Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 14. Februar 20055. Stück
5. Gesetz:Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz (4. Novelle zum Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz); Änderung


5.
Gesetz, mit dem das Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz geändert wird (4. Novelle zum Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz, LGBl. für Wien Nr. 24/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2 und wird nach den Ausdrücken „Beamten“ und „Beamte“ jeweils der Ausdruck „und Beamtinnen“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Ehegatten“ durch den Ausdruck „miteinander verheirateten Elternteilen“ ersetzt.
3. In § 2 wird in Abs. 3 Z 3 der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die Unterfertigung einer Erklärung der Antragsteller und Antragstellerinnen, mit der sie sich zur Leistung der Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.“
4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Von der Gewährung eines Zuschusses gemäß Abs. 1 hat der Magistrat im Fall des Abs. 3 Z 2 lit. a den anderen Elternteil nachweislich mit dem Bemerken zu verständigen, dass er zur Rückzahlung des Zuschusses zur ungeteilten Hand mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verpflichtet ist und diese Verpflichtung bei Entstehen des Abgabenanspruches geltend gemacht werden wird. Auf die Verpflichtungen gemäß § 12 ist hinzuweisen.“
5. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ der Ausdruck „oder die Ehegattin“ eingefügt.
6. § 4 lautet:
§ 4. (1) Verheirateten Müttern oder Vätern gebührt der Zuschuss, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin keine Einkünfte (§ 5 Abs. 2 bis 5 der Besoldungsordnung 1994) bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Beamten oder einer Beamtin der Verwendungsgruppe D (Freibetrag) übersteigen.
(2) Übersteigen die Einkünfte des Ehegatten oder der Ehegattin den Freibetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.“
7. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Rückzahlung des Zuschusses sind verpflichtet
1. die Antragsteller und Antragstellerinnen,
2. bei Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 3a auch der dort genannte andere Elternteil.“
8. In § 9 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Abs. 3 Z 2“.
9. In § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. September 1997“ durch den Ausdruck „1. September 2004“ ersetzt.
10. § 17 samt Überschrift lautet:
„Schlussbestimmung
§ 17. Die §§ 8 bis 12 sind auf Zuschüsse, die bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der 4. Novelle zum Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz beantragt worden sind, nicht anzuwenden.“
11. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung § 18.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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