Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 25. Februar 2005 | 9. Stück |
9. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
9.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 46/2004 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden
monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 405,22 Euro
2. für den Hauptunterstützten 395,07 Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 202,93 Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 121,49 Euro
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der
Regel die entsprechenden für das Jahr 2005 gemäß § 293
ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner
2005:
1. für den Alleinunterstützten 224,95 Euro
2. für den Hauptunterstützten 381,23 Euro“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2005
ein Betrag von 67,46 Euro monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m² einen Betrag von 251,60 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m² einen Betrag von 266,45 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m² einen Betrag von 290,66 Euro und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m² einen Betrag von 314,89 Euro nicht überschreiten.“
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m² einen Betrag von 251,60 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m² einen Betrag von 266,45 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m² einen Betrag von 290,66 Euro und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m² einen Betrag von 314,89 Euro nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„67,24 Euro“ der Betrag
„67,85 Euro“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„80,33 Euro“ der Betrag
„81,05 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
i. V. Laska
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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