Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 18. April 2005 | 17. Stück |
17. Verordnung: | Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung |
17.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung
1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41
Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
– WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen
öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur
Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen
jährlich höchstens 0,75 vH über der
Sekundärmarktrendite des jeweils vorangegangenen Jahres für Emittenten
Inland liegen, wenn eine Änderung des Zinssatzes mindestens fünf Jahre
nicht vorgenommen wird, 1 vH;“
2. § 1 Abs. 5 Z 4 entfällt; § 1
Abs. 5 Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.
3. In § 3 wird der Abs. 4 zu Abs. 6 und die
Zitierung im letzten Satz „Abs. 1 bis 3“ durch die
Zitierung „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
4. In § 3 wird der Abs. 5 zu Abs. 7 und die
Zitierung im letzten Satz „Absätze 1 bis 3“ durch
die Zitierung „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
5. Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5
eingefügt:
„(4) Überwiegen Wohnungen der Ausstattungskategorie A und B,
können, sofern mindestens ein Drittel der Wohnungen der Kategorie C oder D
zuzuordnen ist, auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare
Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 5 vH der restlichen
75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.
(5) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren
Zuschüssen nach Abs. 2 bis 4 liegen variable effektive Kosten nach
§ 1 Abs. 5 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde.
Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um
0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 2 bis 4 zu
gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren
Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren
Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen
Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um
0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.“
6. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Bei Einbau von Schallschutzfenstern in lärmexponierten
Wohnungen an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des
Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und
Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002, bei der
Errichtung von Personenaufzügen oder bei Nachrüstung einer bestehenden
Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere die Steuerung,
den Antrieb und die Kabine betreffend) können für die Rückzahlung
des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 4 vH bei einer
Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt werden.
(2) Bei Einbau eines Personenaufzuges oder bei Nachrüstung einer
bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere die
Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend) unter Verwendung von
Eigenmitteln kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von
28 000 Euro gewährt werden, sofern der Personenaufzug über
drei allgemein zugängliche Einstiegstellen verfügt. Für jede
weitere Einstiegstelle kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe
von 7 000 Euro gewährt werden. Der nichtrückzahlbare
Zuschuss darf 40 vH der Kosten der förderbaren
Sanierungsmaßnahmen nicht überschreiten.“
7. § 6 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der
Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von
Gemeinschaftsräumen oder der Einbau einbruchshemmender
Wohnungseingangstüren, welche nach der ÖNORM B 5338 geprüft
und gekennzeichnet zu sein haben, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer
Beitrag in der Höhe bis zu 30 Euro je Quadratmeter Nutzfläche
aller Wohnungen und Geschäftsräume, maximal jedoch in Höhe von
einem Drittel der förderbaren Gesamtbaukosten, gewährt
werden.
(6) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen
gemäß § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann eine Förderung im
nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
1. Nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 4,75 vH auf die
Dauer von 10 Jahren oder
2. ein Förderungsdarlehen für 70 vH der förderbaren
Gesamtbaukosten, welches abweichend von § 1 Abs. 1 in
20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von
2,77 vH des Darlehensbetrages jeweils zu den Terminen 20. Mai und
20. November eines jeden Jahres zurückzuerstatten
ist.“
8. In § 7 Abs. 1 tritt
in lit. a an die Stelle der Angabe „8 vH“
die Angabe „7 vH“,
in lit. b an die Stelle der Angabe „6,5 vH“
die Angabe „5,5 vH“.
9. In § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle der Angabe
„14 vH“ die Angabe „12 vH“ und
an die Stelle der Angabe „11 vH“ die Angabe
„9 vH“.
10. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Für den Einbau einer einbruchshemmenden
Wohnungseingangstür, welche nach der ÖNORM B 5338 geprüft
und gekennzeichnet zu sein hat, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer
Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, maximal jedoch 400 Euro,
gewährt werden.“
11. In § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der Angabe
„1 380 Euro“ die Angabe „1
480 Euro“.
12. In § 15 Abs. 2 tritt
in Z 1 an die Stelle der Angabe „580 Euro“
die Angabe „600 Euro“,
in Z 2 an die Stelle der Angabe „545 Euro“
die Angabe „580 Euro“,
in Z 3 an die Stelle der Angabe „290 Euro“
die Angabe „300 Euro“.
13. In § 15 Abs. 3 tritt an die Stelle der Angabe
„180 Euro“ die Angabe
„200 Euro“, an die Stelle der Angabe
„75 Euro“ die Angabe
„100 Euro“.
14. In § 15 Abs. 7, 8 und 11 wird die Zitierung
„Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds“
durch die Zitierung „Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und
Stadterneuerung“ ersetzt.
15. In § 15 Abs. 10 tritt
an die Stelle der Angabe „145 345 Euro“ die
Angabe „150 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „72 675 Euro“ die
Angabe „75 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „58 140 Euro“ die
Angabe „60 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „218 000 Euro“ die
Angabe „250 000 Euro“.
16. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56
WWFSG 1989) vor dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 17/2005 und für danach folgende ergänzende Zusicherungen auf
Grund ausstehender Bauraten und Nachtragskosten ist diese Verordnung in der
Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 46/2003 weiterhin
anzuwenden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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