Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 1. April 2005 | 16. Stück |
16. Verordnung: | Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft- Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nrn.: 389L0655, 395L0063 und 32001L0045] |
16.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der
Benutzung von Arbeitsmitteln (Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und
Forstwirtschaft- Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 74, 76 Abs. 2, 81, 81b, 84, 86f
Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 6/2004, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter
Arbeitsmittel
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von Dienstnehmern
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 19 Krane
§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von Dienstnehmern
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
3. Abschnitt
Leitern und Gerüste
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen
§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen
§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter
§ 52 Gülle- und Jauchegruben
§ 53 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern
§ 54 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 55 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 56 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 57 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 58 Beschaffenheit von Pressen und Stanzen
§ 59 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 60 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 61 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen
§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen
§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter
§ 52 Gülle- und Jauchegruben
§ 53 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern
§ 54 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 55 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 56 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 57 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 58 Beschaffenheit von Pressen und Stanzen
§ 59 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 60 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 61 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 62 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 63 Bezugnahme auf Richtlinien
§ 64 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 63 Bezugnahme auf Richtlinien
§ 64 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Anlage 1:
1. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –
Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3
Abs. 1
2. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –
Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln gemäß § 3
Abs. 1
Anlage 2:
1. Sicherheitsabstände gemäß § 42
Abs. 3
2. Sicherheitsabstände gemäß § 42
Abs. 4
3. Sicherheitsabstände gemäß § 42
Abs. 5
4. Sicherheitsabstände gemäß § 42
Abs. 6
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige
Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören,
aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach
den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften in Verkehr
gebracht wurden oder nach den in Anlage 1 Z 2 angeführten
Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind
alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung
durch Dienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören
insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder
Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel,
Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Gülle- und
Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie
Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel
betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch,
Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und
Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die
Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen
übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch
Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von
Dienstnehmern durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich
eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb
oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit
von sich darin aufhaltenden Dienstnehmern gefährdet ist oder gefährdet
sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische
Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein
Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete
Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens
einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können.
Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als
Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene
schienengebundene oder nichtschienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem
vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von
Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen
Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast,
die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen,
dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige
Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer
Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind
Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem
Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare
Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben
aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei
Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie
bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch
Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft
(unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 3. (1) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel
zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen
Rechtsvorschriften gehören die in Anlage 1 angeführten
Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Dienstgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel
auswählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der
Dienstnehmer bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem
individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
(3) Wenn Dienstgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer in
Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist,
können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich
Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Dienstgeber über andere Erkenntnisse
verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines
Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern,
Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Dienstnehmern, Prüfern,
Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen
können, dass ein Arbeitsmittel den in Anlage 1 Z 1
angeführten Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung
und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu
überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für
Dienstnehmer, haben die Dienstgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist
das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung
auszuschließen.
(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen
sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des
§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. In dieser
Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen
Schutzmaßnahmen darzustellen.
Information
§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer
Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern verbunden ist,
müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer, die diese
Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 81
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten. Diese Informationen müssen
zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit
enthalten:
1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
2. absehbare Störungen,
3. Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu
informierenden Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise
und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer im
Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informiert werden
über:
1. die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren
Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
2. entsprechende VerÄnderungen, sofern diese VerÄnderungen
jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch
wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen
von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie
höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu
bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer
über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese
Informationen den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
Unterweisung
§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit
einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern verbunden ist,
müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer, die diese
Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des
§ 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im
Sinne des § 81b Abs. 2 Z 1 und Z 3 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:
1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der
Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die
zu unterweisenden Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise
und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 81b
Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest
beinhalten:
1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
2. notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit
Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten
Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und
innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen
sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle
Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über
die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
Prüfpflichten
§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden,
wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
Dies gilt für
1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen
nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach
Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das
rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei
Druckgeräten,
3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und
Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln,
Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige
Überprüfungen bei Aufzügen.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das
Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des
Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2
auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im
Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor
Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Dienstnehmer über die Mängel des
Arbeitsmittels informiert wurden.
Abnahmeprüfung
§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten
Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor
der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme
geführte Regalbediengeräte,
4. Fahrzeughebebühnen,
5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
6. kraftbetriebene Anpassrampen,
7. fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN
oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und
Frontlader, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes,
Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
9. Fahrtreppen, Fahrsteige,
10. kraftbetriebene Türen und Tore,
11. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche
über 10 m²,
12. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl.
Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, auf Grund dessen § 9 keine Anwendung
findet,
13. Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere
Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder
Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
14. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte
umfassen:
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten
Montage und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne
Belastung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei
vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und
Energien,
6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig
vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften,
Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem
der Arbeitskorb gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für
Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71
Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2004, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem
Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002, im Rahmen ihrer
Befugnisse.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, bis 7 und
9 bis 11 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung
im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüfer gemäß
§ 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996,
BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 117/2004, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer
Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige
Lastmoment unter 100 kNm liegt.
Wiederkehrende Prüfung
§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im
Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer
wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene
und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und
Zuggeräte,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme
geführte Regalbediengeräte,
4. Hubtische,
5. Fahrzeughebebühnen,
6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
7. kraftbetriebene Anpassrampen,
8. Fahrtreppen, Fahrsteige,
9. kraftbetriebene Türen und Tore,
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche
über 10 m²,
11. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl.
Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, auf Grund dessen § 9 keine Anwendung
findet,
12. Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere
Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder
Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder
Arbeitskörbe,
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine
Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 107/2004, besteht,
15. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern oder von Lasten und
Dienstnehmern,
16. Arbeitskörbe,
17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
19. mechanische Leitern,
20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und
Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe,
22. Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
23. Bolzensetzgeräte,
24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
25. Verteilermaste.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende
Prüfinhalte umfassen:
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen,
Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmittel,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und
Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,
Bewegungsbegrenzungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie
Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken,
Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen,
Verriegelungen,
4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben
wird.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen
nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4
heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1
bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige
Personen herangezogen werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5,
9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden,
sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4
oder fachkundige Personen der Herstellerfirma heranzuziehen und
2. ist dafür zu sorgen, dass die fachkundigen
Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die
Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der
Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser
Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert
werden.
