Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 21. Juni 2005 | 30. Stück |
30. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen |
30.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die
Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der
Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Wiener Landtag hat am 29. April 2005 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards
für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden
zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Bund,
vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft,
und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die
Landeshauptfrau,
– im Folgenden Vertragsparteien genannt –
sind in Erwägung nachstehender Gründe –
– Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame
„Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“
(Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den
Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die
Landeshauptmännerkonferenz angenommen.
– Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft wurde durch Vortrag an den Ministerrat vom 7. September
2000 beauftragt, Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderung mit den
Bundesländern zu verhandeln.
– Die Länder und der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
verständigen sich daher auf gemeinsame Qualitätsstandards für die
Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der
Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der
Raumwärme.
– Die Wohnbauförderung hat unter Wahrung der sozialpolitischen
Funktion insbesondere auch energetischen und ökologischen Erfordernissen im
Einklang mit dem sich laufend verbessernden Stand der Bau- und Sanierungstechnik
gerecht zu werden. Besondere Beachtung ist der Notwendigkeit einer Reduzierung
von klimaschädigenden Treibhausgasemissionen durch den Energiebedarf in
Gebäuden sowie durch die verwendeten Baumaterialien beizumessen. Die
Gewährung einer Förderung der Errichtung und Sanierung von
Wohngebäuden setzt daher die Erfüllung von Qualitätsstandards
hinsichtlich der Energiekennzahl, der verwendeten Baumaterialien und der
Haustechnik voraus.
– Die Vertragsparteien betonen, dass weitere
Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um
das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfordert nicht zuletzt auf
Seiten des Bundes die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel im Wege
des Budgets und des Finanzausgleichs. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusage
der Bundesregierung verwiesen, ab 2004 zusätzlich gegenüber der
Vergleichsbasis 2002 bis zu 90 Millionen Euro pro Jahr für den
Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie zur Verfügung stellen zu
wollen.
– Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die
Wohnbauförderungsmittel im Rahmen des Finanzausgleichs auch in Zukunft
zumindest im jetzigen Ausmaß zur Verfügung stehen werden, um
entsprechende klimarelevante Maßnahmen im Sinne der vorliegenden
Vereinbarung durchführen zu können –
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende
Vereinbarung zu schließen.
Artikel 1
Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen
zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden,
welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die
Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum
Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes
ökologisch verträglicher Baumaterialien und
Kohlendioxid-emissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem
Gebäudesektor herbeizuführen, verfolgen die Vertragsparteien unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil
der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und
insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für
thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.
Artikel 2
Begriffe und Abgrenzungen
(1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff
„Wohnbauförderung“ jede Art der Förderung der Errichtung
oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten
energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig
von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle, zu verstehen. Von
dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des
Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in
Abhängigkeit vom Einkommen), unberührt, sofern diese aus
sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu
objektbezogenen Förderungen gewährt werden.
(2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf
die Bruttogeschoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist
darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der
Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen
Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei
Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfahren gelten auch
solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert
„Heizwärmebedarf“ umgerechnet werden können (zB LEK-Wert
gemäß ÖNORM B 8110-1).
(3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988 in der Fassung
jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich
für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung
unberührt.
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung
im Wohnungsneubau
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich
Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die
Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten
wählen:
1. Nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis differenziert zu
erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form
nachzuweisen sind, wobei zwischen den Werten linear zu interpolieren ist
(Variante 1):
|
A/V-Verhältnis > 0,8
|
A/V-Verhältnis < 0,2
|
HWBBGF in kWh/m2.a
|
65
|
35
|
HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert)
|
45 (55)
|
25 (30)
|
2. Zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter
Form nachzuweisen sind (Variante 2):
|
1-2-Familienhaus
(Eigenheim mit max. 2 Wohneinheiten) |
Wohngebäude in gekoppelter Bauweise (Reihenhausanlage bzw.
„verdichteter Flachbau“):
|
Mehrgeschoßiger Wohnbau
|
HWBBGF in kWh/m2.a
|
60
|
50
|
40
|
HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert)
|
40 (50)
|
35 (45)
|
30 (35)
|
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte
können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt
werden, dass
1. für die Beheizung des neu errichteten Wohngebäudes
ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt werden
oder
2. eine Versorgung des Gebäudes durch Abwärme oder
Fernwärme erfolgt, die zu mindestens 50% aus erneuerbaren
Energieträgern stammt oder
3. eine solare Unterstützung der Raumheizung im Ausmaß von
mindestens 25% bezogen auf den Jahresheizenergiebedarf erfolgt.
(3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre
Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive
und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.
Artikel 4
Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim
Wohnungsneubau
Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die
Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des
Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere
Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische
Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:
1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen
nach Art. 3;
2. Einsatz klimaschonender Haustechnik, wobei die Nutzung vorhandener
Fernwärme sowie erneuerbarer Energieträger bevorzugt zu
unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener
Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener
Energieträger und
-technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen;
-technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen;
3. Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsystemen und
Wärmerückgewinnungssystemen;
4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;
5. Zusätzliche ökologische Maßnahmen (zB verkehrs- und
flächenverbrauchsminimierende Bebauung).
Artikel 5
Wohnhaussanierungen
Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen
werden Förderungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien
geschaffen:
1. Einbeziehung möglichst der gesamten Gebäudehülle
(Fassade, Fenster, Außentüren, oberste Geschoßdecke,
Kellerdecke);
2. abgestufte Förderungssätze oder Darlehensbeträge nach
Energieeinsparung, wobei optional ein standardisiert ermittelter maximaler
Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Sanierung oder der Grad der
Verbesserung gegenüber der Ausgangssituation als Bewertungsbasis
herangezogen werden kann;
3. Zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Haustechnik (Heizungs-,
Warmwasser- und Lüftungsanlagen) entsprechend ihrem Beitrag zur Reduzierung
von Treibhausgasemissionen (insbesondere Fernwärmeanschluss und Nutzung
erneuerbarer Energien);
4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe.
Artikel 6
Vermeidung klimaschädigender Gase
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den
Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien
verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine
klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre
freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit
den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize
gesetzt werden.
Artikel 7
Bewertungsmodell
Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere
qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv
nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder
Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der
Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den
Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über
Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des
jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über
Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische
Maßnahmen.
Artikel 8
Einzelbauteilsanierungen, andere
Maßnahmen
(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für
1. die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB
Fenster),
2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und
Gebäudestandards, einschließlich Maßnahmen außerhalb von
Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen.
(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder
-erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische
Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die
bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach
Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen
für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende
Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten.
Artikel 9
Sanierung von Heizungsanlagen
Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von
Heizungsanlagen oder
-kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.
-kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.
Artikel 10
Berichtslegung
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den
Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser
Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in
regelmäßigen Abständen von zwei Jahren von den Vertragsparteien
evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere
darzulegen sein,
1. in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf
im geförderten Wohnungsneubau verringert hat;
2. in welcher Form dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 entsprochen
wird;
3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der
Heizwärmebedarf im Wohngebäudebestand verringert werden
konnte;
4. welchen Einfluss das Förderungssystem auf die Wahl der
Heizungssysteme und der dabei eingesetzten Energieträger hat (Neubau und
Sanierung).
Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen erfolgt im Wege des als
Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten
„Kyoto-Forums“.
(2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei
Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den
Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.
(3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen
dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und
anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, ABl. Nr. L 1 S. 65.
(4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das
seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums
vornimmt.
Artikel 11
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden
Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember
eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Artikel 12
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften
werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens
binnen 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich
der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen
längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.
Artikel 13
Mitteilungen
Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 10 sind alle die Vereinbarung
betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das
seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 14
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
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aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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