Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 29. März 2005 | 15. Stück |
15. Gesetz: | Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG |
15.
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz –
WWPG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ziele des Gesetzes
2. Abschnitt
Stellung der Bewohner
§ 4 Rechte der Bewohner
§ 5 Sicherstellung der Rechte der Bewohner
§ 6 Beendigung des Heimaufenthalts
3. Abschnitt
Pflichten der Heimträger
§ 7 Betriebs- und Leistungsbeschreibung
§ 8 Heimordnung
§ 9 Personalausstattung
§ 10 Direktion
§ 11 Pflegedienstleiter
§ 12 Medizinische Betreuung
§ 13 Medizinischer Verantwortlicher
§ 14 Hygienefachkraft
§ 15 Sicherheitsbeauftragter
§ 16 Baulich – technische Ausstattung
§ 17 Dokumentation
§ 18 Qualitätsarbeit
§ 19 Statistikbericht
§ 20 Fortbildungen, Weiterbildungen und Supervision des
Personals
§ 21 Arzneimittelvorrat
§ 22 Aufnahme, Änderung oder Einstellung des
Betriebes
§ 23 Änderung des Heimträgers
§ 24 Bewilligung innovativer Modelle und Projekte
4. Abschnitt
Betriebspflichten
§ 25 Verschwiegenheitspflicht
§ 26 Datenschutz
§ 27 Verbot der Annahme von Vermögen
5. Abschnitt
Kontrollbestimmungen
§ 28 Aufsicht
§ 29 Heimkommission
§ 30 Verordnungsermächtigung
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 31 Strafbestimmungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 In- und Außer-Kraft-Treten
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 1. Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens drei
Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf
gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1. Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf;
2. Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und
Pflegebedarf;
3. Pflegestationen.
(2) Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an. Sie
sind den Pflegeheimen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. die Pflege von Angehörigen im Familienkreis;
2. Einrichtungen, die keine Wohnmöglichkeiten anbieten;
3. Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten;
4. Einrichtungen, deren Betrieb durch
a) das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für
Wien Nr. 23,
b) das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990, LGBl.
für Wien Nr. 36,
c) das Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien
Nr. 16/1986,
jeweils in der geltenden Fassung geregelt wird;
5. Einrichtungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl.
für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung.
Ziele des Gesetzes
§ 3. Ziele des Gesetzes sind:
1. Gewährleistung der angemessenen Betreuung und im Bedarfsfall der
angemessenen Pflege der in Wohn- und Pflegeheimen aufgenommenen Personen
(Bewohner);
2. Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität,
Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner;
3. Schutz vor Beeinträchtigung der persönlichen, physischen,
psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Bedürfnisse der
Bewohner;
4. Sicherstellung der personellen und ausstattungsmäßigen
Strukturen der Heime;
5. Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer
Frauen und älterer Männer.
2. ABSCHNITT
Stellung der Bewohner
Rechte der Bewohner
§ 4. (1) Der Heimträger hat unter
Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten zum Schutz
der Bewohner vorzusorgen, dass die Rechte der Bewohner beachtet und gewahrt
werden und durch geeignete Maßnahmen und Angebote sicherzustellen, dass
den Bewohnern die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.
(2) Die Bewohner haben insbesondere folgende Rechte:
1. Recht auf respektvolle, fachgerechte und an aktuellen Standards
ausgerichtete Betreuung und Pflege einschließlich Organisation von
Hilfsmitteln (wie etwa Rollstühle, Gehbehelfe) bei physischer
Beeinträchtigung;
2. im Sinne freier Arztwahl, freier Therapiewahl und adäquater
Schmerzbehandlung Recht auf ärztliche Versorgung durch jederzeitige
Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe entweder durch zur Verfügung stellen
von Ärzten des Heimes oder durch Vermittlung von Ärzten;
3. Recht auf funktionserhaltende, funktionsfördernde und
reintegrierende Maßnahmen entweder durch zur Verfügung stellen von
Therapeuten oder durch Vermittlung von Therapeuten;
4. Recht auf bedarfsgerechte Ernährung oder Diät sowie
erforderlichenfalls auf Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme;
5. Recht auf ausreichende und kostenlose
Flüssigkeitszufuhr;
6. Recht auf Mahl- und Ruhezeiten, die den allgemein üblichen
Lebensverhältnissen entsprechen;
7. Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen,
die Bewohnerin oder den Bewohner betreffenden Belangen zu verständigen
ist;
8. Recht auf Einsichtnahme in die Dokumentation nach § 17 und
auf Ausfertigung von Kopien;
9. Recht auf Organisation der Tagesabläufe entsprechend den
Bedürfnissen und Möglichkeiten der Bewohner;
10. Recht auf höflichen Umgang, auf Anerkennung der Würde und
Persönlichkeit;
11. Recht auf Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen
älterer Frauen und älterer Männer;
12. Recht auf Berücksichtigung kultureller Bedürfnisse und
religiöse Betreuung;
13. Recht auf psychische Unterstützung;
14. Recht auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre, auch in
Mehrbettzimmern;
15. Recht auf Tragen privater Kleidung, sofern die Erbringung von
Pflegeleistungen dem Tragen privater Kleidung nicht entgegensteht;
16. Recht auf Verwendung von im persönlichen Gebrauch stehenden
Gegenständen, sofern es die Heimstruktur ermöglicht;
17. Recht auf jederzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewohnerservicestelle
(bei Heimen für mehr als 50 Bewohner) und der Wiener
Patientenanwaltschaft;
18. Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden bei der
Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner);
19. Recht auf Abhaltung von Bewohnerversammlungen und Wahlen von
Bewohnervertretern (bei Heimen ab 50 Personen);
20. Recht auf angemessenen Kontakt zur Außenwelt,
insbesondere:
a) Recht auf jederzeitigen Empfang von Besuchen unter Rücksichtnahme
auf die anderen Bewohner und den Heimbetrieb,
b) Recht auf Zugang zu einem Telefon,
c) Recht auf Verteilung und Abfertigung der Postsendungen der Bewohner,
wenn die Bewohner die Verteilung und Abfertigung der Postsendungen nicht selbst
vornehmen können,
d) Recht auf jederzeitigen Ausgang unter Rücksichtnahme auf die
anderen Bewohner und den Heimbetrieb;
21. Recht auf Sterben in Würde.
(3) Der Heimträger hat die Bewohner und deren Vertrauenspersonen
über die in Abs. 2 angeführten Rechte und deren Durchsetzung im
Heim nachweislich schriftlich zu informieren.
