Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 7. Juni 2005 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000); Änderung |
23.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den
Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000)
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag
(Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien
Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fälligkeit der Abgabe tritt erstmals am ersten Werktag des
Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des
zweitfolgenden Monates ein.“
2. Der § 6 samt Überschrift lautet:
„Einhebung der Abgabe
§ 6. (1) Die Einbringung der Abgabe obliegt der „GIS
Gebühren Info Service GmbH“ (im Folgenden kurz
„Gesellschaft“); die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für
jenen Zeitraum, für den die Rundfunkgebühren (§§ 2 und
3 Rundfunkgebührengesetz) eingehoben werden. Die Gesellschaft hat alle
Abgabepflichtigen zu erfassen. Der § 4 Abs. 3 des
Rundfunkgebührengesetzes ist dabei sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft hat alle organisatorischen, finanziellen und
personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz
erfüllen zu können. Ferner hat die Gesellschaft ihre Aufgaben nach
diesem Gesetz in gesetzmäßiger, zweckmäßiger,
wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen und für eine entsprechende
Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, 3,25% des Gesamtbetrages der
eingehobenen Kulturförderungsbeiträge als Vergütung für die
ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25%
beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(4) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich
bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und
31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und nach Abzug der Vergütung bis
zum 15. des dem jeweiligen Abrechnungszeitraumes nachfolgenden Kalendermonates
dem Land Wien abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu
detaillieren.
(5) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die Gesellschaft einen Bericht
über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im
abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden
Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen,
zu erstatten. Die Gesellschaft hat die Landesregierung über die für
die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu
informieren.
(6) Die Gesellschaft haftet für die Abrechnung und Abfuhr des
Abgabenerträgnisses. Die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen
haben alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft obliegen, und sind
befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und
abgeführt werden. Die bezeichneten Vertreter haften neben der Gesellschaft
für die diese treffende Abrechnungs- und Abfuhrpflicht insoweit, als die
eingebrachten Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei
der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können,
insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Die Haftung der Gesellschaft
und ihrer Vertreter ist nach den Vorschriften der Wiener Abgabenordnung geltend
zu machen. Grundlage der Haftung sind die auf Grund von Vorschreibungen oder
Bescheiden eingebrachten Abgabenerträgnisse.“
3. Die Überschrift des § 8 lautet:
„Behörden und Verfahren“
4. Der § 8 Absatz 1 lautet:
„(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach
§ 6 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;
Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die
Abgabenberufungskommission. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist
anzuwenden.“
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden
Aufgaben unterliegen die Gesellschaft und ihr Personal der Aufsicht der
Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Der Landesregierung sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei
Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Für Zwecke der
Abgabenverwaltung des Kulturförderungsbeitrages kann die Landesregierung
bei der Gesellschaft eine Nachschau halten und hiebei alle für die
Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen; sie kann hiefür
Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien entsenden, die sich zu Beginn der
Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und ihre Berechtigung
auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und
Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für
die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese
Einsicht genommen werden.“
6. Der § 10 Z 1 lautet:
„1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in
der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;“
Artikel II
(1) § 6 Abs. 3 und 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 1a sowie
der Verweis auf Artikel 25 Z 7 (betreffend § 4 Abs. 1
Rundfunkgebührengesetz) des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003,
treten mit 8. Juni 2000 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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