(5) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende
Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach
§ 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst
durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß
Abs. 1 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als
15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung
vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen
§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende
Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach
außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf
die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den
außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. Absturz von Lasten,
2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen
der Umgebung,
4. Überlastung des Arbeitsmittels,
5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei
Bränden,
6. Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
7. wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels
nicht vorgesehene Änderungen,
8. größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3
heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4,
6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen
auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung
herangezogen werden.
Prüfung nach Aufstellung
§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden
Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder
Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu
unterziehen:
1. Krane,
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden,
Zuggeräte, sowie forstliche Seilbringungsanlagen,
3. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern,
4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
6. mechanische Leitern,
7. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende
Prüfinhalte umfassen:
1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag
den ordnungsgemäßen Zustand durch Funktions- und
Sichtkontrolle,
2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag
und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen
zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige
Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach
Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren oder
verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3
oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst
bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und
Sichtkontrolle.
Prüfbefund, Prüfplan
§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in
einem Prüfbefund festzuhalten:
1. Abnahmeprüfungen,
2. wiederkehrende Prüfungen,
3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am
Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche
Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem
Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem
Gittermast,
5. Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben,
ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und
Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von
Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen
zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden
müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen,
Hängebühnen),
7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen
Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der
Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden
müssen,
8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren
Hängegerüsten.
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
1. Prüfdatum,
2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der
Prüfstelle,
3. Unterschrift des Prüfers,
4. Ergebnis der Prüfung,
5. Angaben über die Prüfinhalte.
(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des
Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen
Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über
die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach
Aufstellung vorhanden sein.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die
wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund
erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist,
die
1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels
aufweist,
3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß
§ 86d Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu
erstellen:
1. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern mittels
Arbeitskörben,
2. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern oder von Lasten und
Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen
zusammengebaut werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte,
Mastkletterbühnen, Hängebühnen,
Hängegerüste).
Aufstellung
§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass
Dienstnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen
hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser
Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen,
wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmer zu den für die
Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel
notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von
Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind
festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste
führen, anzubringen.
Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem
Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge,
Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare
Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen
einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion
zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben
könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1
durchzuführen.
Erprobung
§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen
erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels
Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen
Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen
Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu
rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 75 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren und durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu
überwachen.
3. Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen
herangezogen werden.
4. Die für die Erprobung herangezogenen Dienstnehmer sind vor Beginn
der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder
Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu
unterweisen.
5. Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen
Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig
sind.
6. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend
der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsstätten gekennzeichnet sein.
7. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit
Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser
Bereiche hindern.
8. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die
Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Dienstnehmer
aufhalten.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind
besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsstätten zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen
sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen
Gefährdung der Dienstnehmer erforderlich ist, ist eine fachkundige Person
mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung
eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln
und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die
systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind
Aufzeichnungen zu führen.
Verwendung
§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen
von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 86b
Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas
anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang
entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden
können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel
einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein
Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
2. Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen,
dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
3. Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den
Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder
Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
4. Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand
zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu
verwenden.
5. Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen,
Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu
verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete
Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu
verwenden.
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer
Gefährdung der Dienstnehmer erforderlich ist. Soweit sich aus
§ 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in
Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser
Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus
Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes
auszuschalten.
2. Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer
Gefahr für Dienstnehmer führen kann, sind bei Energieausfall
auszuschalten.
3. Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur
bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
4. Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand
gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert
werden.
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der
Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand
entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen
dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren
Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne
bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden
können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise
abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von
§ 86b Abs. 1 Z 4 und 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu
überwachen.
3. Es dürfen für die Durchführung dieser
Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte Dienstnehmer herangezogen
werden.
4. Diese Dienstnehmer sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu
unterweisen.
5. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter
gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam
sind.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter
Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese
Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen
gesichert sind.
Wartung
§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 86e
Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere auf
Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern
relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen
Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter
Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige
Personen heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15
angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die
Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der
gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die
Wartung durchführenden Person einzutragen.
Besondere Arbeiten
§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und
Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen
nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch
geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder
irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen
abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen
Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 86b
Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas
anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu
überwachen.
3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige
Dienstnehmer herangezogen werden.
4. Diese Dienstnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu
unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich
auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich
sind.
2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von
Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten
sind im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 1 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 die zu handhabenden Lasten, die Greif- und
Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art
und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu
berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des
Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu
sorgen. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund
standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt
bleibt.
2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen
Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
aufzustellen und abzutragen.
3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die
Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt,
Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen,
dass die das Arbeitsmittel benutzenden Dienstnehmer über diese
Besonderheiten informiert werden.
4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des
Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht
hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des
Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu
achten.
6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der
Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder
die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last
sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine Dienstnehmer unter
hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte
ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen
dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen
und durchzuführen.
(5) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über
Dienstnehmer hinweggeführt werden:
1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch
Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung
halten,
2. beim Transport von feuerflüssigen Massen,
explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(6) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die
zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie
gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben.
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die
zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen
und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die
Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen
sind.
(7) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des
Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet
werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form
haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen
kann.
(8) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu
verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung
nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.
Krane
§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche
Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen
mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
3. Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und
Kranführer,
4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von
Kranen,
5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden
Arbeitsbereichen,
6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere
Krane,
7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von
Freileitungen,
8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von
Freileitungen,
9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf
diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die
Sicherheit der Dienstnehmer erforderlich sind,
10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu
überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Dienstnehmer
gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der
Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Dienstnehmer
beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des
§ 33 verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der
Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den
Kranführer zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden
Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen
durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den
Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer
nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete
Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr
bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist
die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die
Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Dienstnehmern
nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der
Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind
geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu
gewährleisten.
