Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 9. Februar 2005 | 3. Stück |
3. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären [CELEX-Nr.: 399L0092] |
3.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten
vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären
Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5, 8, 10,
12, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 3 und 4, 21 Abs. 6, 8 und 9, 28
Abs. 3 und 5, 29 Abs. 3 und 4, 30, 32, 34 Abs. 1 und 2, 36
Abs. 3, 37, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 3 und 5, 50 Abs. 1, 51
Abs. 1, 59 und 60 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über
den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 –
W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten,
Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2
Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung
explosionsfähige Atmosphären
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 –
§ 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen
oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und
21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären
und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung
geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären –
VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, sowie deren Anhang nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im
Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT auf die betriebsfremden
Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Personen, die nicht
Bedienstete der Dienststelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),
2. in § 7 Abs. 5 VEXAT auf die Betriebsangehörigen
Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Abs. 2
W-BedSchG 1998),
3. in § 10 Abs. 1 VEXAT auf die Art des Betriebes Bezug
genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung der
Dienststelle,
4. in § 14 Abs. 4 Z 3 lit. b VEXAT auf die
betrieblichen Möglichkeiten Bezug genommen wird, sind darunter die
dienststellenspezifischen Möglichkeiten, und
5. in § 21 Abs. 4 VEXAT auf die auf Grund des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug
genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen
Bescheide
zu verstehen.
zu verstehen.
(4) Soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2,
§ 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie
§ 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2
Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese
Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§§ 2 Abs. 10, 10, 12, 12 Abs. 5, 34 Abs. 2 sowie
40 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund
von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder
auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am
1. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die
durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können,
ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 57, berichtigt
durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000 S. 36, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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