(4) Der Heimträger hat die Bewohner und deren Vertrauenspersonen
über die Möglichkeit des Vorbringens ihrer Anliegen, Beschwerden oder
Wünsche bei der Wiener Patientenanwaltschaft nachweislich schriftlich zu
informieren.
Sicherstellung der Rechte der Bewohner
§ 5. (1) Träger von Heimen für mehr als 50
Bewohner haben zur Sicherstellung der Rechte der Bewohner eine
Bewohnerservicestelle einzurichten. Mit der Führung der
Bewohnerservicestelle ist eine mit dem Heimbetrieb vertraute Person zu
beauftragen. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung
sicherzustellen. Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Direktion betraute
Person und deren Stellvertreter dürfen der Bewohnerservicestelle nicht
angehören. Ein Heimträger, der mehrere Heime betreibt, kann eine
Person mit der Führung mehrerer Bewohnerservicestellen
beauftragen.
(2) Die Bewohner und deren Vertrauenspersonen sind vom Heimträger
über die Einrichtung der Bewohnerservicestelle und deren Aufgaben
nachweislich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bewohnerservicestelle hat die Anregungen und Beschwerden der
Bewohner oder deren Vertrauenspersonen entgegenzunehmen, die Bewohner oder deren
Vertrauenspersonen zu beraten und gegebenenfalls an die zuständige Stelle
weiterzuleiten. Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Direktion betraute
Person hat sich zumindest monatlich bei der Bewohnerservicestelle über die
Anliegen der Bewohner zu informieren. Der Heimträger hat der mit der
Führung der Bewohnerservicestelle beauftragten Person und ihrem Vertreter
die dafür erforderliche Zeit einzuräumen.
(4) Bei Verstößen gegen die Rechte der Bewohner hat die
Bewohnerservicestelle den Heimträger und die Direktion unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und auf die Beseitigung der festgestellten
Unzulänglichkeiten hinzuwirken. Wird dem in angemessener Frist nicht
entsprochen, kann sich die Bewohnerservicestelle an die Wiener
Patientenanwaltschaft wenden.
(5) Um die Mitwirkung der Bewohner bei allen Angelegenheiten, welche die
Rechte der Bewohner betreffen, zu gewährleisten, hat der Heimträger zu
ermöglichen, dass in geheimer Wahl in einem Heim für jeweils 50
Bewohner eine Bewohnervertreterin oder ein Bewohnervertreter aus dem Kreis der
Bewohner für zwei Jahre gewählt wird. Jede Bewohnerin und jeder
Bewohner ist zur Wahl der Bewohnervertreterin oder des Bewohnervertreters
berechtigt und darf als Bewohnervertreterin oder Bewohnervertreter gewählt
werden. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann die Wahl zur Bewohnervertreterin
oder zum Bewohnervertreter ablehnen.
(6) Der Heimträger hat die Bewohnervertreter über alle
Angelegenheiten zu informieren, welche die Rechte der Bewohner betreffen. Der
Heimträger hat die Bewohnervertreter in Angelegenheiten, welche die Rechte
der Bewohner betreffen, anzuhören.
(7) In jedem Heim hat ein Vertreter der bei der Wiener
Patientenanwaltschaft eingerichteten Heimkommission regelmäßig
Sprechtage abzuhalten, bei denen die Bewohner oder deren Vertrauenspersonen die
Gelegenheit haben Anliegen, Beschwerden oder Wünsche
vorzubringen.
Beendigung des Heimaufenthalts
§ 6. Kann sich eine Bewohnerin oder ein Bewohner bei
Beendigung des Heimaufenthalts nicht selbst versorgen und ist auch keine andere
Betreuung und Pflege sichergestellt, hat sich der Heimträger, nachdem er
von der beabsichtigten Beendigung des Heimaufenthalts Kenntnis erlangt hat,
umgehend an den nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
zuständigen Sozialhilfeträger zu wenden, der die Bewohnerin oder den
Bewohner über die Angebote der weiteren Betreuung und Pflege zu informieren
und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zu setzen hat.
3. ABSCHNITT
Pflichten der Heimträger
Betriebs- und Leistungsbeschreibung
§ 7. (1) Der Heimträger hat die Struktur und den
Aufgabenbereich des Heimes in einer Betriebs- und Leistungsbeschreibung
schriftlich festzulegen.
(2) In der Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist jedenfalls
anzugeben:
1. Heimträger;
2. Art und Zweckwidmung des Heimes;
3. Grad der Pflegebedürftigkeit der für die Aufnahme in Betracht
kommenden Personen;
4. Voraussetzungen für die Aufnahme von Personen, die eine physische
oder psychische Beeinträchtigung aufweisen;
5. Standards der Betreuung und Pflege sowie der medizinischen
Betreuung;
6. pflegerisches, medizinisches, therapeutisches, psychologisches und
psychotherapeutisches Leistungsangebot;
7. Ausstattung des Heimes, insbesondere der Wohn- und
Pflegeeinheiten;
8. Bettenanzahl und deren Aufteilung auf die einzelnen Wohn- und
Pflegeeinheiten;
9. Maßnahmen der Qualitätsarbeit.
(3) Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist den Bewohnern im Zuge ihrer
Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar
anzuschlagen oder als Broschüre aufzulegen.
(4) Bei wesentlichen Änderungen ist die Betriebs- und
Leistungsbeschreibung anzupassen. Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist im
Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach
§ 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträgers bereit zu halten.