Fahrzeughebebühnen, Hubtische,
Ladebordwände
§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt
Folgendes:
1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und
erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte LageverÄnderung
verhindert wird.
2. Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich
keine Dienstnehmer unter der Hebebühne aufhalten.
3. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet
werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst
geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine
unbeabsichtigte LageverÄnderung verhindert wird.
2. Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Dienstnehmer
aufhalten.
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt
Folgendes:
1. Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen
deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
2. Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in
anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind
geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu
treffen.
3. Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren
werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der
Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
4. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug
eingekippt werden.
5. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben
werden.
(4) Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert
werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmer, der das
Ladegut manipuliert, wenn er während der gesamten Arbeitsbewegung die
Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt
sein.
Heben von Dienstnehmern
§ 21. (1) Für das Heben von Dienstnehmern dürfen
nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die
zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Dienstnehmer nur befördert
werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung
verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern ist
erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel
und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und in Einrichtungen zur
Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten
unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden.
Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung
der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall
oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere
Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Dienstnehmer
vorzusorgen.
(5) Solange sich Dienstnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das
Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine
Versetzfahrt. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Dienstnehmer auf der
Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete
Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens
des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch
geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der
auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmer zu sorgen.
4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der
auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmer während des ganzen
Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen
oder Gegenstände erhöht werden.
Arbeitskörbe
§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen,
mechanischen Leitern, Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden,
die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren
Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde.
Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt
§ 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von
Dienstnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen,
muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt
Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten
verwendet werden.
2. Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das
zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten
werden.
3. Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn
sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere
Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen
kann.
4. Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben
oder gesenkt werden.
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom
Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb
befindlichen Dienstnehmer gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind
geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
2. Ist eine Verständigung zwischen den Dienstnehmern im Korb und der
Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf
die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers
erfolgen.
3. Die Bedienungsperson darf, solange sich Dienstnehmer im Arbeitskorb
befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt
Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein
starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet
werden.
2. Die Dienstnehmer im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen
Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des
Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von Dienstnehmern
besteht.
3. Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße
Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des
Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu
überprüfen.
4. Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu
führen.
5. Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen
dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von
Arbeitskörben einschwenken.
6. Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren
Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
7. Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von
Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für Dienstnehmer keine
Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
8. Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans
nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse
für das Führen von Kranen gemäß § 88b Abs. 2
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verfügen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader
gehoben, gilt Folgendes:
1. Der Hubstapler oder Traktor mit Frontlader darf nur auf ebenem und
tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
2. Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler
oder Traktor mit Frontlader angehoben werden.
3. Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, der
Hubstapler sowie der Traktor mit Frontlader sind nach jeder neuerlichen Montage
des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Selbstfahrende Arbeitsmittel,
Ladevorrichtungen
§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für
eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden
Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen
festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Dienstnehmer
durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des
Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen
Gefahr bringenden Kontakt von Dienstnehmern mit dem Arbeitsmittel zu
verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche
Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der
Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die
notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere
Sicherheits- und Verkehrsregeln
1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen
von Lasten,
2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
5. für den Fahrbetrieb,
6. für die In- und Außerbetriebnahme.
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von
Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die
Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) Mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur
Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im
Sinne des § 33 verfügen und die besonders unterwiesen
wurden.
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen,
Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen
Inbetriebnahme durch die Lenker zu überprüfen.
(6) Dienstnehmer dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck
ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
(7) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht
überschreiten, wenn Dienstnehmer Arbeiten von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel
oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden
Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am
Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden
sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen,
Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend
tragfähig sind.
2. Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen,
unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
3. Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen
Flüssigkeiten leicht abfließen können.
4. Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen
und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht
betreten werden.
Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und
geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer nicht
durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen
programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur
betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser
Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmern in diesen
Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus
§ 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in
Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in
diesen Fällen Folgendes:
1. Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt
erforderliche Anzahl von Dienstnehmern aufhalten.
2. Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem
Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels
oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu
reduzieren.
3. Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr
bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch
Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen
Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte
Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte,
sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung
eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus
ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete
fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel
sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.
Bearbeitungsmaschinen
§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von
Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmer durch das Werkzeug,
Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert
wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind
Keilfangkästen zu benützen.
2. Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter
dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
3. Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder
ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine
Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen
Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
4. Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so
dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden.
Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
5. An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur
dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine
unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des
Werkstückes verhindert ist.
6. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen
Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das
Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden,
wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
7. Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der
erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen
eine Gefährdung der Dienstnehmer durch das Werkzeug oder durch
Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus
§ 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in
Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt
Folgendes:
1. Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe
zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
2. Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen
ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
3. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige
Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die
Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu
verwenden.
4. Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe,
die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter
Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten
Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind
soweit wie möglich zusammenzuschieben.
5. Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der
Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme
oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere
Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert
wird.
6. Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden
Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt
werden.
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und
Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ein Zerplatzen
des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich
verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie
sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu
lagern.
2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige
Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind
überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand
zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen.
Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und
Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als
100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen
einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen
Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei
Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen
Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden,
nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit
einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen
nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte
oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf
das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für
die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für
Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben
eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder
Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von
Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen
Quetschgefahren für die Dienstnehmer zu treffen. Ein Hineinlangen in den
gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist
zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen
in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von
geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur
verwendet werden, wenn:
1. Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist,
oder
2. Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in
den Stempelweg verhindern.
Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden
und verwandte Verfahren
§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Dienstnehmer Brand- und
Explosionsgefahren verhindert werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei
zu halten.
2. Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu
reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten
Schlauchklemmen befestigt werden.
3. Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer
Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
4. Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so
sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre
Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
5. Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener
Flamme ist unzulässig.
6. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige
Erwärmung zu sichern.
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu
Abs. 2 Folgendes:
1. Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen
die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
2. Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer
Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen
(Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
3. Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas
anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet
werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist
zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt
als der Flaschenfuß.
