Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 18. Mai 2005 | 21. Stück |
21. Kundmachung: | Aufhebung des § 6 sowie die Wortfolge „Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;“ im ersten Satz des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien Nr. 23/2000, durch den Verfassungsgerichtshof |
21.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Aufhebung des § 6 sowie die Wortfolge „Die Wahrnehmung der
behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt in erster
Instanz der Gesellschaft;“ im ersten Satz des § 8 Abs. 1
des Gesetzes über den Kulturförderungsbeitrag
(Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien
Nr. 23/2000, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85/1953, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004,
Zahl G 57/04 – 9, § 6 sowie die Wortfolge „Die Wahrnehmung
der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt in erster
Instanz der Gesellschaft;“ im ersten Satz des § 8 Abs. 1
des Gesetzes über den Kulturförderungsbeitrag
(Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien
Nr. 23/2000, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche
Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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