Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 14. Februar 2005 | 4. Stück |
4. Gesetz: | Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung |
4.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr.
39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/2004,
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener
Tierhaltegesetz)“
2. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „dem Schutz
des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren sowie“.
3. § 2 samt Überschrift entfällt.
4. § 3 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 12 entfallen.
5. Der gesamte II. Abschnitt entfällt.
6. § 11 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 7 entfallen.
7. § 12 samt Überschrift entfällt.
8. § 13a Abs. 2 und 3 entfallen.
9. §§ 13c bis 15a samt den jeweiligen Überschriften
entfallen.
10. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für
1. Universitäten und andere wissenschaftliche
Einrichtungen,
2. Tiergärten und ähnliche Einrichtungen, die wissenschaftlich
geführt werden,
3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte
Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes,
4. Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 des Bundesgesetzes
über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) behördlich bewilligt
wurde,
5. Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von
Arzneimitteln gehalten werden.“
11. Im § 16 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „§ 15
Abs. 3 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 3 Z
2“ ersetzt. Die Wortfolge „oder von einem Dompteur (§ 15
Abs. 3 Z 6)“ entfällt.
12. §§ 17 und 17a samt den jeweiligen Überschriften
entfallen.
13. Im § 18 Abs. 2 wird die Aufzählung „der
§§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3“ durch die
Aufzählung „des § 16 Abs. 4 bis 6“
ersetzt.
14. Im § 19 wird die Aufzählung „§§ 11
Abs. 4, 13, 16, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 3“ durch die Aufzählung
„§§ 11 Abs. 4, 13 und 16“ ersetzt.
15. § 20 Abs. 2 entfällt.
16. § 21 samt Überschrift entfällt.
17. Im § 22 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck
„(§ 21)“.
18. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde
(§ 18 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 16 Abs. 5 und 6
zu.“
19. § 23 samt Überschrift entfällt.
20. Der gesamte V. Abschnitt entfällt.
21. § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4b sowie 6, 7 und 9
entfallen.
22. § 28 Abs. 2 entfällt.
23. § 28 Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14b bis 17, 19, 20, 22, 23 sowie 25
bis 27 entfallen.
24. § 28 Abs. 5 entfällt.
25. § 29 lautet:
„§ 29. (1) Tiere, auf die sich das strafbare
Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren
Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 28
Abs. 3 Z 14a und 18 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG
für verfallen erklärt werden.
(2) Weiters können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG
für verfallen erklärt werden:
1. Hunde bzw. andere Tiere bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28
Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21,
2. Tiere bei Übertretungen des § 28 Abs. 3
Z 24.“
26. Der gesamte VII. Abschnitt entfällt.
27. Die Anlagen 1 und 2 entfallen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des
Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien, in Kraft.
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