4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder
vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen
und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3
schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der
Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die
sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
1. Anschließen der Druckregler,
2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder
Flaschenbränden,
4. Flaschenwechsel.
Stetigförderer
§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von
Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt-
oder Kreisförderern eine Gefährdung der Dienstnehmer, insbesondere
Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam
verhindert werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie
nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder
überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des
Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine
Gefahr für Dienstnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der
Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer auf
Stetigförderern nicht mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über
oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen
notwendigen Wege einzurichten.
Handwerkzeuge
§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer,
Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu
verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Dienstnehmer nicht
gefährdet werden können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen,
an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden
könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und
Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen
entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest
verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet
werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind,
dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
Bolzensetzgeräte
§ 29. (1) Für die Benutzung von
Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen
Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die
Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen
ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln,
insbesondere:
1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und
Treibladungen,
2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von
Bolzensetzgeräten,
3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von
Kartuschenversagern,
4. Besetzen von Materialien,
5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
6. Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung
durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Kompressoranlagen
§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die
angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in
gefährlichem Ausmaß ist.
Zentrifugen
§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für
einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer
nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht
etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen
Folgendes:
1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.
Verbrennungskraftmaschinen
§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist
für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung
der Dienstnehmer durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden.
Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen
Folgendes:
1. Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem
Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
2. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim
Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff
mit einem Flammpunkt unter 55 °C darf nur bei stillstehendem Motor
nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine
Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
Fahrbewilligung
§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem
Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Dienstnehmer
beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeber
verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende
Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer erteilt
werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer für
Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt,
ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer eine
Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber
erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber zu entziehen, wenn
Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer
für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
3. Abschnitt
Leitern und Gerüste
Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 34. (1) Dienstgeber dürfen nur Leitern zur
Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung
1990 entsprechen:
1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht
gefährlich durchbiegen können.
2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die
Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß
sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen,
ausgenommen die oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern, die maximal
35 cm betragen dürfen.
4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen,
Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm
betragen.
6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen
verlängert werden.
7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von
hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von
Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material
mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter
gewährleistet ist, dass sich Dienstnehmer sicher an der Leiter anhalten
können.
2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen
dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter
beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der Dienstnehmer gefährdet
ist.
3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und
Umfallen gesichert sind.
4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen,
erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder
im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind
Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen
oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind
Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare
Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als
Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen
und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut
sind.
7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als
Aufstiegsleitern benützt werden.
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener
Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.
Festverlegte Leitern
§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten
ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990 :
1. Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die
Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung
ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
2. Der Abstand zwischen Sprosse und Wand muss mindestens 20 cm
betragen.
3. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten
um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit
einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge
der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr
als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine
Rückensicherung erforderlich.
4. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des
Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als
5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine
Sicherung gegen Absturz anzubringen.
5. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis
75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse
und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen,
die einen waagrechten Abstand von maximal 30 cm aufweisen.
6. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch
Plattformen zu unterteilen.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere
geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere
ein Steigschutz.
Anlegeleitern
§ 36. (1) Soweit sich aus § 86b Abs. 1
Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von
Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1
und nicht steiler als 4 : 1 sein.
2. Einteilige Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer
Länge von 8 m verwendet werden. Einteilige Stufenanlegeleitern
dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.
(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die
keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein-
oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend
Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den
Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der
Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht
sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang
nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang
oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende
Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im
Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden,
einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen
sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen
nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer
herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur
bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt
werden.
(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die
Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen
Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder
eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.
Stehleitern
§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu
§ 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im
Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung
1990:
1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen
Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
2. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager
bilden können.
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu
§ 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn
sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
2. Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder
Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und
Wegrutschen gesichert ist.
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen,
muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden
sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz
auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der
Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie
Obsternte- und Baumschnittarbeiten, das Beheben von Putzschäden, einfache
Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für
diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich
geeignete Dienstnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten
von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen
durchgeführt werden.
Mechanische Leitern
§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten
ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990:
1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb
erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur
ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum
Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
2. Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche
oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern
ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten
fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
2. Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden,
die mit der Bedienungsweise vertraut sind.
3. Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu
sichern.
4. Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie
standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die
aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
5. Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder
eingezogen werden, solange sich Dienstnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt
nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmern in Arbeitskörben von
mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder
eingezogen werden.
Strickleitern
§ 39. (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden,
wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von
Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer
ausgeführt werden.
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas
anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu
§ 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu
prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen
zu achten ist.
2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen
der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein
Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.
3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete
Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu
verhindern.
4. Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern
aus sind die Dienstnehmer mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das
Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht
für Notabstiege.
5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Dienstnehmer
befinden.
6. Während ein Dienstnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss
eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.
Gerüste
§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten
außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der
Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004.
4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
§ 41. (1) Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen
durch Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass ein möglichst wirksamer
Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.
Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
1. Sie müssen stabil gebaut sein.
2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen.
3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam
gemacht werden können.
4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge wie zB
von Arbeitsvorgängen nicht mehr als notwendig einschränken.
5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie
für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe
möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang
auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein
muss.
(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der
Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und
Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der
Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie
Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs-
und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos
zugänglich sein.
(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln
muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, wenn dadurch Gefahren
für die Dienstnehmer entstehen können.
(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter
Daten, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung oder bestimmter
Grenzwerte wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck,
notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und
in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig
ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die
bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim
Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole
verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein, dass
Fehler, die in der Steuerung auftreten können, keine Gefahr bringenden
Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von Werkstücken oder
Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so
isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen
ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig
oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren
für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen
können.
(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung
müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das
Arbeitsmittel nicht selbsttätig inganggesetzt wird, sofern dadurch Gefahren
für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen
können.
(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln
müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit von Dienstnehmern, insbesondere durch Überschreiten des
zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch
Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen
vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und
Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere Einflüsse
soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch
betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können,
müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass
die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder
anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der
Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie
dürfen keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern,
wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen
Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und
insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen
hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen sind bei
elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden
und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht
erforderlich.
(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet
und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen
der Dienstnehmer verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte
müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen
Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung
von Farben auftreten kann.
