Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 14. Februar 2005 | 7. Stück |
7. Gesetz: | Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 (4. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (2. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998); Änderung |
7.
Gesetz, mit dem das Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 (4. Novelle zum Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978) und das Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 (2. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998)
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978,
LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur
Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und
Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische
Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und
Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 –
LDHG 1978)“
2. In § 1 Abs. 1 und § 3 wird jeweils nach dem
Wort „Landeslehrer“ der Ausdruck „und
Landeslehrerinnen“ eingefügt.
3. § 1 Abs. 3 entfällt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984“
durch den Ausdruck „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –
LDG 1984, BGBl. Nr. 302“ ersetzt.
5. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im
Sinn des § 112 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.“
6. § 4 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz lautet:
„Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine
Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach
den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektors
bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften
zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin
tritt;“
7. Die §§ 5 und 6 lauten:
„§ 5. (1) Der Leistungsfeststellungskommission
gehören an:
a) die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen sowie die
Berufsschulinspektoren und Berufsschulinspektorinnen,
b) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen)
der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in
Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen
Bezirksschulinspektor bzw. Berufsschulinspektor als Vorsitzender oder der nach
den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektorin
bzw. Berufsschulinspektorin als Vorsitzende,
b) zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder
Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im
§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der
Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich
die Leistungsfeststellung bezieht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und
Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht
derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf
den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
§ 6. (1) Der Leistungsfeststellungsoberkommission
gehören an:
a) der Leiter oder die Leiterin des inneren Dienstes des Stadtschulrates
für Wien als Vorsitzender oder als Vorsitzende und sein Stellvertreter bzw.
seine Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin im Amt
als sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder als ihr Stellvertreter
bzw. ihre Stellvertreterin,
b) die Landesschulinspektoren und Landesschulinspektorinnen für
Pflichtschulen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen)
der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis
3).
(2) Die Leistungsfeststellungsoberkommission verhandelt und entscheidet in
Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als
Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen
Landesschulinspektor oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften
zuständigen Landesschulinspektorin,
c) drei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder
Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im
§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der
Berufungswerber oder die Berufungswerberin angehört.
(3) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“
8. In § 7 wird nach dem Wort
„Landeslehrers“ der Ausdruck „oder der
Landeslehrerin“ eingefügt.
9. § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Der oder die Vorsitzende gibt seine oder ihre Stimme zuletzt
ab.“
10. Die §§ 10 und 11 lauten:
„§ 10. (1) Der Disziplinarkommission
gehören an:
a) die erforderliche Anzahl von rechtskundigen Beamten oder
Beamtinnen,
b) die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen sowie die
Berufsschulinspektoren und Berufsschulinspektorinnen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen)
der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis
3).
(2) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder
Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als
Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den
beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht
zuständigen Bezirksschulinspektor bzw. Berufsschulinspektor oder einer nach
den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer
oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen
Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin,
c) einem Vertreter oder einer Vertreterin (Stellvertreter oder
Stellvertreterin) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13
Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der beschuldigte
Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin angehört.
(3) Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder
Landeslehrerinnen derselben Gruppe (§ 13 Abs. 1, 2 oder 3), sind
die diesem Disziplinarfall zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen gemeinsam in
einem Senat zu behandeln. Betrifft ein solcher Disziplinarfall mehrere
Landeslehrer oder Landeslehrerinnen verschiedener Gruppen, ist er getrennt in
den entsprechenden Senaten zu behandeln.
§ 11. (1) Der Disziplinaroberkommission gehören
an:
a) der Leiter oder die Leiterin des inneren Dienstes des Stadtschulrates
für Wien und ein rechtskundiger Beamter oder eine rechtskundige Beamtin als
sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder als ihr Stellvertreter bzw.
ihre Stellvertreterin,
b) die Landesschulinspektoren und Landesschulinspektorinnen für die
Pflichtschulen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen)
der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis
3).
(2) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten.
Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als
Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den
beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht
zuständigen Landesschulinspektor oder einer nach den schulbehördlichen
Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte
Landeslehrerin nicht zuständigen Landesschulinspektorin,
c) einem Vertreter oder einer Vertreterin (Stellvertreter oder
Stellvertreterin) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13
Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber oder die
Berufungswerberin angehört.“
11. § 12 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13
Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe ist die tatsächliche
Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin im Zeitpunkt (des Beginnes)
der Pflichtverletzung maßgebend. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere
Pflichtverletzungen, ist die erste Pflichtverletzung maßgebend.
(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen
Landeslehrer oder eine Landeslehrerin des Ruhestandes sind die Senate
zuständig, die unmittelbar vor dem Ausscheiden des Landeslehrers oder der
Landeslehrerin aus dem Dienststand zuständig waren.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen
Interessen sind vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien aus dem
Personalstand der rechtskundigen Beamten und Beamtinnen ein Disziplinaranwalt
oder eine Disziplinaranwältin und die erforderlichen Stellvertreter bzw.
