Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 13. Juni 2005 | 27. Stück |
27. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung |
27.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert
wird
Auf Grund der §§ 6, 10, 42 bis 44 und 73 Abs. 1 des
Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen
der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 7/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien,
LGBl. für Wien Nr. 7/1999 in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Hinsichtlich der Vornahme von
1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG
1998),
2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998)
und
3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG
1998)
finden die §§ 2, 3 sowie 4 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2004, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
finden die §§ 2, 3 sowie 4 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2004, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2, 3, 4 und 5 VGÜ auf
Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter
die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2
und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3 sowie 4 bis 6 VGÜ enthaltenen
Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 4, § 41,
§ 49, § 50 und § 51 ASchG sind als Verweisungen
auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34
Abs. 4, § 35, § 42, § 43 und § 44
W-BedSchG 1998 zu verstehen.“
2. § 5 lautet:
„§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
30. Jänner 1999 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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