(5) Der Heimträger hat die Betriebs- und Leistungsbeschreibung und
jede wesentliche Änderung derselben zum Zweck der öffentlichen
Einsichtnahme auf seiner Homepage zu veröffentlichen, sofern er über
eine solche verfügt. Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung und jede
wesentliche Änderung derselben ist jedenfalls vom Heimträger in einer
für die Allgemeinheit zugänglichen Weise zur Einsicht bereit zu
halten.
Heimordnung
§ 8. (1) Der Heimträger hat die Regelungen über
den inneren Betrieb des Heimes in einer Heimordnung schriftlich
festzulegen.
(2) Die Heimordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über den Vorgang bei der Aufnahme und Beendigung des
Heimaufenthalts der Bewohner;
2. Bestimmungen über die internen Organisationsabläufe, die nach
den Bedürfnissen der Bewohnergemeinschaft auszurichten sind;
3. Bestimmungen über die Befugnisse der im Heim tätigen
Personen;
4. Bestimmungen über die Mitwirkung der Bewohner;
5. Bestimmungen über die Erreichbarkeit der Direktion und der
Pflegedienstleitung;
6. weitere für den zweckentsprechenden Betrieb des Heimes
erforderliche Bestimmungen.
(3) Die Heimordnung ist den Bewohnern bei ihrer Aufnahme zur Kenntnis zu
bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre
aufzulegen.
(4) Bei wesentlichen Änderungen ist die Heimordnung anzupassen. Die
Heimordnung ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des
Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.
(5) Der Heimträger hat die Heimordnung und jede wesentliche
Änderung derselben zum Zweck der öffentlichen Einsichtnahme auf seiner
Homepage zu veröffentlichen, sofern er über eine solche verfügt.
Die Heimordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist jedenfalls vom
Heimträger in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise zur
Einsicht bereit zu halten.
Personalausstattung
§ 9. (1) Der Heimträger hat unabhängig von
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass die
Dienstleistungen des Heimes von fachlich qualifizierten und befugten Personen in
ausreichender Anzahl erbracht werden, damit der Heimbetrieb entsprechend der
Struktur und dem Aufgabenbereich des Heimes erfolgt. Die fachlichen
Anforderungen an die im Heim tätigen Personen haben sich dabei an der
Struktur und am Aufgabenbereich des Heimes, an den Bedürfnissen der
Bewohner und am Erkenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren. Die notwendige
Anzahl an Pflegepersonal hat sich an der Anzahl der Bewohner unter Einbeziehung
des Grades ihrer Pflegebedürftigkeit zu bemessen.
(2) Der Heimträger hat ein Personalkonzept zu erstellen. Das
Personalkonzept hat sich an der Struktur und am Aufgabenbereich des Heimes zu
orientieren.
(3) Im Personalkonzept ist jedenfalls anzugeben:
1. Organisation der Direktion;
2. Organisation des Pflegedienstes;
3. Personalplan, der die Zahl, das zeitliche Ausmaß der Voll- und
Teilzeitbeschäftigung sowie die Funktionen und Qualifikationen aller im
Heim im Rahmen von Betreuung, Pflege und Therapie tätigen Personen
festlegt;
4. Stellenbeschreibungen für alle wesentlichen Funktionen im
Heim;
5. Personalentwicklungsmaßnahmen, die Art und Ausmaß der Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen regeln;
6. Angaben über Art und Ausmaß der berufsbegleitenden
Supervision.
(4) Bei wesentlichen Änderungen ist das Personalkonzept anzupassen.
Das Personalkonzept ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des
Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.
Direktion
§ 10. Der Heimträger hat eine fachlich und zur
Leitung geeignete Person zu bestellen, die für den gesamten Heimbetrieb
verantwortlich ist. Eine Person ist für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Direktion fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über
hinreichende betriebwirtschaftliche Kenntnisse verfügt, und zur Leitung
eines Heimes geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über
hinreichende Kenntnisse in der Organisation und Personalführung
verfügt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch eine
qualifizierte Person sicherzustellen.
Pflegedienstleitung
§ 11. (1) Der Träger eines Pflegeheimes hat eine
fachlich und zur Leitung geeignete Person zu bestellen, die für den
gesamten Pflegebereich verantwortlich ist. Eine Person ist für die
Pflegedienstleitung fachlich geeignet, wenn sie eine Angehörige des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist, und zur Leitung
geeignet, wenn sie durch entsprechende Weiterbildung über hinreichende
Kenntnisse in der Organisation und Personalführung verfügt. Für
den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch eine qualifizierte Person
sicherzustellen.
(2) Die Pflegedienstleitung hat ein pflegerisches Konzept über die
Gestaltung der Pflege zu erstellen, das folgende Angaben zu enthalten
hat:
1. Beschreibung der pflegerischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs-
und Leistungsbeschreibung;
2. Pflegeverständnis (Pflegeleitbild);
3. zugrunde gelegte Pflegemodelle und -konzepte;
4. Umsetzung der zugrunde gelegten Pflegemodelle und -konzepte;
5. Aufbau- und Ablauforganisation der Pflege.
(3) Bei wesentlichen Änderungen ist das pflegerische Konzept
anzupassen. Das pflegerische Konzept ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme
durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten. Das
pflegerische Konzept ist den Bewohnern bei der Aufnahme zur Kenntnis zu bringen
und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre
aufzulegen.
Medizinische Betreuung
§ 12. (1) Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom
Betreuungsbedarf der Bewohner die medizinische Betreuung durch Ärzte
sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Ärzte oder
durch rasche Erreichbarkeit von Ärzten erfolgen.
(2) Für den Fall, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner
unvorhergesehen und rasch ärztliche Hilfe benötigt, ist ein
Notfallprogramm zu erstellen. Das Notfallprogramm ist schriftlich festzulegen
und dem Personal nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Das Personal
ist in Bezug auf das Notfallprogramm zu schulen.