(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere
Temperatur als 60 °C oder eine niedrigere Temperatur als
–20 °C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den
Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes gemäß § 42
befinden, müssen, soweit dies bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend
verkleidet sein.
(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind,
bei denen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer durch die
Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können,
müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluss an eine Absauganlage
ermöglichen.
(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen
Maßnahmen getroffen sein, dass Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen
nicht gegen Dienstnehmer gerichtet sind. Abgasleitungen von
Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Dienstnehmer gegen
Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt
werden.
(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer durch
Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die
in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden,
nicht gefährdet werden.
(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung
durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel
erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden.
(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar
und unmissverständlich sein.
(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
1. Die Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird.
2. Die Lasereinrichtungen müssen so abgeschirmt sein, dass weder
durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und
Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder wenn dies aus
technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen
getroffen sind.
3. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von
Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung
keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
Sicherheitsabstände, Schutzzonen
§ 42. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den
Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile
von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder
Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den
Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen
Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese
Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle
gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme
von Gegenständen einschließlich eines
Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der
Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens
2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als
auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene
Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche
Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand
(Anlage 2 Z 1) bei Öffnungsweiten
1. über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm,
2. über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm,
3. über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und
4. über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder
kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand
(Anlage 2 Z 2) bei Öffnungsweiten
1. über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm,
2. über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm,
3. über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und
4. über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.
Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der
Sicherheitsabstand (Anlage 2 Z 3)
1. für die Hand
a) von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens
120 mm,
b) von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens
230 mm,
2. für den Arm
a) von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
und
b) von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder
Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand (Anlage 2
Z 4) erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle
von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten
Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle
zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der
Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von
der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben. Der Bereich
zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar
sein.
(7) Sofern es aus Gründen des Dienstnehmerschutzes erforderlich ist,
müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder
Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden
Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen
Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten
müssen.
Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
§ 43. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,
Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben
oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder
verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von
Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur
schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch
Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch
außerhalb der im § 42 Abs. 2, 5 und 6 angeführten
Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffsstellen verdeckt oder
verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht
mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder
Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt
sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm
Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht
gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm²
genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine
Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst
glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu
verwenden.
(3) Die Verkleidung muss ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten,
die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den
zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an
die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter
Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 42 unmittelbar vor der
Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion
der Betriebseinrichtungen, sonstiger mechanischer Einrichtungen und
Betriebsmittel einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand
von der Gefahrenstelle angebracht sein, dass diese nicht erreicht werden
kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus
genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt
sein. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie bei der Arbeit
möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar
sein. Diese Schutzeinrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet
sein, dass Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering
sind.
(5) Schutzeinrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und
beschaffen sein, dass die Sicherheitsabstände nach § 42
berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material,
wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur
Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder
Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen,
müssen beweglich ausgeführt sein. Diese Verkleidungen und Verdeckungen
müssen so beschaffen sein, dass:
1. sie sich entweder nur bei stillstehender Maschine öffnen lassen,
oder
2. das Öffnen der Verkleidung oder Verdeckung die Maschine bzw. den
Teil der Maschine zwangsläufig stillsetzt, wobei ein eventueller Gefahr
bringender Nachlauf der Maschine verhindert sein muss.
(7) Ein Ingangsetzen der Arbeitsmittel darf nur möglich sein, wenn die
beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen
für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und
angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen
bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn
dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes
unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes
Betätigen gesichert sein.
(8) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und
2 muss, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht
sein, dass diese Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen abgenommen
sind.
(9) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt
werden soll, zulässt, muss zwischen diesen Schutzeinrichtungen und der
Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens
150 mm frei bleiben.
(10) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann
vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen,
versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder
Transmissionsräumen, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen
durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist,
dass Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht
gefährdet werden.
Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 44. (1) Quetsch- und Scherstellen an Arbeitsmitteln
müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch
sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder
Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren
gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie
Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf
Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen
gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen,
wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben,
Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile
verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht
erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht
länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres
Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt
oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen,
wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder
zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum
Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet,
verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen
und dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen-
und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise
geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des
gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten
Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen
Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche
Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit
vorstehenden Teilen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare
Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter
dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die
Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand
solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist
§ 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann
vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen,
versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder
Transmissionsräumen, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen
durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist,
dass Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht
gefährdet werden.
Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder
Werkstücke
§ 45. (1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der
Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder
Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die
Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen
bilden, müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen
Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige
Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten,
die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden
müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Verdeckungen,
Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige
Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder
Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu
gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie
Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung
oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.
(3) Für die Sicherung des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes von
Sägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht
benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt
ist.
(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von
Schneidemaschinen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden
nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt ist.
(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von
Buschrodekreissägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum
Schneiden nicht benützte Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die
Verkleidung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich
mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes
erstrecken.
(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen
sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch
dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert ist, aus der
Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn
sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden;
hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren
berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen,
Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass
sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur
möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und
Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit
Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen,
Verkleidungen und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur
Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt
erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes
Betätigen gesichert sein.
(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von
höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens
5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche
mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens
6 kg ist eine dem Abs. 6 entsprechende Gestaltung der beweglichen
Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen für die Lauftrommel der
Zentrifuge (Deckel) nicht erforderlich.
(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein,
dass beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch
Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen Gefahr bringendes
Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen stillgesetzt sind;
erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen Gefahr
bringendes Berühren gesichert sein.
(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten, nicht
unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei
zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig
befestigt sein.
(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den Arbeitsvorgang
entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch
Gefahren für die Dienstnehmer entstehen, müssen die Arbeitsmittel
soweit als möglich mit Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder
sonstigen Schutzeinrichtungen, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen
oder Rückschlagsicherungen ausgestattet sein. Wenn bei der Bearbeitung von
Werkstücken Teile weggeschleudert werden, die zu einer Gefährdung von
Dienstnehmern führen können und Verdeckungen und Verkleidungen aus
technischen Gründen nicht möglich sind, sind andere Maßnahmen
wie Umwehrungen oder räumliche Trennung zu treffen.
