Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 21. Dezember 2004 | 57. Stück |
57. Verordnung: | Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten |
57.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen
Untersuchungs- und Behandlungskosten
Gemäß § 46 Abs. 3 und § 51 Abs. 2
Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 46/2004, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme ausländischer
Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen
Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß
§ 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG,
die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1
zählen:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden
ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/2002, anzuwenden ist.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und
Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden
gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG pro Pflegetag und Patienten für die allgemeine
Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz
Wilhelminenspital der Stadt Wien
Sozialmedizinisches Zentrum Süd, Kaiser-Franz-Josef-Spital und
Geriatriezentrum Favoriten der Stadt Wien
Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien
Kaiserin Elisabeth-Spital der Stadt Wien
Sozialmedizinisches Zentrum Floridsdorf Krankenhaus und
Geriatriezentrum
Sozialmedizinisches Zentrum Ost der Stadt Wien –
Donauspital
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus der Stadt Wien – Gersthof
Nathaniel Freiherr von Rothschild’sche Stiftung für
Nervenkranke – Neurologisches Zentrum der Stadt Wien –
Rosenhügel
Gottfried von Preyer’sches Kinderspital der Stadt Wien, Krankenhaus
für Kinder und Jugendliche
Otto Wagner Spital (ausgenommen die Behandlung von auf Grund von
Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung
im Pavillon 23) 598 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St.
Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und
Jugendheilkunde) 936 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 677 Euro
4. Orthopädisches Spital (Speising) 598 Euro
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten
gemäß § 1 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des
Art. I Abs. 1 und des Art. III der Kundmachung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die
Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 1/2004,
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verliert die Verordnung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen
Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu
entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl.
für Wien Nr. 52/2003, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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