(3) Bei jeder Änderung der Erreichbarkeit rascher ärztlicher
Hilfe ist unverzüglich das Notfallprogramm zu ändern und dem Personal
nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Medizinischer Verantwortlicher
§ 13. (1) Der Heimträger hat einen zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt als medizinischen
Verantwortlichen zu bestellen. Der medizinische Verantwortliche hat ein
medizinisches und therapeutisches Konzept zu erstellen sowie
regelmäßig durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
das medizinische und therapeutische Konzept eingehalten wird.
(2) Im medizinischen Konzept ist anzugeben, wie die medizinische Betreuung
erfolgt. Das medizinische Konzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name des Arztes, der das Konzept erstellt hat, und dessen
Erreichbarkeit;
2. Beschreibung der medizinischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs-
und Leistungsbeschreibung;
3. Liste der niedergelassenen Ärzte in der Umgebung des Heimes und
deren Erreichbarkeit;
4. Liste der im Heim tätigen Ärzte, deren fachliche Ausbildung
und Erreichbarkeit, sofern im Heim Ärzte tätig sind;
5. Notfallprogramm nach § 12.
(3) Im therapeutischen Konzept ist anzugeben, wie die therapeutische
Versorgung durch Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
erfolgt. Das therapeutische Konzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name des Arztes, der das Konzept erstellt hat, und dessen
Erreichbarkeit;
2. Beschreibung der therapeutischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs-
und Leistungsbeschreibung;
3. Liste der niedergelassenen Therapeuten in der Umgebung des Heimes und
deren Erreichbarkeit;
4. Liste der im Heim tätigen Therapeuten, deren fachliche Ausbildung
und Erreichbarkeit, sofern im Heim Therapeuten tätig sind.
(4) Bei wesentlichen Änderungen ist das medizinische und
therapeutische Konzept anzupassen. Das medizinische und therapeutische Konzept
ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des
nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträgers bereit zu halten. Das medizinische und therapeutische
Konzept ist den Bewohnern bei der Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim
gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre
aufzulegen.
Hygienefachkraft
§ 14. (1) Der Heimträger hat zur Wahrung der Belange
der Hygiene eine fachlich geeignete Person als Hygienefachkraft zu bestellen.
Eine Person ist als Hygienefachkraft fachlich geeignet, wenn sie eine
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
ist. Das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit hat sich nach der
Größe und dem Leistungsangebot des Heimes zu richten.
(2) Die Hygienefachkraft hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung,
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung
dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die Hygienefachkraft
gemeinsam mit dem medizinischen Verantwortlichen einen Hygieneplan zu erstellen,
der Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von
Infektionen vorsieht.
(3) Der Hygieneplan ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch
Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu
halten.
Sicherheitsbeauftragter
§ 15. (1) Der Heimträger hat zur Wahrung der
technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der im Heim
verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen
sowie zur Wahrung des Brandschutzes eine fachlich geeignete Person zum
Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Eine Person ist als
Sicherheitsbeauftragter fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung
über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheit und
des Brandschutzes verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit
hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Heimes zu
richten.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte
und die technischen Einrichtungen des Heimes regelmäßig zu
überprüfen oder für Überprüfungen zu sorgen und
festgestellte Mängel zu beheben oder für deren Behebung zu sorgen. Das
zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den technischen
und sicherheitstechnischen Vorschriften zu richten.
(3) Der Sicherheitsbeauftragte hat alle Vorkehrungen zu treffen, damit das
Heim bei Brandgefahr unverzüglich geräumt werden kann und, sofern
erforderlich, für die Setzung von Maßnahmen zu sorgen, die der
Brandabschnittsbildung und der Sicherung der Fluchtwege dienen. Er hat weiters
eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan zu
erstellen.
(4) Die Dokumentationen über die Überprüfungen nach
Abs. 2 und die Brandschutzordnung einschließlich Räumungsplan
nach Abs. 3 sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des
Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.
Baulich – technische Ausstattung
§ 16. (1) Der Heimträger hat unabhängig von
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass bei der
Errichtung und Ausstattung von Heimen auf die Sicherstellung der
gesundheitlichen und sozialen Interessen sowie der individuellen
Bedürfnisse der Bewohner Bedacht genommen wird.
(2) Bei der Errichtung und Ausstattung von Heimen ist insbesondere zu
beachten, dass:
1. der Standort des Heimes unter möglichster Berücksichtigung
der Integration in die städtische Umwelt gewählt wird;
2. die Aufteilung der Räume in familiäre Strukturen
erfolgt;
3. die erforderliche Infrastruktur wie insbesondere Therapieräume,
Räume für Rehabilitationsangebote, Sozialräume,
Aufenthaltsräume und Räume für Dienstleistungen geschaffen
werden;
4. die für Größe und Ausstattung der Zimmer jeweils
geltenden Standards berücksichtigt werden;
5. grundsätzlich Einbettzimmer errichtet werden, wobei auch
Zweibettzimmer vorzusehen sind und für Personen, die entsprechende soziale
Kontakte wünschen, bis zu Vierbettzimmer vorgesehen werden können;
insgesamt ist auf eine ausgewogene Mischung zu achten.
Dokumentation
§ 17. (1) Der Heimträger hat über jede
Bewohnerin und jeden Bewohner eine Dokumentation zu führen. In die
Dokumentation sind die pflegerischen, medizinischen, therapeutischen und die zum
Wohl der Bewohnerin oder des Bewohners erforderlichen Maßnahmen
einzutragen. Überdies sind auch die weiteren für die Bewohnerin oder
den Bewohner wichtigen Tatsachen vom Heimträger oder vom pflegenden,
medizinischen und therapeutischen Personal festzuhalten.
(2) In der Dokumentation ist vom Heimträger oder vom pflegenden,
medizinischen und therapeutischen Personal jedenfalls anzugeben:
1. Name des Heimes;
2. Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum der Bewohnerin oder
des Bewohners;
3. Tag und Anlass der Aufnahme;
4. Name der Vertrauensperson oder eines allfälligen gesetzlichen
Vertreters und erforderliche Daten für eine Kontaktaufnahme;
5. Tag der Beendigung des Heimaufenthalts.
(3) In der Dokumentation über eine Bewohnerin oder einen Bewohner, der
betreut und gepflegt wird, ist vom Heimträger oder vom pflegenden,
medizinischen und therapeutischen Personal darüber hinaus jedenfalls
anzugeben:
1. hauptverantwortliche Pflegepersonen;
2. Angaben über den allgemeinen Gesundheitszustand;
3. Angaben zu den Aktivitäten des täglichen Lebens wie
insbesondere Angaben über Ernährung und Mobilität unter
Berücksichtigung der Biographie der Bewohnerin oder des
Bewohners;
4. Angaben über die Anamnese, die Diagnose und die
Therapie;
5. Angaben über die Ziele bei der Aufnahme und im weiteren
Verlauf;
6. Pflegemaßnahmen zur Erreichung dieser Ziele;
7. Angaben über allfällige Freiheitsbeschränkungen nach
§ 6 Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG, BGBl. I
Nr. 11/2004;
8. Angaben über die Einstufung nach einem Pflegegeldgesetz.
(4) Der Heimträger hat die Dokumentationen vertraulich zu führen
und derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihrer
Inhalte ausgeschlossen ist.
(5) Zur Sicherung der Zwecke nach Abs. 4 hat der Heimträger
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als organisatorische
Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten;
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
(6) Der Heimträger hat die Dokumentation über eine Bewohnerin
oder einen Bewohner zehn Jahre nach Beendigung des Heimaufenthalts
aufzubewahren.
Qualitätsarbeit
§ 18. (1) Der Heimträger hat im Rahmen der
Organisation Maßnahmen der Qualitätsarbeit vorzusehen. Die
Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten
Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und
regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität
ermöglichen.
(2) Der Heimträger hat die Voraussetzungen für interne
Maßnahmen der Qualitätsarbeit zu schaffen. Diese Maßnahmen
haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Die
Unterlagen über die gesetzten Maßnahmen in der Qualitätsarbeit
sind im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des
nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträgers bereit zu halten.
Statistikbericht
§ 19. (1) Der Heimträger hat dem Magistrat
jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres einen
Statistikbericht über das vorangegangene Betriebsjahr vorzulegen.
(2) Im Statistikbericht ist jedenfalls anzugeben:
1. Anzahl der Betreuungs- und Pflegeplätze zum Stichtag
31. Dezember des vorangegangenen Betriebsjahres;
2. Anzahl der Bewohner mit Angaben von Alter und Geschlecht sowie deren
Kostenträger zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen
Betriebsjahres;
3. Änderung der Anzahl der Bewohner zum Stichtag 31. Dezember
des vorangegangenen Betriebsjahres;
4. Personalplan nach § 9 Abs. 3 Z 3 zum Stichtag
31. Dezember des vorangegangenen Betriebsjahres;
5. Bericht über die gesetzten Maßnahmen in der
Qualitätsarbeit.
Fortbildung, Weiterbildung und Supervision des
Personals
§ 20. (1) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass
die notwendige Fort- und Weiterbildung des Personals gewährleistet
ist.
(2) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass eine berufsbegleitende
Supervision des zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personals
gewährleistet ist.
Arzneimittelvorrat
§ 21. Der Heimträger hat die für die erste
Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig
zu halten. Darüber hinaus kann der Heimträger die für einzelne
Bewohner notwendigen Arzneimittel vorrätig halten. Der gesamte
Arzneimittelvorrat ist fachgerecht zu verwahren.
Aufnahme, Änderung oder Einstellung des
Betriebes
§ 22. (1) Der Heimträger hat die Aufnahme, die
Erweiterung, die wesentliche Einschränkung des Betriebes, sonstige
wesentliche Änderungen wie insbesondere Änderung des
Leistungsangebotes und die Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate
vor der beabsichtigten Maßnahme dem Magistrat unter Anschluss der
erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen.
(2) Im Fall der Anzeige der Aufnahme des Betriebes sind vom Heimträger
folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Angaben über den Heimträger und der für ihn handelnden
Person;
2. Nachweis der Verlässlichkeit des Heimträgers und der für
ihn handelnden Person, sofern es sich dabei um natürliche Personen
handelt;
3. Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur
Benützung des Heimes;
4. maßstabgerechte Baupläne eines
Bausachverständigen;
5. Baubeschreibung;
6. Betriebs- und Leistungsbeschreibung;
7. Heimordnung;
8. Personalkonzept;
9. pflegerisches Konzept;
10. medizinisches und therapeutisches Konzept;
11. Prüfzertifikate von hiezu nach den Berufsvorschriften befugten
Personen hinsichtlich der medizinisch-technischen Geräte und technischen
Einrichtungen;
12. Nachweis über die Erstattung der baubehördlichen
Fertigstellungsanzeige.
(3) Im Fall der Anzeige der Erweiterung oder der wesentlichen
Einschränkung des Betriebes sowie sonstiger wesentlicher Änderungen
sind vom Heimträger in Verbindung mit der Anzeige jene Unterlagen
gemäß Abs. 2 vorzulegen, die für die Beurteilung der
beabsichtigten Maßnahme erforderlich sind.
(4) Im Fall der Einstellung oder der wesentlichen Einschränkung des
Betriebes hat der Heimträger dem Magistrat spätestens drei Monate vor
der beabsichtigten Einstellung oder Einschränkung des Betriebes schriftlich
anzuzeigen, wie die weitere Betreuung und Pflege der Bewohner erfolgt.
(5) Legt der Heimträger in Verbindung mit der Anzeige der Aufnahme
oder der Erweiterung des Betriebes oder der sonstigen wesentlichen Änderung
die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte
Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten
angemessenen Frist untersagen.
(6) Im Fall der Anzeige der Aufnahme, der Erweiterung, der wesentlichen
Einschränkung des Betriebes oder der sonstigen wesentlichen Änderung
hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der
vollständigen Unterlagen die Aufnahme, die Erweiterung, die wesentliche
Einschränkung des Betriebes oder die sonstige wesentliche Änderung zu
untersagen, wenn durch den Betrieb oder Weiterbetrieb des Heimes die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bestimmungen der Verordnung
gemäß § 30 nicht eingehalten werden.
(7) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten ab Einlangen der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme, die Erweiterung, die
wesentliche Einschränkung des Betriebes oder die sonstige wesentliche
Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der
Frist, dass die Aufnahme, die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung
des Betriebes oder die sonstige wesentliche Änderung nicht untersagt wird,
darf der Betrieb aufgenommen oder weitergeführt werden.
(8) Der Magistrat kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten ab
Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung
von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen,
organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen
Anforderungen unbedingt notwendig sind, zulassen.
(9) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 5, 6 und 8 kann Berufung
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
(10) Bescheide nach Abs. 5, 6 und 8, Erklärungen nach Abs. 7
sowie Berufungsvorentscheidungen und Bescheide der Berufungsbehörde sind
von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis
zu bringen.
Änderung des Heimträgers
§ 23. (1) Jede beabsichtigte Änderung des
Heimträgers ist dem Magistrat spätestens drei Monate vor der
Änderung schriftlich durch den bisherigen und den neuen Heimträger
anzuzeigen. Der Anzeige über die beabsichtigte Änderung des
Heimträgers sind entsprechende Nachweise des neuen Heimträgers
gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 beizulegen.
(2) Im Fall der Anzeige der Änderung des Heimträgers hat der
Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der
vollständigen Unterlagen die Änderung des Heimträgers zu
untersagen, wenn:
1. der neue Heimträger oder die für ihn handelnde Person nicht
verlässlich ist,
2. der neue Heimträger kein Eigentumsrecht oder sonstiges Recht zur
Benützung des Heimes hat.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 2 kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
(4) Bescheide nach Abs. 2 sowie Berufungsvorentscheidungen und
Bescheide der Berufungsbehörde sind von der Aufsichtsbehörde dem nach
§ 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
Bewilligung innovativer Modelle und
Projekte
§ 24. (1) Modelle innovativer Betriebskonzepte und
Projekte organisatorischer Neuentwicklungen in und unabhängig von
bestehenden Heimen, die eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes
bzw. der darauf beruhenden Verordnung darstellen, können vom Magistrat auf
Antrag mit Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und zeitlicher
Befristungen zugelassen werden, wenn durch Vorlage geeigneter und fundierter
Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz
gegebener Abweichungen von einzelnen seiner Vorgaben gleichermaßen
erreicht werden.
(2) Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1
herausstellen, dass die Vorschreibung weiterer Auflagen zur Erreichung der Ziele
dieses Gesetzes notwendig und geeignet ist, sind weitere Auflagen
vorzuschreiben.
(3) Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1
herausstellen, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht
erreicht werden und eine Erreichung dieser Ziele auch bei Vorschreibung weiterer
Auflagen nicht zu erwarten ist, ist die Bewilligung
zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide nach Abs. 1 bis 3 kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
(5) Bescheide nach Abs. 1 bis 3 sowie Berufungsvorentscheidungen und
Bescheide der Berufungsbehörde sind von der Aufsichtsbehörde dem nach
§ 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Bestimmungen über die Aufsicht gelten
sinngemäß.
4. ABSCHNITT
Betriebspflichten
Verschwiegenheitspflicht
§ 25. (1) Der Heimträger und die in einem Heim
tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Auskunftspflicht vorgesehen
ist;
2. Mitteilungen an Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden sowie an
die Wiener Patientenanwaltschaft zur Wahrnehmung der diesen Stellen
übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
3. der durch die Offenbarung der Tatsache Betroffene von der Geheimhaltung
entbunden hat;
4. die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz
höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der
Rechtspflege, der Entscheidung über Pflegegeld oder vergleichbare
Leistungen unbedingt erforderlich ist.
(3) Der Heimträger hat das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht
nachweislich schriftlich hinzuweisen.
Datenschutz
§ 26. (1) Im Fall der Aufnahme einer Person in ein Heim
nach einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt hat der Rechtsträger der
Krankenanstalt eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach § 38
Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG zum Zweck der
Führung der Dokumentation sowie der weiteren Betreuung und Pflege der
Bewohnerin oder des Bewohners kostenlos an den Heimträger auf dessen
Anfrage weiterzugeben, sofern der Heimträger diese Daten benötigt, um
seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachzukommen und die Bewohnerin oder
der Bewohner nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Heimträger zu
übergeben.
(2) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der nach Abs. 1
Betroffenen hat der Heimträger organisatorische Vorkehrungen unter
sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 5 zu
treffen.
Verbot der Annahme von Vermögen
§ 27. (1) Dem Heimträger und den im Heim tätigen
Personen ist es untersagt, von einer Bewohnerin oder einem Bewohner über
das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögen für sich oder
für Dritte anzunehmen.
(2) Dies gilt nicht für Zuwendungen, die mittels gerichtlich oder
notariell beglaubigter Dokumente für wohltätige oder
gemeinnützige Zwecke gewährt werden und für Zuwendungen von
geringem materiellen Wert.
5. ABSCHNITT
Kontrollbestimmungen
Aufsicht
§ 28. (1) Die Heime unterliegen der behördlichen
Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend
auszuüben, dass die Heime nach Führung und Ausstattung den
gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen und
sicherheitstechnischen Erfordernissen einer fachgerechten pflegerischen,
medizinischen und therapeutischen Betreuung zu entsprechen haben.
Unabhängig von sonstigen rechtlichen Regelungen muss der Betrieb eines
Heimes den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen der Verordnung
gemäß § 30 entsprechen.
(2) Der Magistrat hat den Betrieb eines Heimes im Fall einer Beschwerde
unverzüglich und darüber hinaus längstens in Abständen von
einem Jahr von Amts wegen zu überprüfen. In Ausübung seiner
Aufsicht ist der Magistrat jederzeit berechtigt mündliche Verhandlungen in
Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen, um insbesondere zu
prüfen, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 30
festgelegten Vorschriften entsprochen wird.
(3) Der Heimträger hat den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der
Aufsicht zu ermöglichen. Er hat ihnen jederzeit Zutritt zu den
Räumlichkeiten des Heimes zu gewähren, Kontrollen durchführen zu
lassen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Heimträger hat den
Organen des Magistrats vorzulegen:
1. Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass er seine
Informationspflichten gegenüber den Bewohnern und deren Vertrauenspersonen
erfüllt;
2. Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass er seine Pflichten nach
diesem Gesetz und nach der Verordnung gemäß § 30
einhält;
3. Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der im Heim
tätigen Personen ersichtlich ist.
Die Dokumentationen nach § 17 sind vom Heimträger den Organen des Magistrats ebenfalls vorzulegen, damit von ihnen geprüft werden kann, ob die Dokumentationen die erforderlichen Angaben enthalten und ob die Bewohner, die betreut und gepflegt werden, eine fachgerechte Betreuung erhalten. Der Heimträger hat einen ungehinderten Kontakt zwischen den Bewohnern und den Organen des Magistrats zuzulassen.
Die Dokumentationen nach § 17 sind vom Heimträger den Organen des Magistrats ebenfalls vorzulegen, damit von ihnen geprüft werden kann, ob die Dokumentationen die erforderlichen Angaben enthalten und ob die Bewohner, die betreut und gepflegt werden, eine fachgerechte Betreuung erhalten. Der Heimträger hat einen ungehinderten Kontakt zwischen den Bewohnern und den Organen des Magistrats zuzulassen.
(4) Werden bei der Überprüfung eines Heimes Mängel
festgestellt, hat der Magistrat dem Heimträger die Behebung der Mängel
unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(5) Der Magistrat kann jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß
vorschreiben, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen,
technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig
sind.
(6) Der Magistrat hat den Betrieb eines Heimes ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn:
1. schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu
deren Behebung der Heimträger nicht bereit ist;
2. schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach
Abs. 4 nicht behoben wurden;
3. eine für das Leben oder die Gesundheit der Bewohner derart
unmittelbar drohende Gefahr besteht, dass die Erteilung eines Auftrags nach
Abs. 4 oder die Vorschreibung von Auflagen nach Abs. 5 nicht
abgewartet werden kann.
(7) Ein nach Abs. 6 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn
auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von
Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der
Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(8) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 bis 7 kann Berufung an
den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
(9) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck
der Gewährung von sozialen Diensten sowie von Pflege in Heimen, die dem
Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, über das Vorliegen, die Art
und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten
Mängeln Auskunft zu erteilen.
(10) Bescheide nach Abs. 4 bis 7 sowie Berufungsvorentscheidungen und
Bescheide der Berufungsbehörde sind von der Aufsichtsbehörde dem nach
§ 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
Heimkommission
§ 29. (1) Zur Unterstützung des Magistrats bei seiner
Aufsicht und zu dessen Beratung in Heimangelegenheiten ist bei der Wiener
Patientenanwaltschaft eine Heimkommission einzurichten. Die Heimkommission hat
regelmäßig den Betreuungs- und Pflegestandard der Heime zu beurteilen
und dem Magistrat jährlich darüber zu berichten. In
grundsätzlichen Fragen der Betreuung und Pflege der Bewohner kann die
Heimkommission Empfehlungen abgeben und bei allen wichtigen, die Rechte und
Interessen der Bewohner betreffenden Angelegenheiten, Vorschläge zur
Förderung der Rechte und Interessen der Bewohner erstatten. Zur
Ausübung ihrer Aufgaben hat die Heimkommission das Recht zur Einsichtnahme
in die Dokumentationen nach § 17.
(2) Der Heimkommission haben jedenfalls anzugehören:
1. zwei Fachleute aus dem Pflegebereich,
2. zwei Vertreter der Heimträger,
3. ein Arzt sowie
4. eine auf Beschwerdemanagement in der Pflege spezialisierte
Person.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Wiener Patientenanwaltschaft zu bestellen. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Z 4 ist vom Sozialhilfeträger zu entsenden. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist ehrenamtlich.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Wiener Patientenanwaltschaft zu bestellen. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Z 4 ist vom Sozialhilfeträger zu entsenden. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Die Heimkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden. Die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters hat in
gleicher Weise zu erfolgen.
(4) Die Heimkommission ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden
regelmäßig, mindestens zweimal pro Jahr, einzuberufen. Überdies
ist die Heimkommission von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden auf Verlangen
von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen der
Heimkommission sind nicht öffentlich.
(5) Die Heimkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen,
die insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten hat:
1. Aufgaben der Heimkommission;
2. Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder;
3. Dauer der Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft;
4. Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der
Stellvertretung;
5. Funktionsperiode und vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden;
6. Einberufung, Teilnahme und Leitung der Sitzungen;
7. Beschlussfassung;
8. Verschwiegenheitspflicht;
9. Protokoll;
10. Geschäftsführung.
(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Besorgung der
Kanzleigeschäfte und die Vorbereitung der Sitzungen obliegt der Wiener
Patientenanwaltschaft.
Verordnungsermächtigung
§ 30. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
personelle und baulich-technische Mindeststandards für Einrichtungen nach
§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 festzulegen.
(2) Bei Festlegung der personellen Mindeststandards sind folgende
Grundsätze sicherzustellen:
1. Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet
sich nach der Anzahl der Bewohner und deren Betreuungs- und
Pflegebedarf.
2. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu
beurteilen.
3. Für das Pflegepersonal ist ein Personalschlüssel festzulegen,
wobei aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Bandbreite
vorgesehen werden kann. Die Höhe der Abweichung und die Gründe
für ihre Zulässigkeit sind in der Verordnung festzulegen.
(3) Die baulich-technischen Mindeststandards haben sich zu beziehen
auf:
1. Größe und Ausstattung der Heime;
2. Größe und Ausstattung der Wohneinheiten;
3. Infrastruktur und Verkehrswege.
6. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu
bestrafen, wer:
1. entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 den Organen des
Magistrats die Wahrnehmung der Aufsicht nicht ermöglicht;
2. entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 den Organen des
Magistrats den ungehinderten Kontakt mit den Bewohnern verwehrt;
3. einen Mangel nicht innerhalb der gemäß § 28
Abs. 4 gesetzten Frist behebt;
4. ein Heim trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß
§ 22 Abs. 5 oder 6, § 28 Abs. 6 oder
§ 32 Abs. 3 oder 6 betreibt;
5. eine gemäß § 22 Abs. 1 oder § 23
Abs. 1 anzeigepflichtige Maßnahme trotz rechtskräftiger
Untersagung gemäß § 22 Abs. 5 oder 6 oder
§ 23 Abs. 2 vornimmt;
6. ein von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichendes Modell oder
Projekt nach § 24 ohne Bewilligung des Magistrats gemäß
§ 24 Abs. 1 oder trotz rechtskräftiger Zurücknahme
dieser Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3
betreibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer
Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer:
1. der Verpflichtung zur Erstellung oder Änderung einer Betriebs- und
Leistungsbeschreibung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder 4
zuwiderhandelt;
2. der Verpflichtung zur Erstellung oder Änderung einer Heimordnung
gemäß § 8 Abs. 1 und 2 oder 4
zuwiderhandelt;
3. der Verpflichtung zur Erstellung oder Änderung eines
Personalkonzepts gemäß § 9 Abs. 2 und 3 oder 4
zuwiderhandelt;
4. die Anzeigepflichten nach § 22 Abs. 1 bis 3,
§ 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 oder 5
verletzt;
5. die in § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1,
2, 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8
Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 1 und 4, § 10,
§ 11, § 12, § 13, § 14, § 15,
§ 16 Abs. 1, § 17, § 18, § 19,
§ 20, § 21, § 22 Abs. 4 oder § 24
Abs. 3 enthaltenen Pflichten verletzt;
6. die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 25
Abs. 1 verletzt;
7. für sich oder für Dritte einen Vermögensvorteil entgegen
der Bestimmung des § 27 annimmt;
8. den Bestimmungen der Verordnung nach § 30
zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen
liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Entgegen § 27 angenommene Vermögensvorteile sind
für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall nicht möglich, so ist
über den Täter eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen, deren
Höhe dem Wert des gewährten Vermögensvorteiles
entspricht.
(5) Der Erlös für die nach Abs. 4 verfallenen
Vermögensvorteile bzw. der Wertersatz fließt dem Land Wien zu und ist
für Belange des Gesundheitswesens zu verwenden.
7. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Der Heimträger eines bestehenden Heimes hat
spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bestimmungen
dieses Gesetzes einzuhalten.
(2) Der Heimträger, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes ein Heim betreibt und weiter zu betreiben beabsichtigt, hat den
Weiterbetrieb des Heimes spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind
anzuschließen:
1. Betriebs- und Leistungsbeschreibung;
2. Heimordnung;
3. Personalkonzept;
4. pflegerisches Konzept;
5. medizinisch-therapeutisches Konzept;
6. Raumplan;
7. maßstabgerechter Lageplan des Heimes;
8. allgemeine Beschreibung der baulichen Anlagen.
(3) Der Magistrat hat auf Grund einer Anzeige nach Abs. 2 binnen sechs
Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen den
Weiterbetrieb eines bestehenden Heimes, das der Personalausstattung oder der
baulich-technischen Ausstattung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach
§ 30 nicht entspricht, zu untersagen, wenn auf Grund von
Überprüfungen durch den Magistrat feststeht, dass durch den
Weiterbetrieb des Heimes eine Lebensgefahr oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr
der Bewohner besteht.
(4) Untersagt der Magistrat nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 den Weiterbetrieb
von bestehenden Heimen, die der Personalausstattung oder der baulich-technischen
Ausstattung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht
entsprechen, ist der Weiterbetrieb der Heime für fünf Jahre ab dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zulässig.
(5) Der Heimträger, der ein Heim fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach Abs. 4 weiter betreibt und weiter zu
betreiben beabsichtigt, hat den Weiterbetrieb des Heimes dem Magistrat
spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Frist
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen nach Abs. 2
anzuschließen.
(6) Der Magistrat hat auf Grund einer Anzeige nach Abs. 5 binnen sechs
Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen den
Weiterbetrieb eines bestehenden Heimes, das der baulich-technischen Ausstattung
nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht entspricht,
zu untersagen, wenn nicht auf Grund von Überprüfungen durch den
Magistrat und auf Grund der allgemeinen Versorgungslage feststeht, dass der
Weiterbetrieb des Heimes zur Sicherstellung der ausreichenden Versorgung
für die Allgemeinheit unbedingt erforderlich ist.
(7) Untersagt der Magistrat nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 5 den Weiterbetrieb
von bestehenden Heimen, die der baulich-technischen Ausstattung nach diesem
Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht entsprechen, ist der
Weiterbetrieb für weitere fünf Jahre zulässig.
(8) Der Magistrat kann den Weiterbetrieb gemäß Abs. 4 oder
7 binnen sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen
Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen
Ausmaß, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen,
technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind,
zulassen.
(9) Kommt der Heimträger der Verpflichtung zur Anzeige des
Weiterbetriebes nach Abs. 2 und 5 innerhalb der dafür vorgesehenen
Frist nicht nach, kann der Magistrat den Weiterbetrieb des Heimes jederzeit auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 6 untersagen.
(10) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 3, 6, 8 und 9 kann
Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben
werden.
(11) Bescheide nach Abs. 3, 6, 8 und 9 sowie
Berufungsvorentscheidungen und Bescheide der Berufungsbehörde sind von der
Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz –
WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu
bringen.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag der
Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber
frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die §§ 15
Abs. 2 und 3, 22a und 36 Abs. 3 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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