Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 13. Juni 2005 | 26. Stück |
26. Verordnung: | Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe; Änderung |
26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der
Parkometerabgabe geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des
Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des
Landesgesetzes für Wien Nr. 28/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale
Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der
Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 17/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:
„d) für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 3,60 Euro bei
Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der
Ausnahmegenehmigung angeführten Straßen oder
Bezirke;“
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2)
a) Die in Abs. 1 lit. a und b festgesetzte Abgabe bemisst sich
an einer zehnstündigen Geltungsdauer der Kurzparkzone an 5 Tagen pro
Woche und 12 Monaten pro Jahr und ist je nach Bewirtschaftungsdauer aliquot
anzupassen.
b) Die in Abs. 1 lit. c festgesetzte Abgabe bemisst sich an
einer zehnstündigen Geltungsdauer der Kurzparkzone an 5 Tagen pro
Woche und 12 Monaten pro Jahr und ist je nach Bewirtschaftungsdauer aliquot
anzupassen, wobei Abweichungen der täglichen Geltungsdauer von bis zu einer
Stunde unberücksichtigt bleiben.
Bezieht sich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete, ist für die Bemessung der Abgabe jenes Gebiet maßgebend, welches die längste Bewirtschaftungsdauer aufweist.“
Bezieht sich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete, ist für die Bemessung der Abgabe jenes Gebiet maßgebend, welches die längste Bewirtschaftungsdauer aufweist.“
3. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c ist, ausgenommen die Fälle, in denen
die Geltungsdauer der Kurzparkzone länger als bis 20.00 Uhr verordnet
ist, nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge,
Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen
Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen
Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für
letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr
ab Erstzulassung getroffen werden.“
Artikel II
Pauschalierungsvereinbarungen, die auf Grund der Verordnung der Wiener
Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl.
für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 17/2001, getroffen wurden, sowie Parkkleber und Einlegetafeln, die den
dort enthaltenen Anlagen entsprechen, bleiben bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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