den
Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung sowie die Ausführung
von Anschlusskanälen und von Anlagen zur Vorbehandlung zu regeln, bleibt
unberührt.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und
Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und
Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich
unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt
werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von
Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und
Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und
Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand
überprüft und gereinigt werden können.
Artikel 14
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen
Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu
sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet
werden.
Artikel 15
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres
Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie,
gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung
von Abfällen bestehen.
Artikel 16
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art
der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die
Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese
nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft
und gereinigt werden können.
Artikel 17
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das
Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft
abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare
Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und
-türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen
Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem
Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende
Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf
Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Artikel 18
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und
ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in
Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern.
Artikel 19
Trinkwasser
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine
Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. Die
Befugnis der Vertragsparteien, den Anschluss an Wasserversorgungsanlagen und die
Ausführung von Anschlussleitungen zu regeln, bleibt
unberührt.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur
Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die
mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen),
dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die
Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch
äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit
beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen,
durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw.
organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Artikel 20
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und
ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des
Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel
oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn auf Grund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in
gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen),
müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder
sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB
besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von
Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen
Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die
Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
(4) Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn vor
Immissionen zu regeln, bleibt unberührt.
Artikel 21
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf
Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende
natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des
Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung
ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die
Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken
müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Artikel 22
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und
beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit
von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung
der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 23
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände
muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck
Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei
ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu
nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im
Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes
Luftvolumen gewährleisten.
Artikel 24
Lagerung gefährlicher Stoffe
(1) Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert
werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der
Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der
gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert
werden.
(2) Die Befugnis der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Abwehr von
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu treffen,
bleibt unberührt, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der
Europäischen Union erforderlich ist.
Abschnitt V
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Artikel 25
Allgemeine Anforderungen an die
Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer
Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit
von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder
Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch
auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht
zu nehmen.
Artikel 26
Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend
dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die
Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass
eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu
erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die
Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern
anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. Jedenfalls muss in
Bauwerken mit mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mehr als zehn
Wohneinheiten ein Aufzug errichtet werden; die Vertragsparteien können
diesbezüglich strengere Regelungen vorsehen.
Artikel 27
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen,
etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche
Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei ist der Verwendungszweck und das
mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere
hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem
benutzt werden können.
Artikel 28
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des
Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete
Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer,
Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer
eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen,
Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck
entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen
Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das
Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert
wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag-
und verkehrssicher abgedeckt werden.
Artikel 29
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden
Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der
Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so
ausgeführt sein, dass sie nicht Gefahr bringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer
vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies
schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und
Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von Gefahr bringenden
Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das
Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Artikel 30
Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie
für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit
erforderlich, gegen Gefahr bringende Berührungen abzusichern.
Artikel 31
Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer
Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder
wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies
erfordern.
Artikel 32
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und
ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile
auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen
gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und
Ämter),
2. Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen,
Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen
Bedarfs,
4. Banken,
5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
6. Arztpraxen und Apotheken,
7. öffentliche Toiletten sowie
8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für
mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1
müssen insbesondere
1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in
dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse
grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch
entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu
überwinden oder auszugleichen,
3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge
eingehalten werden,
4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten
Sanitärräumen errichtet werden.
(3) Die Regelung über die Anzahl der behindertengerechten
Stellplätze für Personenkraftwagen bleibt den Vertragsparteien
vorbehalten.
(4) Ob auch andere Bauwerke barrierefrei gestaltet werden und in welchem
Ausmaß diese den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen
müssen, können die Vertragsparteien eigenständig
regeln.
Abschnitt VI
Schallschutz
Artikel 33
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde,
normalempfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden
Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden
Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder
belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des
Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine
entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(3) Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn in nicht
unmittelbar anschließenden Bauwerken vor Schallimmissionen zu regeln,
bleibt unberührt.
Artikel 34
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare
Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass
die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt
wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 1
erforderlich ist.
Artikel 35
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen,
bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen
auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die
Erfüllung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 gewährleistet
ist.
Abschnitt VII
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Artikel 36
Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der
Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere
Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1
nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen
auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden
Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende
Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen
hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von
mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern
dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren
Energieträgern,
2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
4. Wärmepumpen.
Abschnitt VIII
Ausnahmen
Artikel 37
Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Für Bauwerke, die auf Grund ihres besonderen Verwendungszweckes nur
vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche
Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Artikeln 3
bis 36 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit
von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der
Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet
sein.
Artikel 38
Ausnahmen im Einzelfall
Die Befugnis der Vertragsparteien, für besondere Fälle,
insbesondere für Änderungen an bestehenden Bauwerken, Abweichungen von
den Artikeln 3 bis 36 zu regeln, bleibt unberührt.
Abschnitt IX
Richtlinien
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien beauftragen das Österreichische Institut
für Bautechnik (OIB), je eine Richtlinie für die bautechnischen
Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu
beschließen und herauszugeben, in denen sachverständig festgestellt
wird, unter welchen Voraussetzungen die in den Artikeln 3 bis 36
festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Vor Beschlussfassung der
Richtlinien sind die Landesregierungen, der Bund, die Wirtschaftskammer
Österreich, die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, die
Österreichische Ärztekammer, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der
österreichische Städtebund und der österreichische Gemeindebund
anzuhören. Die Richtlinien sind durch Bekanntmachung in den Mitteilungen
des Österreichischen Institutes für Bautechnik herauszugeben und von
diesem im Internet zugänglich zu machen.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den
Richtlinien gemäß Abs. 1 auch Muster für Ausweise über
die Gesamtenergieeffizienz aufzunehmen; dabei sind die Erfordernisse der
Umsetzung des Rechts der Europäischen Union zu beachten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Richtlinien
gemäß Abs. 1 innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der
Zustimmungen aller Landesregierungen für verbindlich zu
erklären.
(4) Von verbindlich erklärten Richtlinien gemäß Abs. 3
kann abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche
Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Für Änderungen der Richtlinien gelten Abs. 1 bis 4 sowie
Art. 41 Abs. 2 sinngemäß.
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
Artikel 40
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die schriftliche Mitteilung
aller Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der
Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 41
Umsetzung, Übergangsvorschriften
(1) Die Beauftragung des Österreichischen Instituts für
Bautechnik gemäß Art. 39 Abs. 1 hat unverzüglich nach
In-Kraft-Treten der Vereinbarung zu erfolgen. Im Übrigen verpflichten sich
die Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen
Vorschriften längstens innerhalb eines Jahres nach Herausgabe aller sechs
Richtlinien zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(2) Den Vertragsparteien steht es frei, solange keine Verpflichtung zur
Verbindlicherklärung der Richtlinien (Art. 39 Abs. 3 bis 5)
besteht, die Richtlinien für verbindlich zu erklären oder sonstige
nähere Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen
Anforderungen aufrecht zu erhalten oder neu zu erlassen.
Artikel 42
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die
Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in
Kraft.
Artikel 43
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen
Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union
Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Sofern
durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der
Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind
die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von
Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Artikel 44
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien
ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der
Bundesländer zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
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