(11) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren,
Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von
Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit
einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer
aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen für sich allein
durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei
Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor
als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art
muss das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete
Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Arbeitsmittel, die zu einer gemeinsamen
Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können
Arbeitsmittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie
überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1
müssen vom Arbeitsplatz der die Arbeitsmittel bedienenden Dienstnehmer
leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so
angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, dass ein unbeabsichtigtes
Betätigen vermieden ist.
(3) Bei Arbeitsmitteln muss deutlich angegeben sein, in welcher
Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein-
oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Arbeitsmittel ein- oder
ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer entstehen
können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die
den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen
müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und
gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie
leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln
oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die
Ausgangsstellung darf ein Anlaufen des Arbeitsmittels nicht erfolgen.
Not-Aus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere
Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich
unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei
Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere
Arbeitsmittel ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an
diesen Arbeitsmitteln während des Betriebes nicht erforderlich ist und
diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinander greifende
Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muss jedoch
überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht
erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie
Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten
Arbeitsmitteln muss eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen
vorhanden sein. Besitzen solche Arbeitsmittel zentrale Stellen, von denen aus
sie überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden
können, muss jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung
vorhanden sein. Wenn durch den Anlauf eines größeren,
unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr
für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen kann, ist eine
optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des
Arbeitsmittels zu warnen.
(7) Arbeitsmittel, die für die Bedienung durch mehrere Personen
eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch
Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher
Arbeitsmittel von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein,
wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt
werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen
angezeigt werden kann, dass ein Einschalten gefahrlos möglich
ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Arbeitsmitteln nach den Abs. 5 bis 7
müssen so ausgebildet sein, dass ein Einschalten erst nach Entriegeln der
betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und
erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Arbeitsmittel muss durch ein
akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal,
angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen
Schutzeinrichtungen nicht unwirksam werden und Gefahr bringende Werkzeug- und
Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
(10) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden,
müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden
können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig
ausschalten.
(11) Bewegungen von Arbeitsmitteln oder Teilen von Arbeitsmitteln, die
betriebsmäßig durch selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen
(Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei Ausfall dieser
Vorrichtungen Gefahren für Dienstnehmer entstehen können, durch
zusätzliche, selbsttätig wirkende Vorrichtungen (Notendschalter)
ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch abgebremst werden. Ein
Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser zusätzlichen, selbsttätig
wirkenden Vorrichtungen darf nur von Hand aus möglich sein.
Standplätze, Aufstiege
§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze,
bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist,
müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie
standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz
aus mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert
sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute
Ladebordwände.
(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste
Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht
ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über
dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von
selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal
70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen
darf nicht mehr als 30 cm betragen.
(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder
Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und
fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist
insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine
ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie
auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten.
Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß-
oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im
Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel,
aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche
Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen
sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
Feuerungsanlagen
§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet
sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen
möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei
Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen,
wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter
eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten
Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme
des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes
und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen,
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt
werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich
und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden
können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen,
sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen,
wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen
sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen
der Sicherungen Dienstnehmer nicht gefährdet werden.
Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen
sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden
können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während
des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.
Leitungen und Armaturen
§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren
Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können,
müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert
sein.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen
verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche
absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren
Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und
Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen
Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend
widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muss der höchstzulässige
Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen
oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Dienstnehmern eintreten
kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst
erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet
sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen
erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Dienstnehmern
eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen
die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein
verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit
zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen
sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und
Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Dienstnehmer durch
austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern,
muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine
falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer
elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen
führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung
dieser Aufladung getroffen sein.
Behälter
§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu
erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen
genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter
sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen
ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen
zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen
zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden
sein, so dass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen
werden können.
(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den
notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit
Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen
müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der
Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher
Arbeitsstoffe ansammeln können, darf nicht weniger als 60 cm betragen,
Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten
Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen
eine lichte Weite von mindestens 45 cm aufweisen. Vor senkrechten
Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe
von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein
freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie
Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen,
erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher
ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher
müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand-
oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen müssen so
angeordnet sein, dass besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im
Inneren des Behälters überprüft werden können. Einbauten
dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von
Personen nicht behindern.
(3) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit
Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder
Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen
für diese Einrichtungen besitzen.
(4) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 3 müssen im Blickfeld der
Dienstnehmer, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder
beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein
sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht
gereinigt werden können.
(5) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer
elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen
führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung
dieser Aufladung getroffen sein.
(6) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem
Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher
Weise reagieren kann.
Silos und Bunker für Schüttgüter und
Gärfutter
§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen
unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so
ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet
und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen
kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel
gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden.
Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des
Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest
brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein. Silos bis zu einem
Füllvolumen von 2 m² dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien
ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem
Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren
Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein,
wenn:
1. die Silos im Freien aufgestellt sind,
2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden
können und
3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen
ausreichend ist, mindestens jedoch 5 m beträgt.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie
Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter
müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmer diese
Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das
Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang
muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen
werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmer
durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der
Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck
entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich
ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos
für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes
Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen
durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch
gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von
Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die
Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass
Dienstnehmer durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie
beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der
Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des
Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder
Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch
geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(8) Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:
1. Die Silotüren müssen nach Außen zu öffnen sein und
eine lichte Weite von mindestens 60 cm haben. Die Abstände der
Silotüren von Unterkante zu Unterkante dürfen nicht größer
als 1,50 m sein.
2. Bei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste
Entnahmeöffnung maximal 1,50 m über dem Siloboden angeordnet
werden.
3. Auf dem Silo ist deutlich und dauerhaft eine Warnaufschrift, die auf
die Erstickungsgefahr beim Betreten des Silos hinweist, anzubringen.
4. Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m muss
bei einem Hochsilo mit Decke am Außenrand sowie um die Deckenluke eine
stabile und witterungsbeständige Umwehrung (Geländer mit Mittelwehr)
vorhanden sein.
