Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 10. Juni 2005 | 24. Stück |
24. Kundmachung: | Aufhebung des § 24 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in „doktorinwien“ 4/2002, durch den Verfassungsgerichtshof |
24.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Aufhebung des § 24 Abs. 4
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in
„doktorinwien“ 4/2002, durch den Verfassungsgerichtshof
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in
„doktorinwien“ 4/2002, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2005,
zu den Zlen. G 158/04, V 60/04-12, G 18/05 und V 10/05-5,
§ 24 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
für Wien, kundgemacht in „doktorinwien“ 4/2002, als
gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist nicht mehr
anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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