Stellvertreterinnen zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 1 bis 3 sind auf die Disziplinarkommission und die
Disziplinaroberkommission sowie auf den Disziplinaranwalt oder die
Disziplinaranwältin (Stellvertreter oder Stellvertreterin)
sinngemäß anzuwenden.“
12. Die Überschrift des Abschnittes IV lautet:
„Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und
Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen“
13. Die §§ 13 und 14 lauten:
„§ 13. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen
(Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Leistungsfeststellungskommission,
der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer
und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen vertretenen
Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jeder Fraktion steht das
Nominierungsrecht entsprechend dem Stärkeverhältnis der bei der
letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses
abgegebenen gültigen Stimmen zu. Die Nominierung erfolgt für folgende
nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen:
1. Leiter und Leiterinnen von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen
und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 5
und 6 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
4. Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6
genannten Lehrer und Lehrerinnen,
5. Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung an Volksschulen sowie
Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung und Hauswirtschaft an
Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
6. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(2) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und
Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden
Pflichtschulen (Berufsschulen) in der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer
und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen vertretenen
Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten
Grundsätzen für folgende nach der Art der tatsächlichen
Verwendung gegliederte Gruppen nominiert:
1. Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen sowie Stellvertreter und
Stellvertreterinnen der Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3
genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und
Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an den mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten konfessionellen Pflichtschulen
(§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962) in der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden von den im jeweils zuständigen
Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in
Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(4) Für jede der in § 13 Abs. 1 bis 3 angeführten
Gruppen sind pro Bezirk für die Leistungsfeststellungsoberkommission drei,
für die drei anderen Kommissionen je zwei Vertreter oder Vertreterinnen
nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu nominieren. Als Bezirk gilt
innerhalb der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4
und § 13 Abs. 2 Z 2 jeweils der Inspektionsbereich eines
Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin oder eines
Berufsschulinspektors bzw. einer Berufsschulinspektorin, in allen übrigen
Fällen der Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien. Die
Zugehörigkeit der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu einem Bezirk
richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der
Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung
nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung
maßgebend. Bei der Nominierung ist auf die Bestimmungen der
§§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(5) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin
gemäß Abs. 4 sind von der nominierenden Wählergruppe
(Fraktion) für die Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die
drei anderen Kommissionen je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter
Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren.
§ 14. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen
(Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor
Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulrat für Wien
zu nominieren und gelten mit Einlangen der Nominierung als bestellt.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium
des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der
entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 1 bis 3) zu Vertretern
oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer
und Landeslehrerinnen zu bestellen.“
14. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Ist ein Vertreter oder eine
Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen verhindert, hat dieser oder
diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu entsenden. Scheidet ein
Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen aus,
tritt an dessen oder deren Stelle bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein
Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Entsendung (erster Satz) und der
Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin haben
nach der gemäß § 13 Abs. 5 vorgenommenen Reihung zu
erfolgen.
(2) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen gilt auch dann als verhindert,
1. wenn er oder sie sich bei Anwendbarkeit des § 7 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung
seines oder ihres Amtes zu enthalten hätte;
2. wenn er oder sie abgelehnt wird;
3. wenn er oder sie länger als drei Monate einer Dienststelle der
Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen
wird, für die Dauer der Zuweisung;
4. wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die
Suspendierung eines anderen Vertreters oder einer anderen Vertreterin der
Landeslehrer und Landeslehrerinnen desselben Senates handelt;
5. wenn er oder sie aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2
und 4 sowie § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Gruppe zum
Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als
drei Monate einer nicht zum Inspektionsbezirk des Landeslehrers oder der
Landeslehrerin, auf den oder die sich die Leistungsfeststellung bezieht,
gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird,
für die Dauer dieser Zuweisung.
(3) Über die Rechtfertigung der Ablehnung gemäß Abs. 2
Z 2 entscheidet endgültig der Vorsitzende oder die Vorsitzende der
jeweiligen Kommission.
(4) Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5 ist auch auf den Stellvertreter
oder die Stellvertreterin anzuwenden.
(5) Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder tritt
er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von vier Wochen als Ersatzperson von jener
Fraktion, von der der bisherige Stellvertreter oder die bisherige
Stellvertreterin nominiert worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu
nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.“
15. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Dieses Gesetz ist in seiner
Stammfassung am 16. Februar 1979 in Kraft getreten.
(2) Am 31. August 2003 anhängige Disziplinar- und
Leistungsfeststellungsverfahren sind, sofern bereits eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, von den für dieses Verfahren am
31. August 2003 zuständigen Kommissionen in der zu diesem Zeitpunkt
vorgesehenen Zusammensetzung weiterzuführen. Dies gilt nicht in jenen
Fällen, in denen nach dem 31. August 2003 eine Verhandlung auf Grund einer
Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu
wiederholen ist.“
16. In § 20 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner
2002“ durch das Datum „1. September 2004“
ersetzt.
Artikel II
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl.
für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr.
122/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Weiters regelt es die Zuständigkeiten der oder des
unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Bezug auf den Schutz der
Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in
öffentlichen Pflichtschulen.“
2. Nach § 71 wird folgender § 71a samt
Überschrift eingefügt:
„Aufgaben der oder des unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten betreffend den Schutz der Landeslehrerinnen und
Landeslehrer
§ 71a. Der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten obliegt auch die Wahrnehmung der Aufgaben der
Arbeitsinspektion nach den für Landeslehrerinnen und Landeslehrer geltenden
Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr.
70/1999 (§ 112 Abs. 1 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984,
BGBl. Nr. 302).“
3. In § 72 Abs. 3 entfällt die Wortfolge
„für den Rest der Funktionsperiode“.
4. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1.
Jänner 1998“ durch das Datum „1. September
2004“ ersetzt.
5. § 80 lautet:
„§ 80. Die Gemeinde hat mit Ausnahme der
§§ 71a und 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
Artikel III
Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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