5. Für Gärfuttersilos, in welchen die Silage durch Zugabe von
CO2 haltbar gemacht werden kann, gilt:
a) Die Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein
Hineingreifen nicht möglich ist.
b) Der Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon und die Entnahmeschnecke
befindet, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine
Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.
(9) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker
für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie
möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker
für Schüttgüter anzuwenden.
Gülle- und Jauchegruben
§ 52. (1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit
einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (zB
stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die
Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau
liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer
versperrbaren Türe auszustatten. Im Bereich der Türe ist eine
Aufstiegshilfe, die bis zur Grubensohle reicht, anzuordnen. Deren Anhaltestange
muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest
montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung
ist anzubringen.
(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecke mit mehr als 50
m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs-
bzw. Einstiegsöffnungen von mindestens 60 cm mal 60 cm
vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, die der Tragkraft der Decke
entsprechen (zB Stahlbetondeckel, Stahlgitter, Stahlbleche,
zusammenhängende Holzpfosten) zu versehen. Im geöffneten Zustand ist
eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer und Abdeckgitter)
für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten
Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge, 45°
Bogen) auszustatten.
(4) Zur Verringerung der Schadgasbildung ist die Gülle in
Güllegruben unter Stallungen entsprechend zu behandeln (zB
regelmäßiges Umpumpen).
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
oder Dienstnehmern
§ 53. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und
kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:
1. Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu
einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN
0,05 m/s nicht überschreiten.
2. Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen
Einrichtungen, wie zB 6 cm hohe Radabweiser, durch die ein seitliches
Überfahren der Holme vermieden wird, besitzen.
3. Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels
oder bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein
unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches
erfolgt.
4. Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und
kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne
Selbsthaltung ausgeführt sein.
5. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der
gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.
6. An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen
müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb
notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar
angegeben sein.
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt
Folgendes:
1. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch
Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein.
Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.
Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer
Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht
vollflächig verkleidet sind.
2. Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von
Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m
betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht
nach aussen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen
gesichert sein.
3. Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche
Dienstnehmer durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser
mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.
4. Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf
Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden
Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar
angegeben sein.
5. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine
Warnmarkierung gekennzeichnet sein.
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich
zu Abs. 2:
1. Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus
erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr
besteht, dass Dienstnehmer beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes
Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m
hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.
2. Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein,
dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann
durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die
Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
3. Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein,
dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens
0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden
Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens
zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des
Korbes besteht.
4. Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes
müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die
Standsicherheit gewährleistet ist.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu
Abs. 2:
1. Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen
deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem
Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss
für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender
Personen auftreten können, ausgelegt sein.
2. Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer
umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch
beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein
gefahrloses Anhalten der Dienstnehmer an der Brustwehr möglich
ist.
3. Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb
für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.
4. Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für
Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in
einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der
Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht
überschreiten.
5. Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe
für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit
eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen
muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung
von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
6. Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem
1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und
eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader (§ 22
Abs. 5) gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
1. Es darf dafür nur ein Frontlader verwendet werden, bei dem
gewährleistet ist, dass sich der Arbeitskorb in jeder Position in
waagrechter Stellung befindet (zB durch mechanische
Parallelführung).
2. Ein unbeabsichtigtes Kippen des Arbeitskorbes muss durch die
Verriegelung des Stellteiles, das den Kippvorgang steuert, oder durch eine
andere technische Lösung verhindert sein (zB durch Abkuppeln oder Absperren
der Hydraulik für die Kippbewegung).
3. Der Arbeitskorb muss am Frontlader so befestigt sein, dass ein
Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann
durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die
Befestigung muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die
Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
4. Wenn die Gefahr besteht, dass Dienstnehmer beim Heben des Arbeitskorbes
gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, muss der Arbeitskorb einen
mindestens 1,75 m hohen und mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen
aufweisen.
5. Die nach Z 2 bis 4 für die jeweiligen Arbeitsmittel konkret
zu befolgenden Sicherheitsmaßnahmen sind in die Betriebsanweisung
gemäß § 23 Abs. 2 aufzunehmen.
6. Bei Versagen der Hydraulik (zB Schlauch- oder Rohrbruch) darf die
Senkgeschwindigkeit 0,5 m/s nicht übersteigen und darf ein Kippen des
Arbeitskorbes nicht erfolgen.
Beschaffenheit von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln
§ 54. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit
mitfahrenden Dienstnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die
Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der
folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um
mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
2. durch eine Einrichtung, die Gewähr leistet, dass ein ausreichender
Freiraum um die mitfahrenden Dienstnehmer erhalten bleibt, sofern die
Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des
Arbeitsmittels sein. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer bei einem
Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden
gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des
Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen. Schutzeinrichtungen nach
Abs. 1 sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der
Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des
Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
(3) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern sind mit einer der folgenden
Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmer bei
Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
2. Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems
oder
3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem
Rückhaltesystem.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen
konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen
auszuschließen ist.
(5) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern müssen
so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmer
während des Transportes möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere
für die Risiken eines Kontaktes der Dienstnehmer mit Rädern oder
Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze
müssen so angeordnet sein, dass die Lenker bei Zusammenstößen
geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen
gleitsicher sein.
(6) Wenn die Gefahr besteht, dass Lenker oder mitfahrende Dienstnehmer ein
bei einem Überrollen oder Kippen zwischen Teilen des selbstfahrenden
Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, so ist ein Rückhaltesystem
für die Lenker bzw. die mitfahrenden Dienstnehmer einzubauen.
(7) Selbstfahrende Arbeitsmittel, bei denen die direkte Sicht des Fahrers
nicht ausreicht, um die Sicherheit von Dienstnehmern zu gewährleisten,
müssen mit Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht ausgestattet
werden.
