Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 13. Juni 200527. Stück
27. Verordnung:Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung

27.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird
Auf Grund der §§ 6, 10, 42 bis 44 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. für Wien Nr. 7/1999 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
§ 2. (1) Hinsichtlich der Vornahme von
1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),
2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und
3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)
finden die §§ 2, 3 sowie 4 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2004, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2, 3, 4 und 5 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3 sowie 4 bis 6 VGÜ enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 4, § 41, § 49, § 50 und § 51 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 4, § 35, § 42, § 43 und § 44 W-BedSchG 1998 zu verstehen.“
2. § 5 lautet:
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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