Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 14. Februar 20057. Stück
7. Gesetz:Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 (4. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (2. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998); Änderung

7.
Gesetz, mit dem das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 (4. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978) und das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (2. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978)
2. In § 1 Abs. 1 und § 3 wird jeweils nach dem Wort „Landeslehrer“ der Ausdruck „und Landeslehrerinnen“ eingefügt.
3. § 1 Abs. 3 entfällt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984“ durch den Ausdruck „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302“ ersetzt.
5. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinn des § 112 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.“
6. § 4 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz lautet:
„Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektors bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin tritt;“
7. Die §§ 5 und 6 lauten:
§ 5. (1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen sowie die Berufsschulinspektoren und Berufsschulinspektorinnen,
b) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektor bzw. Berufsschulinspektor als Vorsitzender oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin als Vorsitzende,
b) zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
§ 6. (1) Der Leistungsfeststellungsoberkommission gehören an:
a) der Leiter oder die Leiterin des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender oder als Vorsitzende und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin im Amt als sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder als ihr Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin,
b) die Landesschulinspektoren und Landesschulinspektorinnen für Pflichtschulen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Leistungsfeststellungsoberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Landesschulinspektor oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Landesschulinspektorin,
c) drei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber oder die Berufungswerberin angehört.
(3) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“
8. In § 7 wird nach dem Wort „Landeslehrers“ der Ausdruck „oder der Landeslehrerin“ eingefügt.
9. § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Der oder die Vorsitzende gibt seine oder ihre Stimme zuletzt ab.“
10. Die §§ 10 und 11 lauten:
„§ 10. (1) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) die erforderliche Anzahl von rechtskundigen Beamten oder Beamtinnen,
b) die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen sowie die Berufsschulinspektoren und Berufsschulinspektorinnen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Bezirksschulinspektor bzw. Berufsschulinspektor oder einer nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin,
c) einem Vertreter oder einer Vertreterin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der beschuldigte Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin angehört.
(3) Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen derselben Gruppe (§ 13 Abs. 1, 2 oder 3), sind die diesem Disziplinarfall zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen gemeinsam in einem Senat zu behandeln. Betrifft ein solcher Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen verschiedener Gruppen, ist er getrennt in den entsprechenden Senaten zu behandeln.
§ 11. (1) Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a) der Leiter oder die Leiterin des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien und ein rechtskundiger Beamter oder eine rechtskundige Beamtin als sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder als ihr Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin,
b) die Landesschulinspektoren und Landesschulinspektorinnen für die Pflichtschulen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Landesschulinspektor oder einer nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Landesschulinspektorin,
c) einem Vertreter oder einer Vertreterin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber oder die Berufungswerberin angehört.“
11. § 12 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe ist die tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin im Zeitpunkt (des Beginnes) der Pflichtverletzung maßgebend. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Pflichtverletzungen, ist die erste Pflichtverletzung maßgebend.
(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen Landeslehrer oder eine Landeslehrerin des Ruhestandes sind die Senate zuständig, die unmittelbar vor dem Ausscheiden des Landeslehrers oder der Landeslehrerin aus dem Dienststand zuständig waren.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien aus dem Personalstand der rechtskundigen Beamten und Beamtinnen ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und die erforderlichen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 1 bis 3 sind auf die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission sowie auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) sinngemäß anzuwenden.“
12. Die Überschrift des Abschnittes IV lautet:
Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
13. Die §§ 13 und 14 lauten:
§ 13. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jeder Fraktion steht das Nominierungsrecht entsprechend dem Stärkeverhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zu. Die Nominierung erfolgt für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen:
1. Leiter und Leiterinnen von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
4. Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
5. Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung an Volksschulen sowie Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
6. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(2) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen nominiert:
1. Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden von den im jeweils zuständigen Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(4) Für jede der in § 13 Abs. 1 bis 3 angeführten Gruppen sind pro Bezirk für die Leistungsfeststellungsoberkommission drei, für die drei anderen Kommissionen je zwei Vertreter oder Vertreterinnen nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu nominieren. Als Bezirk gilt innerhalb der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 und § 13 Abs. 2 Z 2 jeweils der Inspektionsbereich eines Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin oder eines Berufsschulinspektors bzw. einer Berufsschulinspektorin, in allen übrigen Fällen der Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu einem Bezirk richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung ist auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(5) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin gemäß Abs. 4 sind von der nominierenden Wählergruppe (Fraktion) für die Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die drei anderen Kommissionen je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren.
§ 14. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulrat für Wien zu nominieren und gelten mit Einlangen der Nominierung als bestellt.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 1 bis 3) zu Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu bestellen.“
14. § 17 lautet:
§ 17. (1) Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen verhindert, hat dieser oder diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu entsenden. Scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen aus, tritt an dessen oder deren Stelle bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Entsendung (erster Satz) und der Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin haben nach der gemäß § 13 Abs. 5 vorgenommenen Reihung zu erfolgen.
(2) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen gilt auch dann als verhindert,
1. wenn er oder sie sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines oder ihres Amtes zu enthalten hätte;
2. wenn er oder sie abgelehnt wird;
3. wenn er oder sie länger als drei Monate einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer der Zuweisung;
4. wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die Suspendierung eines anderen Vertreters oder einer anderen Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen desselben Senates handelt;
5. wenn er oder sie aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Gruppe zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als drei Monate einer nicht zum Inspektionsbezirk des Landeslehrers oder der Landeslehrerin, auf den oder die sich die Leistungsfeststellung bezieht, gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer dieser Zuweisung.
(3) Über die Rechtfertigung der Ablehnung gemäß Abs. 2 Z 2 entscheidet endgültig der Vorsitzende oder die Vorsitzende der jeweiligen Kommission.
(4) Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5 ist auch auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin anzuwenden.
(5) Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder tritt er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von vier Wochen als Ersatzperson von jener Fraktion, von der der bisherige Stellvertreter oder die bisherige Stellvertreterin nominiert worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.“
15. § 19 lautet:
§ 19. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 16. Februar 1979 in Kraft getreten.
(2) Am 31. August 2003 anhängige Disziplinar- und Leistungsfeststellungsverfahren sind, sofern bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von den für dieses Verfahren am 31. August 2003 zuständigen Kommissionen in der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Zusammensetzung weiterzuführen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen nach dem 31. August 2003 eine Verhandlung auf Grund einer Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu wiederholen ist.“
16. In § 20 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2002“ durch das Datum „1. September 2004“ ersetzt.
Artikel II
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters regelt es die Zuständigkeiten der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Bezug auf den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen.“
2. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:
Aufgaben der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten betreffend den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
§ 71a. Der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten obliegt auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nach den für Landeslehrerinnen und Landeslehrer geltenden Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 (§ 112 Abs. 1 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302).“
3. In § 72 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für den Rest der Funktionsperiode“.
4. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1998“ durch das Datum „1. September 2004“ ersetzt.
5. § 80 lautet:
§ 80. Die Gemeinde hat mit Ausnahme der §§ 71a und 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
Artikel III
Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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