(8) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die
ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt
sind, müssen sich, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder
Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das
Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften
ausgerüstet sein.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften
unterliegen, müssen über eine feststellbare Bremseinrichtung sowie
eine akustische Warnvorrichtung verfügen. Selbstfahrende Arbeitsmittel,
ausgenommen schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen
über eine geeignete Lenkvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit
der Dienstnehmer erfordert, sind sie überdies mit einer leicht
zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung
auszustatten. Bei Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen
müssen sie überdies über eine Einrichtung zur Ausleuchtung der
Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der
Fahrzeuge erkennen lassen.
(10) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer nur
ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden
sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer auf kurzen Fahrtstrecken mitgenommen,
müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden
sein.
(11) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand, muss bei Verlassen
des Lenkerstandes der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen
werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim
Wiederbetreten des Lenkerstandes darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht
selbstständig einschalten.
(12) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit
Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei
gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert
werden, wie beispielsweise durch Puffer.
(13) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von
Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise Kardanwellen, zwischen
selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder
Anhängern Dienstnehmer gefährdet werden können, so sind diese
Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten (zB Rutschkupplung), dass
ein Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird. Wenn
dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete
Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmer
zu verhindern.
(14) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und
dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, sind
Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
(15) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten,
wie Hubstapler, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für
verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen von
Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(16) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung
wie Hubstapler, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch
zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste
Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne
Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker beim
Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der
Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(17) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer
Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch
anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren. Wenn
ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen
mit Dienstnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind
sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen
auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende
Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die
gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie
zB Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren.
(18) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen
Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(19) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von
Einzellasten gilt § 145 Abs. 1 bis 5 der
Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004.
Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55. (1) Für das Bewegen von Toren müssen
außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei
Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt
werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine
Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben
öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die
verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie
bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder
hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb
eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des
Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen
für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung
ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der
Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne
Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere
Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder
Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung
von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering
ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(3) Automatische Türen und Tore müssen durch
Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder
Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder
Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür-
oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch
keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen
im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen
sein.
Beschaffenheit von Fahrtreppen und
Fahrsteigen
§ 56. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so
ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie
müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der
gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall
sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die
Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen. Rolltreppen und Fahrsteige
müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine
Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten
werden.
(2) An jedem Ende von Rolltreppen und Fahrsteigen muss eine leicht
zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht
sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein
muss.
Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder
Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem
eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten
und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen
dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des
Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale
Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei
Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die
Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete,
nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und
maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des
Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss
bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent
magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
Beschaffenheit von Pressen und Stanzen
§ 58. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart
ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen
einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer
Betätigung der Einrückvorrichtung haben
(Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen
Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung
umschalten lassen.
Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem
Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die
eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht
eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein
Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen
Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden
können.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die
vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen,
sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn
sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung
befindet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für
Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der
Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden.
Beschaffenheit von Geräten für autogenes
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60. (1) Für Geräte für autogenes
Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag,
Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem
Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden
sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch
für Versorgung mit Sauerstoff.
2. Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den
Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
3. Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch
zu erden.
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu
Abs. 1 Folgendes:
1. Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und
Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und
verteilt werden.
2. Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt
sein.
Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem
Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999,
BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem
24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem
ÖNORM-Zeichen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 62. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und
Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 63. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie
89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13,
geändert durch die Richtlinien 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30.
12. 1995, S. 28, und 2001/45/EG, ABl. Nr. L 195 vom 19. 07. 2001, S.
46, umgesetzt.
Übergangsbestimmungen und
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Silos für Gärfutter gemäß § 51
Abs. 8, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden
und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 8
Z 1, Z 2 oder Z 5 lit. b. entspricht, dürfen weiterhin
genutzt werden.
(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als
zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfallen in der Land- und
forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 27/2003:
§ 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 12 und 14 bis
17 samt Überschrift, die §§ 4 und 5 samt Überschriften,
§ 16 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 4“
samt der Überschrift „Lagerungen“, § 18 samt
Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 6“ samt der
Überschrift „Brandschutzmaßnahmen“, § 22 samt
Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 7“ samt der
Überschrift „Sanitäre Vorkehrungen und sonstige
Einrichtungen“, die Bezeichnungen „2. Teil“ und
„Abschnitt 8“ samt der Überschrift „Gemeinsame
Bestimmungen“, die §§ 28 bis 30 samt Überschriften,
die Bezeichnung „Abschnitt 9“ samt der Überschrift
„Kraftmaschinen“, die §§ 31 und 32 samt
Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 10“ samt der
Überschrift „Transmissionsanlagen“, die §§ 33
bis 36 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 11“
samt der Überschrift „Arbeitsmaschinen und sonstige
Betriebseinrichtungen“, die §§ 37 bis 39 samt
Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 12“ samt der
Überschrift „Besondere Bestimmungen über
Arbeitsmaschinen“, die §§ 40 bis 54 samt
Überschriften, die Bezeichnungen „Artikel III“ und
„Abschnitt 13“ sowie § 55 samt
Überschrift.
Der Landeshauptmann:
i. V. Laska
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
1. Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen –
Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
a) Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl.
Nr. 44/1994,
b) Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 275/2004,
c) Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl.
Nr. 307/1994,
d) Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl.
Nr. 308/1994,
e) Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl.
Nr. 388/1994,
f) Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl.
Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 234/2004,
g) Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl.
Nr. 51/1995,
h) II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 –
ASV 1996, BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 117/2004,
i) Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000,
j) Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II
Nr. 426/1999,
k) Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II
Nr. 291/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 496/2003,
l) Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II
Nr. 202/2002.
2. Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen –
Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
a) Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln
– ABV, BGBl. Nr. 353/1995,
b) Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO,
BGBl. II Nr. 361/1998.
Anlage 2
1. Sicherheitsabstände gemäß
§ 42 Abs. 3
______________________________________________________________
______________________________________________________________
2. Sicherheitsabstände gemäß
§ 42 Abs. 4
3. Sicherheitsabstände gemäß
§ 42 Abs. 5
4. Sicherheitsabstände gemäß
§ 42 Abs. 6
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