Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 30. Dezember 2004 | 61. Stück |
61. Verordnung: | Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle |
61.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend
einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
– AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:
§ 1. Für die Ablagerung von Abfällen, deren
Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC)
beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum
31. Dezember 2008 festgelegt.
§ 2. Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten
Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
a) auf der jeweiligen Deponie nur jene Abfälle mit mehr als fünf
Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) abgelagert werden, die in Wien
angefallen sind und
b) die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der
getrennt gesammelten Altstoffe, – bezogen auf ein Kalenderjahr –
auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen
Behandlung unterzogen werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005
in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Sima
amtsführende
Stadträtin
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