Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 14. Februar 2005 | 5. Stück |
5. Gesetz: | Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz (4. Novelle zum Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz); Änderung |
5.
Gesetz, mit dem das Wiener
Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz geändert wird (4. Novelle zum Wiener
Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz, LGBl. für Wien Nr.
24/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr.
122/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)“ sowie Abs. 2 und wird nach den Ausdrücken
„Beamten“ und „Beamte“ jeweils der
Ausdruck „und Beamtinnen“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck
„Ehegatten“ durch den Ausdruck „miteinander
verheirateten Elternteilen“ ersetzt.
3. In § 2 wird in Abs. 3 Z 3 der Schlusspunkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die Unterfertigung einer Erklärung der Antragsteller und
Antragstellerinnen, mit der sie sich zur Leistung der Rückzahlung des
Zuschusses verpflichten.“
4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Von der Gewährung eines Zuschusses gemäß
Abs. 1 hat der Magistrat im Fall des Abs. 3 Z 2 lit. a den
anderen Elternteil nachweislich mit dem Bemerken zu verständigen, dass er
zur Rückzahlung des Zuschusses zur ungeteilten Hand mit der Antragstellerin
oder dem Antragsteller verpflichtet ist und diese Verpflichtung bei Entstehen
des Abgabenanspruches geltend gemacht werden wird. Auf die Verpflichtungen
gemäß § 12 ist hinzuweisen.“
5. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck
„Ehegatte“ der Ausdruck „oder die
Ehegattin“ eingefügt.
6. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Verheirateten Müttern oder
Vätern gebührt der Zuschuss, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin
keine Einkünfte (§ 5 Abs. 2 bis 5 der
Besoldungsordnung 1994) bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes
eines Beamten oder einer Beamtin der Verwendungsgruppe D (Freibetrag)
übersteigen.
(2) Übersteigen die Einkünfte des Ehegatten oder der Ehegattin
den Freibetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss
anzurechnen.“
7. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Rückzahlung des Zuschusses sind verpflichtet
1. die Antragsteller und Antragstellerinnen,
2. bei Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 3a auch der
dort genannte andere Elternteil.“
8. In § 9 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „in
den Fällen des Abs. 3 Z 2“.
9. In § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. September
1997“ durch den Ausdruck „1. September 2004“
ersetzt.
10. § 17 samt Überschrift lautet:
„Schlussbestimmung
§ 17. Die §§ 8 bis 12 sind auf Zuschüsse,
die bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der 4. Novelle zum Wiener
Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz beantragt worden sind, nicht
anzuwenden.“
11. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung
„§ 18“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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