Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 13. Juni 2005 | 28. Stück |
28. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln; Änderung [CELEX-Nr.: 32001L0045] |
28.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen
der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln geändert wird
Auf Grund des § 4, des § 6 Abs. 2 sowie der
§§ 10, 12, 15, 28 bis 33 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der
Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck
„BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II
Nr. 313/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II
Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 309/2004“ ersetzt.
2. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
eingefügt:
„(7) Werden zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen ausgeführt, hat die Dienstgeberin Arbeitsmittel
auszuwählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der
Bediensteten bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz der Vorrang vor
dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Dienstgeberin hat
durch geeignete Vorkehrungen die mit dem Arbeitsmittel für die Bediensteten
verbundenen Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls
ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen.“
3. In § 3 wird das Datum „1. Mai 2003“
durch das Datum „1. März 2005“
ersetzt.
4. In § 4 wird der Ausdruck „in der Fassung der
Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995 S.
28“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/45/EG, ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001 S.
46“ ersetzt.
5. § 5 lautet:
„§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
1. Juli 2003 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular