Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 23. März 2005 | 13. Stück |
13. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe |
13.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
Sozialbetreuungsberufe
Der Wiener Landtag hat am 28. Jänner 2005 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten
Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden
Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß
Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der
Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und
Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
1. Diplom-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen
A),
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen
F),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen
BA),
d) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/innen
BB),
2. Fach-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen
A),
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen
BA),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/innen
BB) sowie
3. Heimhelfer/innen soweit in den landesrechtlichen Vorschriften
vorgesehen.
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser
Vereinbarung.
Artikel 2
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2
Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der
Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes
der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Artikel 3
Ausbildung
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren
Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln,
welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen
entspricht.
(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen
zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien-
oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine
gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul
„Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im
Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit
Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer
bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von
Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich
abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den
Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits-
oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für
den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen
vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau
als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz
über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer
Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung
nicht berührt.
Artikel 4
Berufsberechtigung
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften
Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der
Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der
im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1
berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach
Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe
auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene
Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch
vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine
entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden
können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung nach
landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der
Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im
Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei
in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf
von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung die Ausübung der
Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung
der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für
Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt
diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu
treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen
Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine
entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen,
soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes
fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1
Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die
Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen
die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im
Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur
Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den
Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben
oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2
nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2
genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4
Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser
Voraussetzungen festgestellt wurde.
Artikel 7
Unterstützung bei der Basisversorgung
einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von
Arzneimitteln
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen,
welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des
Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte
unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung
einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von
Arzneimitteln durchzuführen.
Artikel 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an
dem
1. in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind
und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die
aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1
mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das
In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung
einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres
In-Kraft-Tretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht
unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach
seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Artikel 10
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche
fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung
erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu
setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von
Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
Artikel 11
Änderung
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer
Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung
führen.
Artikel 12
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung
gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie
beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen
Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel 13
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als
gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der
Sozialbetreuungsberufe
1. Grundsätzliches – Allgemeine
Bestimmungen
Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in drei
Qualifikationsniveaus:
1. Helfer/innen-Niveau: Heimhelfer/innen mit 200 UE Theorie + 200 h
Praxis
2. Fachniveau: Fach-Sozialbetreuer/innen mit 1 200 UE Theorie +
1 200 h Praxis
3. Diplomniveau: Diplom-Sozialbetreuer/innen mit 1 800 UE Theorie +
1 800 h Praxis
Auf Fach- und Diplomniveau gibt es im Hinblick auf unterschiedliche
Zielgruppen und Arbeitsschwerpunkte folgende Spezialisierungen:
1. Altenarbeit („A“)
2. Familienarbeit (nur auf Diplomniveau) („F“)
3. Behindertenarbeit („BA“)
4. Behindertenbegleitung („BB“)
Sozialbetreuer/innen mit den Ausbildungsschwerpunkten A, BA und F
verfügen neben Kompetenzen der Sozialbetreuung auch über die
Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG, jene mit
Ausbildungsschwerpunkt BB sowie Heimhelfer/innen über die Berechtigung zur
Ausübung von Unterstützung bei der Basisversorgung
einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von
Arzneimitteln.
Die Erhebung und Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfes ist in der
Hauskrankenpflege ausschließlich von Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen. Ihnen obliegt die
Entscheidung und Verantwortung für den kompetenzgerechten Einsatz der
jeweiligen Berufsgruppen. Die Funktion der Pflegedienstleitung ist
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
mit Sonderausbildung für Führungsaufgaben vorbehalten. Das
Bundespflegegeldgesetz und die Landespflegegeldgesetze sowie die dazu ergangenen
Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
2. Heimhelfer/in
Der/die Heimhelfer/in unterstützt betreuungsbedürftige Menschen,
das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche
Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage
sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den
Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von
Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere
Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder
Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem
Klienten/der Klientin, dessen/deren sozialem Umfeld und allen anderen
Bezugspersonen arbeitet der Heimhelfer/die Heimhelferin im Team mit der
Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen
Betreuungsdienste.
Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der/die Heimhelfer/in Aufgaben
im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von
Klienten/innen und Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe, die
Tätigkeiten der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und
Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
Der Beruf der Heimhelfer/innen darf ausschließlich im Rahmen einer
Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des
Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen.
Mindestalter für die Tätigkeit als Heimhelfer/in:
18 Jahre
2.1. Aufgaben
● Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für
Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten/der Klientin
sorgen)
● Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials
● Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des
Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke, u.a.)
● Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von
Mahlzeiten
● Einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung)
● Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld
● Hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung)
● Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen
von Unterstützung durch andere Berufsgruppen
● Unterstützung von Pflegepersonen
● Dokumentation
● Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
(Anlage 2)
2.2. Ausbildung
Die Ausbildung zur/zum Heimhelfer/in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE
Unterricht und 200 h Praktika.
Inhalte der Ausbildung:
Dokumentation 4 UE
Ethik und Berufskunde 8 UE
Erste Hilfe 20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
Grundpflege und Beobachtung 60 UE
Grundzüge der Pharmakologie 20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8
UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
Haushaltsführung 12 UE
Grundzüge der Gerontologie 10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26
UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE
Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet
die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden
im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu
absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul
„Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.
2.3. Fort- und Weiterbildung
Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren
mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
3. Fach-Sozialbetreuer/in
Fach-Sozialbetreuer/innen verfügen neben einer breiten
spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der
folgenden Schwerpunkte:
Altenarbeit („A“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Altenarbeit („A“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen
auch über eine Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß
GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/in:
19 Jahre
3.1. Aufgaben von Fach-Sozialbetreuer/innen
Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die
Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung
oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung
benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die
vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine
breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und
Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von
Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng
umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung
all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte
Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen
erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation
älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und
entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen.
Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer
Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie
lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in
Würde.
Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der
unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen
zusammen, besonders aber – je nach Bedarf – mit Expert/inn/en aus
den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege
usw.
In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen
den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung
der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
3.1.1. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Altenarbeit (A)
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen
eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen
Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer/innen – Altenarbeit auf
Grund ihrer Pflegehilfe-Ausbildung haben, betrifft.
Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden
Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder
in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche
Erkenntnisse.
● Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende,
beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur
täglichen Lebensbewältigung
● Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige
Bedürfnisse und Ressourcen
● Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von
Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst
selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
● Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in
der Lebensphase Alter
● Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von
Krisensituationen
● Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und
Laienhelfer/innen
● Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen
3.1.2. Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten
Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre
Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie
Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus.
Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung,
Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der
Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/innen eine
weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von
Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische
Kompetenzen:
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität
Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern
Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung.
Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (zB von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität
Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern
Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung.
Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (zB von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen
gemäß GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung
einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von
Arzneimitteln.
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei
Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt
und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung
Diplom-Sozialbetreuer/innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und
führen Teilaufgaben aus.
3.2. Ausbildung von
Fach-Sozialbetreuer/inne/n
Um als „Fach-Sozialbetreuer/in“ beruflich tätig sein zu
können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung
absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden
Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch
die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen
Ausbildungsangeboten.
Die Pflegehilfe-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon
ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung“,
bei welchem nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der
Basisversorgung“ gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt
werden.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1 200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung
miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen
sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
1. Persönlichkeitsbildung 220 UE (Schwerpunkt BB: 340 UE)
Das Modul beinhaltet u.a.: Supervision, musisch-kreative Bildung,
Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die
Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung
stehen. Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
2. Sozialbetreuung/allgemein 200 UE
Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation
und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegehilfe-Ausbildung
ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und
Soziologie.
Es deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
4. Politische Bildung und Recht 40 UE (Schwerpunkt BB: 80
UE)
Das Modul deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
5. Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der
Pflegehilfe-Ausbildung; in Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des
Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“
abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Das Modul deckt 25 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
8. Sozialbetreuung / A / F / BA / 80 UE (Schwerpunkt BB: 280
UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1 200 h geleistet
werden.
3.3. Fort- und Weiterbildung von
Fach-Sozialbetreuer/inne/n
Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren
mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
4. Diplom-Sozialbetreuer/in
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über zumindest eine der
folgenden Spezialisierungen:
Altenarbeit („A“)
Familienarbeit („F“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Altenarbeit („A“)
Familienarbeit („F“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in:
20 Jahre
4.1. Aufgaben von
Diplom-Sozialbetreuer/inne/n
Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus,
die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies
aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den
bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer
Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren
Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend
die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über Kompetenzen der
Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und
Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung
des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und
führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch,
wie zB Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und
Instrumente.
4.1.1. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Altenarbeit (A)
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der
Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie
eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent –
erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (zB
Ärzt/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Physiotherapeut/inn/en):
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und
Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der
dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege.
Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur
Förderung motorischer Fähigkeiten durch
Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der
Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne
zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den
Pflegepersonen.
Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie zB bei Tod
von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung,
Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.
Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation,
Kinästhetik, Biografiearbeit.
4.1.2. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Familienarbeit (F)
Diplom-Sozialbetreuer/innen – Familienarbeit arbeiten im Rahmen von
mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie
oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem
Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die
Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre
schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
● Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in
der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden
Angehörigen,
● Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von
Angehörigen. Überforderung, Überlastung oder Ausfall der
Betreuungsperson.
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit verfügen
über die Pflegehilfe-Qualifikation und üben die entsprechenden
Tätigkeiten aus.
Die Aufgaben im Detail:
– Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa,
Familienorganisation, gesunde Lebensführung)
– Haushaltsorganisation und -führung (zB Wohnungspflege,
Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf
auch für Säuglinge und Kleinkinder)
– Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel
– Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung
– Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en)
von Familienangehörigen
– Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten
Familienmitgliedern
– Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von
Krisensituationen
– Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme
von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen,
Ämtern und Behörden
– Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der
öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an
Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen)
4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten
Behindertenarbeit (BA) und
Behindertenbegleitung (BB)
Behindertenbegleitung (BB)
Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und
Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren
sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen
kompetent:
● Eigenverantwortliche Durchführung der
„Personenzentrierten Lebensplanung“
● Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und
wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik,
wie zB Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
● Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder
und alternativer Kommunikationsmittel (zB Gebärden und Symbole) unter
Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen
gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt
Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul
laut Anlage 2). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil
stehen bei Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung
verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte
der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
4.2. Ausbildung von
Diplom-Sozialbetreuer/inne/n
Um als „Diplom-Sozialbetreuer/in“ beruflich tätig sein zu
können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung
absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden
Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch
die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen
Ausbildungsangeboten.
Betreffend die Pflegehilfe-Qualifikation bzw. das Modul
„Unterstützung bei der Basisversorgung“ (Anlage 2) finden
sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für
Fach-Sozialbetreuer/innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1 800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung
und Sozialbetreuer/innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens drei
Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
1. Persönlichkeitsbildung 340 UE (Schwerpunkt BB: 460 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung / allgemein 200 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht 80 UE (Schwerpunkt BB: 120
UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation 80 UE
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
9. Sozialbetreuung / A / F / BA / 320 UE (Schwerpunkt BB: 520
UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1 800 Stunden geleistet
werden.
4.3. Abschluss der Ausbildung von
Diplom-Sozialbetreuer/inne/n
Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche
Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten
(einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche
mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf
höherem Niveau vorzusehen.
4.4. Fort- und Weiterbildung von
Diplom-Sozialbetreuer/inne/n
Diplom-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von
2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu
absolvieren.
Anlage 2
Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der
Basisversorgung“
1. Allgemeines
Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des
Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls
„Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses
Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen
und Diplom-Sozialbetreuer/innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung
sowie von Heimhelfer/innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den
Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG –
Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der
Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein
pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung
von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer
Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit
ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene
„unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von
Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige
erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu
treffen.
2. Ausbildung gemäß Art. 3
Abs. 3
Die für das Modul relevanten Ausbildungsinhalte wurden dem Curriculum
für Pflegehilfe entnommen und unterscheiden sich bezüglich der Anzahl
der Unterrichtseinheiten nur in dem Fach Medikamentenlehre, das im Gegensatz zur
Pflegehilfeausbildung nur 20 statt 30 Stunden umfasst. Begründet wird
dies mit der Tatsache, dass für die angeführten Berufsgruppen nur eine
unterstützende Mitwirkung bei der oralen Verabreichung von Arzneimitteln
vorgesehen ist und keine Durchführung von
Insulininjektionen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 100 Unterrichtseinheiten (UE)
Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen :
Sich pflegen 20 UE
● Körperpflege
● Unterstützung bei der Körperpflege
● Haarwäsche und -pflege
● Zahnpflege
● Pediküre und Maniküre
● Beobachtung der Haut
● Pflegeutensilien und Hilfsmittel
Essen und Trinken 15 UE
● Beobachtung – Ernährungszustand
● Beobachtung – Verdauungsstörungen
● Beobachtung – Schluckstörungen
● Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
● Flüssigkeitsbilanz
● Verabreichung von Arzneimitteln
Ausscheiden 20 UE
● Bedeutung
● Beobachtung der Urinausscheidung
● Beobachtung der Stuhlausscheidung
● Obstipation
● Erbrechen
● Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
Sich kleiden 5 UE
● Umgang mit der Kleidung
● Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
● Hilfsmittel zum Ankleiden
● Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
Sich bewegen 20 UE
● Bedeutung der Bewegung
● Beobachtung – Körperhaltung etc.
● Risikofaktoren
● Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
● Unterstützung bei der Bewegung
Medikamentenlehre 20 UE
● Inhalte konform mit der Pflegehilfeausbildung exklusive der
Insulininjektionen
Das Praktikum umfasst 40 Stunden und muss in einer
Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und
Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert
werden.
3. Tätigkeiten
Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls
„Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur
Durchführung nachstehender Tätigkeiten:
1. Unterstützung bei der Körperpflege
● Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
● Assistenz beim Waschen
● Assistenz beim Duschen
● Assistenz beim Baden in der Badewanne
● Assistenz bei der Zahnpflege
● Assistenz bei der Haarpflege
● Assistenz beim Rasieren
● Erkennen von VerÄnderungen des Allgemeinzustandes oder der
Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige
Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
2. Unterstützung beim An- und Auskleiden
● Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
● Bereitlegen der Kleidung
● Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
– Kleidungsstücken
– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.
– Stützstrümpfen
3. Unterstützung bei der Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahme
● Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
– Wärmen von Tiefkühlkost
– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen
– Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.
● Beachtung von Diätvorschriften
● Assistenz beim Essen
● Assistenz beim Trinken
● Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
● Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht
ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den
zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den
zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege
4. Unterstützung im Zusammenhang mit
Ausscheidungen
● Assistenz beim Toilettengang
● Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
● Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
– Wechseln von Schutzhosen
– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
● Erkennen einer VerÄnderung von Ausscheidungen und sofortige
Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an
die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege
5. Unterstützung und Förderung der
Bewegungsfähigkeit
● Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
● Assistenz beim Niedersetzen
● Assistenz beim Gehen
6. Unterstützung beim Lagern
● Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im
Rollstuhl
● Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen
VerÄnderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen
7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von
Arzneimitteln
● Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden
Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von
Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem
Wochendispenser
● Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben,
Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet
wurden.
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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